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Änderung A. BeamtVZustAnO vom 01.01.2011
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A. BeamtVZustAnO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung | A. BeamtVZustAnO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2011 geltenden Fassung durch I. A. v. 14.01.2011 BGBl. I S. 51 |
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(Textabschnitt unverändert) A. Festsetzung der Versorgungsbezüge | |
I. Sachliche Zuständigkeit Die Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde für die Festsetzung der Versorgungsbezüge gegenüber Versorgungsempfängern, deren Versorgung auf einem Beamtenverhältnis zum Bund, auf einem Richterverhältnis zum Bund oder auf einem Vertrag mit dem Bund beruht, wird nach Maßgabe der Anlage 1 auf die Service-Center der Bundesfinanzdirektionen gemäß Anlage 2 (nachfolgend Service-Center genannt) übertragen, soweit in dieser Anordnung nichts Abweichendes geregelt ist. Entsprechendes gilt für die Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde für die ehemaligen Bundespräsidenten (ausgenommen die Zuständigkeit für die Berechnung und erste Festsetzung des Ehrensolds), die ehemaligen Mitglieder der Bundesregierung, die ehemaligen Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages, die ehemaligen Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, die ehemaligen Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und die ehemaligen Parlamentarischen Staatssekretäre. | |
(Text alte Fassung) Hinsichtlich der Zuständigkeit für die am 31. Dezember 2007 vorhandenen Oberfinanzpräsidenten im Ruhestand, die zugleich Bundes- und Landesbeamte waren, verbleibt es bei den in der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister der Finanzen und den Finanzministern und -senatoren der Länder getroffenen Regelungen (BMF-Erlass vom 14. November 2008 - Z C 3 - O 1010/08/10001 -). | (Text neue Fassung) |
II. Örtliche Zuständigkeit 1. Zuständig ist das Service-Center, in dessen Bereich sich der Hauptwohnsitz des Versorgungsberechtigten befindet. Für die Entscheidung nach § 49 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes und die Versorgungsauskunft nach § 49 Absatz 10 des Beamtenversorgungsgesetzes ist das Service-Center zuständig, in dessen Bereich sich der Hauptwohnsitz des Beamten befindet. 2. Sind mehrere Personen (Witwen, Witwer, Waisen, geschiedene Ehegatten, Verwandte der aufsteigenden Linie) zum Bezug von Hinterbliebenenversorgung berechtigt, ist für die erste Festsetzung der Hinterbliebenenversorgung das Service-Center zuständig, welches für die Versorgung des verstorbenen Versorgungsberechtigten örtlich zuständig war. Die Zuständigkeit für alle weiteren Festsetzungen und Regelungen richtet sich für diesen Personenkreis nach dem Hauptwohnsitz der witwen- oder witwergeldberechtigten Person. Ist keine witwen- oder witwergeldberechtigte Person vorhanden, bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem Hauptwohnsitz der jüngsten Person mit Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung. 3. Für Versorgungsberechtigte, die ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben, ist das Service-Center Köln (Versorgung) zuständig; es trifft auch die Entscheidung nach § 49 Absatz 6 des Beamtenversorgungsgesetzes. Wohnen die Empfänger von Hinterbliebenenbezügen sowohl im Ausland als auch im Geltungsbereich des Beamtenversorgungsgesetzes, ist das Service-Center Köln (Versorgung) auch für die Empfänger zuständig, die ihren Wohnsitz im Geltungsbereich des Beamtenversorgungsgesetzes haben. |
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