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Änderung E. BeamtVZustAnO vom 01.01.2011
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E. BeamtVZustAnO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung | E. BeamtVZustAnO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2011 geltenden Fassung durch I. A. v. 14.01.2011 BGBl. I S. 51 |
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(Textabschnitt unverändert) E. Weitere Aufgaben, die im Zusammenhang mit den Aufgaben nach den Abschnitten A bis D stehen | |
I. Geltendmachung der nach § 76 des Bundesbeamtengesetzes übergegangenen Schadensersatzansprüche gegen Dritte Die Geltendmachung von nach § 76 des Bundesbeamtengesetzes auf den Dienstherrn übergegangenen gesetzlichen Schadensersatzansprüchen aus Unfällen der Versorgungsberechtigten ist Aufgabe der Rechtsreferate der Bundesfinanzdirektionen (vgl. Anlage 4 des Anhangs zum Feinkonzept Strukturentwicklung Bundesfinanzverwaltung - Zollverwaltung), soweit diese Aufgabe nicht durch spezielle Verwaltungsvereinbarungen einem Service-Center zugeordnet ist. Die Geltendmachung von nach § 76 des Bundesbeamtengesetzes auf den Dienstherrn übergegangenen gesetzlichen Schadensersatzansprüchen aus Unfällen der Beamten erfolgt durch die zuständige oberste Dienstbehörde. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Zuständigkeit ganz oder teilweise auf andere Dienststellen übertragen. II. Aufgaben aus anderen Rechtsgebieten Die Zuständigkeit für Aufgaben, die zwar im Zusammenhang mit der Versorgungssachbearbeitung stehen, aber in anderen Rechtsgebieten (z. B. Disziplinarrecht, Strafrecht, Statusrecht) begründet sind, bleibt unberührt. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) III. Erstattung von Ausgaben für Polizeivollzugsbeamte der Länder aufgrund der Verwendung bei einer deutschen Auslandsvertretung Für die Erstattung der vom Bund längstens bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze übernommenen Ausgaben für Versorgung und Unfallfürsorgeleistungen von Polizeivollzugsbeamten der Länder, die während der Abordnung zu einer deutschen Auslandsvertretung aufgrund eines verwendungsbedingten Schadens vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden sind (BMI-Erlass vom 18. Dezember 1997 - Z 4a-002.160/4 und 002.104/29 -), ist das für den Sitz der anfordernden Landesbehörde zuständige Service-Center zuständig. |
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