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Änderung § 14 StipG vom 01.01.2011
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§ 14 StipG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung | § 14 StipG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 21.12.2010 BGBl. I S. 2204 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14 Verordnungsermächtigung | |
(Text alte Fassung) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats Vorschriften zu erlassen über | (Text neue Fassung) (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats Vorschriften zu erlassen über |
1. Einzelheiten zu den Bewerbungs- und Auswahlverfahren und zu den Maßnahmen der Eignungs- und Leistungsüberprüfung nach § 2, 2. Einzelheiten zu den Auswahlkriterien nach § 3, 3. Einzelheiten zur Durchführung des Datenabgleichs nach § 4 Absatz 2, 4. die Zahlweise, 5. Einzelheiten zum Bewilligungszeitraum, zur Förderungsdauer und zur Förderungshöchstdauer nach § 6, 6. Einzelheiten zu den Mitwirkungspflichten nach § 10, | |
7. Einzelheiten zur Aufbringung der Mittel und zur schrittweisen Erreichung der Höchstgrenze nach § 11 Absatz 4, | 7. Einzelheiten zur Aufbringung der Mittel, |
8. Einzelheiten zu den Aufgaben und zur Zusammensetzung eines Beirats nach § 12, 9. die Bereitstellung von zentraler Information und Beratung, 10. Einzelheiten zu den Erhebungsmerkmalen und zum Meldeverfahren für die Statistik nach § 13. | |
(2) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zur Erreichung der Höchstgrenze nach § 11 Absatz 4 in einer Rechtsverordnung festzulegen. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9355/al27030-0.htm