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Synopse aller Änderungen des StipG am 01.01.2011
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2011 durch Artikel 1 des 1. StipG-ÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des StipG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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StipG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung | StipG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 21.12.2010 BGBl. I S. 2204 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Aufbringung der Mittel | |
(1) Die Stipendien werden aus von den Hochschulen eingeworbenen privaten Mitteln und aus öffentlichen Mitteln finanziert. | |
(Text alte Fassung) (2) Haben die Hochschulen von den privaten Mittelgebern pro Stipendium einen Betrag von mindestens 150 Euro monatlich eingeworben, wird dieser von Bund und Land pro Stipendium jeweils um einen Betrag von 75 Euro aufgestockt. Die für die Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen öffentlichen Mittel für die Stipendien tragen Bund und Länder jeweils zur Hälfte. (3) Die privaten Mittelgeber können für die von ihnen anteilig finanzierten Stipendien eine Zweckbindung für bestimmte Fachrichtungen oder Studiengänge festlegen. Die aufstockenden öffentlichen Mittel folgen dieser privaten Zweckbindung. Bis zu zwei Drittel der von den Hochschulen pro Kalenderjahr neu bewilligten Stipendien können solche sein, die die privaten Mittelgeber mit einer Zweckbindung versehen haben. (4) Ein Stipendium nach diesem Gesetz können höchstens 8 Prozent der Studierenden einer Hochschule erhalten. Die Erreichung dieser Höchstgrenze erfolgt schrittweise. | (Text neue Fassung) (2) 1 Haben die Hochschulen von den privaten Mittelgebern pro Stipendium einen Betrag von mindestens 150 Euro monatlich eingeworben, wird dieser vom Bund pro Stipendium um einen Betrag von 150 Euro aufgestockt. 2 Der Bund trägt sonstige Zweckausgaben der Hochschulen pauschal in Höhe von 7 Prozent der privaten Mittel, die zur Erreichung der jeweiligen Höchstgrenze nach § 11 Absatz 4 Satz 2 je Hochschule höchstens eingeworben werden können. (3) 1 Die privaten Mittelgeber können für die von ihnen anteilig finanzierten Stipendien eine Zweckbindung für bestimmte Fachrichtungen oder Studiengänge festlegen. 2 Die aufstockenden öffentlichen Mittel folgen dieser privaten Zweckbindung. 3 Bis zu zwei Drittel der von den Hochschulen pro Kalenderjahr neu bewilligten Stipendien können solche sein, die die privaten Mittelgeber mit einer Zweckbindung versehen haben. (4) 1 Ein Stipendium nach diesem Gesetz können höchstens 8 Prozent der Studierenden einer Hochschule erhalten. 2 Die Erreichung dieser Höchstgrenze erfolgt schrittweise. |
§ 14 Verordnungsermächtigung | |
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats Vorschriften zu erlassen über | (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats Vorschriften zu erlassen über |
1. Einzelheiten zu den Bewerbungs- und Auswahlverfahren und zu den Maßnahmen der Eignungs- und Leistungsüberprüfung nach § 2, 2. Einzelheiten zu den Auswahlkriterien nach § 3, 3. Einzelheiten zur Durchführung des Datenabgleichs nach § 4 Absatz 2, 4. die Zahlweise, 5. Einzelheiten zum Bewilligungszeitraum, zur Förderungsdauer und zur Förderungshöchstdauer nach § 6, 6. Einzelheiten zu den Mitwirkungspflichten nach § 10, | |
7. Einzelheiten zur Aufbringung der Mittel und zur schrittweisen Erreichung der Höchstgrenze nach § 11 Absatz 4, | 7. Einzelheiten zur Aufbringung der Mittel, |
8. Einzelheiten zu den Aufgaben und zur Zusammensetzung eines Beirats nach § 12, 9. die Bereitstellung von zentraler Information und Beratung, 10. Einzelheiten zu den Erhebungsmerkmalen und zum Meldeverfahren für die Statistik nach § 13. | |
(2) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zur Erreichung der Höchstgrenze nach § 11 Absatz 4 in einer Rechtsverordnung festzulegen. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9355/v169437-2011-01-01.htm