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Änderung § 5 OStrV vom 24.10.2017
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§ 5 OStrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.10.2017 geltenden Fassung | § 5 OStrV n.F. (neue Fassung) in der am 24.10.2017 geltenden Fassung durch Artikel 5 Abs. 6 V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Fachkundige Personen, Laserschutzbeauftragter | |
(1) 1 Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Gefährdungsbeurteilung, die Messungen und die Berechnungen nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. 2 Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, hat er sich fachkundig beraten zu lassen. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Vor der Aufnahme des Betriebs von Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B und 4 hat der Arbeitgeber, sofern er nicht selbst über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt, einen Laserschutzbeauftragten schriftlich zu bestellen. 2 Der Laserschutzbeauftragte muss über die für seine Aufgaben erforderlichen Fachkenntnisse verfügen. 3 Die fachliche Qualifikation ist durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang nachzuweisen und durch Fortbildungen auf aktuellem Stand zu halten. 4 Der Laserschutzbeauftragte hat folgende Aufgaben: 1. die Unterstützung des Arbeitgebers bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 und bei der Durchführung der notwendigen Schutzmaßnahmen nach § 7; 2. die Gewährleistung des sicheren Betriebs von Lasern nach Satz 1. | (Text neue Fassung) (2) 1 Vor der Aufnahme des Betriebs von Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B und 4 hat der Arbeitgeber, sofern er nicht selbst über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt, einen Laserschutzbeauftragten schriftlich zu bestellen. 2 Der Laserschutzbeauftragte muss über die für seine Aufgaben erforderlichen Fachkenntnisse verfügen. 3 Die fachliche Qualifikation ist durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang nachzuweisen und durch Fortbildungen auf aktuellem Stand zu halten. 4 Der Laserschutzbeauftragte unterstützt den Arbeitgeber 1. bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach § 3, 2. bei der Durchführung der notwendigen Schutzmaßnahmen nach § 7 und 3. bei der Überwachung des sicheren Betriebs von Lasern nach Satz 1. |
5 Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben arbeitet der Laserschutzbeauftragte mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt zusammen. |
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