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§ 4 - Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger (DüngVBV k.a.Abk.)
V. v. 21.07.2010 BGBl. I S. 1062 (Nr. 40); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 V. v. 28.04.2020 BGBl. I S. 846
Geltung ab 01.09.2010; FNA: 7820-15-1 Ackerbau und Pflanzenbau
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Geltung ab 01.09.2010; FNA: 7820-15-1 Ackerbau und Pflanzenbau
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§ 4 Meldepflicht
(1) Werden Stoffe nach § 1 Satz 1 Nummer 1 in ein Land verbracht, so hat der Empfänger dieser Stoffe dies bis zum 31. März für das jeweils vorangegangene Jahr der für seinen Betriebssitz zuständigen Behörde unter Angabe der Abgeber mit deren jeweiligen Namen und Anschrift, Datum oder Zeitraum der Abnahme und der Menge in Tonnen Frischmasse zu melden.
(2) Die zuständigen Behörden eines Landes übermitteln der zuständigen obersten Landesbehörde bis zum 31. Mai eines jeden Jahres Angaben über die ihnen nach Absatz 1 gemeldete Gesamtmenge der dort genannten Stoffe in Tonnen Frischmasse. Die zuständigen obersten Landesbehörden übermitteln dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft bis zum 30. Juni eines jeden Jahres Angaben über die den zuständigen Behörden des jeweiligen Landes nach Absatz 1 gemeldete Gesamtmenge der dort genannten Stoffe in Tonnen Frischmasse. Die zuständigen obersten Landesbehörden können eine andere Behörde des jeweiligen Landes festlegen, an die die Angaben nach Satz 1 zu übermitteln sind und die die Angaben nach Satz 2 übermittelt.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Neuordnung der guten fachlichen Praxis beim Düngen V. v. 26. Mai 2017 BGBl. I S. 1305 m.W.v. 2. Juni 2017
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Frühere Fassungen von § 4 Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 02.06.2017 | Artikel 2 Verordnung zur Neuordnung der guten fachlichen Praxis beim Düngen vom 26.05.2017 BGBl. I S. 1305 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 DüngVBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DüngVBV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 DüngVBV Geltungsbereich (vom 01.05.2020)
... der in Nummer 1 genannten Stoffe nach anderen Staaten. Die §§ 3 bis 5 gelten nicht beim Inverkehrbringen, beim Befördern und bei der Übernahme der in ...
§ 7 DüngVBV Ordnungswidrigkeiten (vom 02.06.2017)
... 3. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 2 eine Aufzeichnung nicht vorlegt, 4. entgegen § 4 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Neuordnung der guten fachlichen Praxis beim Düngen
V. v. 26.05.2017 BGBl. I S. 1305
Artikel 2 DüVEV 2017 Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger
... 5 Absatz 4" durch die Angabe „§ 8 Absatz 6" ersetzt. 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender ...
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