Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2011 aufgehoben
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§ 1 - Fünfzehnte Verordnung zur Neufestsetzung der Beträge nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen (15. SchwHGBeihV k.a.Abk.)

V. v. 26.07.2010 BGBl. I S. 1064 (Nr. 40); aufgehoben durch § 2 V. v. 20.06.2011 BGBl. I S. 1108
Geltung ab 01.07.2010; FNA: 404-26-15 Nebengesetze zum Familienrecht
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§ 1



Für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet wird die Höhe der Beträge nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen zum 1. Juli 2010 neu festgesetzt:

1.
Die Einkommensgrenze nach § 7 Absatz 1 beträgt 990 Euro.

2.
Der Zuschlag für Kinder nach § 7 Absatz 1 beträgt 237 Euro.

3.
Bei den Kosten der Unterkunft nach § 7 Absatz 1 wird ein 264 Euro übersteigender Mehrbetrag bis zur Höhe von 294 Euro berücksichtigt.



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