(1) Ein Wechsel in der Person des Schuldners zwischen dem Beginn des 1. Januar 1940 und dem Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark schließt die Eigenschaft eines Anspruchs als Altsparanlage aus, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist oder in der in §
13 vorgesehenen Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt wird.
(2) Ein Wechsel in der Person des Gläubigers zwischen dem Beginn des 1. Januar 1940 und dem Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark schließt die Eigenschaft eines Anspruchs als Altsparanlage nicht aus, sofern der Wechsel beruht auf Erwerb
- 1.
- von Todes wegen,
- 2.
- durch Vereinbarung einer ehelichen Gütergemeinschaft oder durch Eintritt einer fortgesetzten Gütergemeinschaft,
- 3.
- durch Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft, einer ehelichen Gütergemeinschaft oder einer fortgesetzten Gütergemeinschaft,
- 4.
- mit Rücksicht auf ein künftiges gesetzliches Erbrecht,
- 5.
- durch Schenkung unter Ehegatten, unter Verwandten gerader Linie und unter Geschwistern,
- 6.
- als Ausstattung (§ 1624 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
- 7.
- aus Einräumung einer Bezugsberechtigung aus einem Lebensversicherungsvertrag.
(3) In den Fällen des §
4 Abs. 7 steht ein Wechsel in der Person des Gläubigers zwischen dem 1. Januar 1940 und dem Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark der Anerkennung einer Altsparanlage nicht entgegen, wenn der Wechsel auf einer Rechtsnachfolge beruht, die durch Satzung, Verfassung oder Beschluß der berufenen Organe einer aufgelösten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse bestimmt war.
neugefasst durch B. v. 02.06.1993 BGBl. I S. 845, 1995 I 248; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236