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Gesetz zur Milderung von Härten der Währungsreform (Altsparergesetz - ASpG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 01.04.1959 BGBl. I S. 169; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 621-4 Lastenausgleich
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Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 1 Grundsatz



(1) Für Gläubigerverluste, die im Zusammenhang mit der Neuordnung des Geldwesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes an Altsparanlagen (§ 2) entstanden sind, wird Entschädigung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften, und zwar, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, aus Mitteln des Ausgleichsfonds (§ 5 des Lastenausgleichsgesetzes) gewährt.

(2) Sparanlagen, die Vertriebenen am 1. Januar 1940 zugestanden haben und an denen Vertreibungsschäden entstanden sind, werden nach dem Fünften Abschnitt dieses Gesetzes berücksichtigt.


§ 2 Altsparanlagen



(1) Altsparanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind die nachfolgenden Sparanlagen, wenn sie durch die Vorschriften zur Neuordnung des Geldwesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes im Verhältnis 10 zu 1 oder in einem für den Gläubiger ungünstigeren Verhältnis auf Deutsche Mark umgestellt oder in Deutsche Mark umgewandelt worden sind oder werden und soweit sie dem im Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark berechtigten Gläubiger nach Maßgabe der folgenden Vorschriften schon bei Beginn des 1. Januar 1940 zugestanden haben:

1.
Spareinlagen im Sinne des § 22 des Gesetzes über das Kreditwesen vom 25. September 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1955) und Postspareinlagen, ohne Rücksicht darauf, ob der Anspruch bei der Umwandlung durch Anrechnung der Kopfbeträge oder Geschäftsbeträge verbraucht worden ist,

2.
Bausparguthaben,

3.
Pfandbriefe, Rentenbriefe und Schiffspfandbriefe sowie die in Anlage 1 dieses Gesetzes aufgeführten Kommunalschuldverschreibungen und verwandten Schuldverschreibungen, ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall an die Stelle der Ausgabe einer Schuldverschreibung die Eintragung in ein Schuldbuch getreten ist,

4.
die in Anlage 2 dieses Gesetzes aufgeführten Industrieobligationen und verwandten Schuldverschreibungen,

5.
Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen, bei denen eine Prämienreserve zu bilden ist, es sei denn, daß es sich um Verträge handelt, auf die das Rentenaufbesserungsgesetz in der Fassung vom 15. Februar 1952 (BGBl. I S. 118) anzuwenden ist,

6.
sonstige privatrechtliche Ansprüche, die der Kapitalanlage oder der Versorgung dienten und bei Beginn des 1. Januar 1940 sowie im Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark durch Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden auf Grundstücken im Geltungsbereich dieses Gesetzes gesichert waren.

(2) Altsparanlage im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sparanlage nicht, sofern und solange der Schuldner auf Grund der Vorschriften zur Neuordnung des Geldwesens wegen der Verbindlichkeit nicht in Anspruch genommen werden kann.

(3) Durch Rechtsverordnung können die Anlagen 1 und 2 dieses Gesetzes ergänzt werden.


§ 2a Gleichgestellte Sparanlagen



(1) Den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Sparanlagen werden Geldeinlagen, für die eine Kündigungs- oder Anlagefrist vereinbart war, gleichgestellt, wenn für sie Einlagebücher oder entsprechende Urkunden ausgegeben waren, in die Eintragungen über Einzahlungen und Auszahlungen nur durch das Geldinstitut vorgenommen werden durften.

(2) Durch Rechtsverordnung können andere Geldanlagen, sofern sie der Kapitalanlage oder der Versorgung dienten, den Sparanlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 gleichgestellt und dabei besondere Vorschriften über die Voraussetzungen und die Berechnung des Entschädigungsanspruchs erlassen werden.


§ 2b Reichsmarkansprüche gegen die öffentliche Hand



(1) Den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichneten Sparanlagen werden gleichgestellt

1.
die in § 30 Nr. 1 bis 3 und 5 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes vom 5. November 1957 (BGBl. I S. 1747) aufgeführten Kapitalansprüche gegen das Deutsche Reich einschließlich der Sondervermögen Deutsche Reichsbahn und Deutsche Reichspost sowie das ehemalige Land Preußen,

2.
Schuldverschreibungen der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände einschließlich der Schuldbuchforderungen.

(2) Der Umstellung eines Anspruchs nach den Vorschriften zur Neuordnung des Geldwesens im Sinne dieses Gesetzes wird die Ablösung nach den Vorschriften im Dritten Teil des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes gleichgestellt. Ist ein ablösbarer Kapitalanspruch im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 zwischen dem Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark und dem 1. Januar 1958 veräußert worden, wird vermutet, daß er abgelöst worden ist.


§ 3 Rechtsnachfolge



(1) Ein Wechsel in der Person des Schuldners zwischen dem Beginn des 1. Januar 1940 und dem Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark schließt die Eigenschaft eines Anspruchs als Altsparanlage aus, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist oder in der in § 13 vorgesehenen Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt wird.

(2) Ein Wechsel in der Person des Gläubigers zwischen dem Beginn des 1. Januar 1940 und dem Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark schließt die Eigenschaft eines Anspruchs als Altsparanlage nicht aus, sofern der Wechsel beruht auf Erwerb

1.
von Todes wegen,

2.
durch Vereinbarung einer ehelichen Gütergemeinschaft oder durch Eintritt einer fortgesetzten Gütergemeinschaft,

3.
durch Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft, einer ehelichen Gütergemeinschaft oder einer fortgesetzten Gütergemeinschaft,

4.
mit Rücksicht auf ein künftiges gesetzliches Erbrecht,

5.
durch Schenkung unter Ehegatten, unter Verwandten gerader Linie und unter Geschwistern,

6.
als Ausstattung (§ 1624 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),

7.
aus Einräumung einer Bezugsberechtigung aus einem Lebensversicherungsvertrag.

(3) In den Fällen des § 4 Abs. 7 steht ein Wechsel in der Person des Gläubigers zwischen dem 1. Januar 1940 und dem Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark der Anerkennung einer Altsparanlage nicht entgegen, wenn der Wechsel auf einer Rechtsnachfolge beruht, die durch Satzung, Verfassung oder Beschluß der berufenen Organe einer aufgelösten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse bestimmt war.


§ 4 Entschädigungsberechtigung



(1) Entschädigungsberechtigt nach diesem Gesetz ist eine natürliche Person oder eine Mehrheit solcher Personen, die im Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark Gläubiger der Altsparanlage war. Eine Übertragung der Altsparanlage oder das Erlöschen des Anspruchs aus der Altsparanlage in dem Zeitraum zwischen der Einführung der Deutschen Mark und dem Inkrafttreten dieses Gesetzes läßt die Entschädigungsberechtigung nach Satz 1 unberührt. Ist der Gläubiger der Altsparanlage in diesem Zeitraum verstorben, bestimmt sich die Person des Entschädigungsberechtigten nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über den Erwerb von Todes wegen. War Gläubiger der Altsparanlage eine in der Zeit zwischen der Einführung der Deutschen Mark und dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgelöste Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des Absatzes 7, bestimmt sich die Person des Entschädigungsberechtigten nach der Satzung, der Verfassung oder dem Beschluß der berufenen Organe dieser Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse.

(2) Als entschädigungsberechtigt gilt bei Lebensversicherungsverträgen, aus denen eine Versicherungsleistung im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht erbracht worden ist, derjenige, welcher vor diesem Zeitpunkt die letzte Prämienzahlung entrichtet hat, bei Lebensversicherungsverträgen, aus denen eine Versicherungsleistung im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits erbracht worden ist, der Empfänger der Leistung. Konnte ein Anspruch aus einem Versicherungsvertrag erst auf Grund des Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen vom 5. August 1955 (BGBl. I S. 474) geltend gemacht werden, ist entschädigungsberechtigt der Anspruchsberechtigte nach dem vorbezeichneten Gesetz.

(3) Ist der Entschädigungsberechtigte Kriegsgefangener oder wegen seiner deutschen Volkszugehörigkeit oder deutschen Staatsangehörigkeit im Ausland oder in den deutschen unter polnischer oder sowjetischer Verwaltung stehenden Gebieten interniert oder dort in einem Zwangsarbeitsverhältnis festgehalten oder ist er verschollen, sind folgende Angehörige berechtigt, den Entschädigungsanspruch für ihn geltend zu machen:

1.
der Ehegatte,

2.
wenn ein Ehegatte nicht vorhanden ist, jeder Abkömmling,

3.
wenn weder ein Ehegatte noch Abkömmlinge vorhanden sind, jeder Elternteil.

(4) Die Geltendmachung der Entschädigungsansprüche von Personen, die nach den Absätzen 1 und 2 entschädigungsberechtigt sind oder nach Absatz 3 den Entschädigungsanspruch geltend zu machen berechtigt sind, aber ihren ständigen Aufenthalt nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, bleibt einer besonderen gesetzlichen Regelung vorbehalten.

(5) Eine Entschädigungsberechtigung besteht nicht, wenn die Altsparanlage im Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark für ein im Handelsregister eingetragenes Unternehmen eingetragen oder verbucht war oder, soweit es sich um ein Inhaberpapier handelt, für eigene Rechnung von einem solchen Unternehmen verwahrt worden ist.

(6) Natürlichen Personen werden Versorgungskassen gleichgestellt. Versorgungskassen sind rechtsfähige oder steuerrechtlich diesen gleichgestellte Kassen (Witwen-, Waisen-, Sterbe-, Kranken-, Unterstützungskassen und sonstige Hilfskassen für Fälle der Not oder Arbeitslosigkeit), die den Leistungsempfängern keinen Rechtsanspruch gewähren, sofern sie die Voraussetzungen des § 5 Nr. 1 bis 3 der Vermögensteuer-Durchführungsverordnung vom 4. Juli 1952 (BGBl. I S. 382) erfüllen.

(7) Durch Rechtsverordnung können Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach Satzung oder sonstiger Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen, natürlichen Personen insoweit gleichgestellt werden, als sie im Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark Gläubiger aus Altsparanlagen waren, die für den Zweck der Versorgung oder Unterstützung natürlicher Personen gebunden waren. Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden, in welchen Fällen der Anspruch auf Entschädigung zugunsten einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse anerkannt wird, die nach ihrer Verfassung, Zusammensetzung, Zweckbestimmung oder organisatorischen Stellung und nach Art und Umfang ihrer Tätigkeit als Zwecknachfolger einer im Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark nicht mehr bestehenden juristischen Person oder Personenvereinigung im Sinne des Satzes 1 anzusehen ist, wenn eine solche Anerkennung der Billigkeit entspricht.


§ 5 Entschädigungsanspruch



(1) Der Entschädigungsberechtigte hat nach Maßgabe dieses Gesetzes einen Rechtsanspruch auf Entschädigung gegen den Ausgleichsfonds, in den Fällen des § 2b Abs. 1 Nr. 1 gegen den im Sinne des § 35 Abs. 2 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes zur Ablösung Verpflichteten. Die Erfüllung dieses Anspruchs bestimmt sich nach § 18.

(2) Der Entschädigungsanspruch beträgt, soweit die Altsparanlage von Reichsmark auf Deutsche Mark umgestellt, in Deutsche Mark umgewandelt oder abgelöst worden ist

im Verhältnis 100 zu 10 10 v.H. der Altsparanlage,

im Verhältnis 100 zu 6,5 13,5 v.H. der Altsparanlage,

im Verhältnis 100 zu 5 15 v.H. der Altsparanlage.

(3) Bei Berechnung des Entschädigungsanspruchs werden nur volle Reichsmarkbeträge berücksichtigt; der Betrag des Entschädigungsanspruchs ist auf 10 Deutsche Pfennig aufzurunden.

(4) Der Entschädigungsanspruch wird vom 1. Januar 1953 ab mit 4 vom Hundert verzinst. Zinseszinsen werden nicht geschuldet.

(5) Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht, wenn die Summe der Altsparanlagen des im Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark berechtigten Gläubigers bei einem Schuldner 50 Reichsmark nicht erreicht; § 7 Abs. 3 bleibt unberührt.

(6) Der Entschädigungsanspruch ist vom Inkrafttreten dieses Gesetzes ab nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts übertragbar und vererblich.


§ 6 Verfügungsbeschränkungen



(1) Rechte, die an der Altsparanlage oder an der umgestellten, umgewandelten oder abgelösten Altsparanlage bestanden haben oder bestehen, und Verfügungsbeschränkungen, denen der Inhaber insoweit unterworfen war oder ist, setzen sich an dem Entschädigungsanspruch nicht fort. Als Verfügungsbeschränkung gilt auch ein Zurückbehaltungsrecht.

(2) Sparanlagen, die zum Zweck der Sicherung oder zu treuen Händen übertragen worden sind, werden bei Anwendung der §§ 2 bis 5 dem Veräußerer oder Treugeber zugerechnet.


Zweiter Abschnitt Besondere Vorschriften für die einzelnen Sparanlagen

§ 7 Spareinlagen



(1) Bei Spareinlagen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1) und ihnen nach § 2a gleichgestellten Geldeinlagen bei Kreditinstituten wird der Nennbetrag der Altsparanlage durch Vergleich der Spareinlage des Gläubigers bei demselben Schuldner bei Beginn des 1. Januar 1940 und im Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark festgestellt, wobei die durch Anrechnung von Kopf- oder Geschäftsbeträgen verbrauchten Reichsmarkbeträge hinzuzurechnen sind. Der niedrigere von beiden Beträgen ist zugrunde zu legen.

(2) Kann der Nachweis der Altsparanlage nur dem Grunde, nicht aber der Höhe nach erbracht werden, kann von dem Stand der Spareinlage zu demjenigen dem 1. Januar 1940 nächstgelegenen späteren Zeitpunkt ausgegangen werden, für den die Höhe der Spareinlage nachgewiesen werden kann. Hierbei ist die Spareinlage nur mit dem bei Anwendung der Tabelle nach Anlage 3 sich ergebenden Teilbetrag anzusetzen. Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn die Höhe der Spareinlage auf einen vor dem 9. Mai 1945 liegenden Zeitpunkt nachgewiesen werden kann.

(3) Ein Entschädigungsanspruch besteht in Abweichung von § 5 Abs. 5 auch dann, wenn die Summe der Altsparanlagen des im Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark berechtigten Gläubigers bei einem Schuldner 50 Reichsmark nicht erreicht, aber mindestens 20 Reichsmark betragen hat.


§ 8 Bausparguthaben



Bei Bausparguthaben (§ 2 Abs. 1 Nr. 2) findet § 7 Abs. 2 entsprechende Anwendung.


§ 9 Pfandbriefe und verwandte Schuldverschreibungen



(1) Pfandbriefe und verwandte Schuldverschreibungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Altsparanlagen, wenn der Pfandbrief oder die verwandte Schuldverschreibung vor dem 1. Januar 1940 ausgegeben oder zwischen dem Beginn des 1. Januar 1940 und dem Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark im Umtausch für eine vor dem 1. Januar 1940 ausgegebene Schuldverschreibung von dem Schuldner dem Gläubiger ausgehändigt worden ist. Durch Rechtsverordnung kann für Wertpapierarten, die nach dem Beginn des 1. Januar 1940 aufgelegt und ausschließlich oder überwiegend für Umtauschzwecke verwandt worden sind, bestimmt werden, daß ein solcher Umtausch vermutet wird.

(2) Entschädigungsberechtigt ist nur derjenige, für welchen

1.
eine Lieferbarkeitsbescheinigung ausgestellt worden ist oder

2.
das Recht im Wertpapierbereinigungsverfahren rechtskräftig anerkannt worden ist oder

3.
die Schuldverschreibung im Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark festgeschrieben war oder

4.
der in der Schuldverschreibung verbriefte Anspruch im Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark in einem Schuldbuch eingetragen war.

Durch Rechtsverordnung kann eine Entschädigungsberechtigung auch anerkannt werden, wenn eine Lieferbarkeitsbescheinigung nicht ausgestellt zu werden brauchte oder die Wertpapierart nicht Gegenstand des Wertpapierbereinigungsverfahrens war oder wenn das Wertpapier dem Gläubiger nach dem 1. Januar 1945 infolge der Kriegs- und Nachkriegsverhältnisse abhanden gekommen ist.

(3) Hat eine Schuldverschreibung einem Gläubiger am 1. Januar 1945 zugestanden, wird vermutet, daß sie ihm schon bei Beginn des 1. Januar 1940 zugestanden hat. Diese Vermutung gilt nicht, wenn für die über den Entschädigungsanspruch entscheidende Stelle erkennbar ist, daß die Schuldverschreibung dem Gläubiger bei Beginn des 1. Januar 1940 noch nicht zugestanden hat.

(4) Zugunsten desjenigen, für den eine Lieferbarkeitsbescheinigung ausgestellt worden ist, wird vermutet, daß ihm die Schuldverschreibung schon am 1. Januar 1945 zugestanden hat. Diese Vermutung gilt nicht, wenn sich aus den Unterlagen, die der über den Entschädigungsanspruch entscheidenden Stelle zugänglich sind, Umstände ergeben, die Zweifel an der Verfügungsberechtigung des Gläubigers am 1. Januar 1945 rechtfertigen.


§ 10 Industrieobligationen und verwandte Schuldverschreibungen



Auf Industrieobligationen und verwandte Schuldverschreibungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 findet § 9 entsprechende Anwendung.


§ 10a Sondervorschriften für Reichsmarkansprüche gegen die öffentliche Hand



(1) Beruht der Entschädigungsanspruch auf einer Sparanlage nach § 2b Abs. 1 Nr. 1, gilt § 9 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 sowie Abs. 3 sinngemäß mit der Maßgabe, daß an Stelle der Anerkennung des Rechts im Wertpapierbereinigungsverfahren die Feststellung des Rechts auf Ablösung im Sinne des § 35 Abs. 1 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes tritt. War eine solche Sparanlage im Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark als Einzelschuldbuchforderung eingetragen, wird vermutet, daß sie dem Berechtigten schon am 1. Januar 1940 zugestanden hat. Ist die Einzelschuldbuchforderung zwischen dem Beginn des 1. Januar 1940 und dem 8. Mai 1945 in das Schuldbuch eingetragen worden, wird vermutet, daß sie mit dem Gegenwert einer fällig gewordenen Sparanlage im Sinne des § 2b Abs. 1 Nr. 1 begründet worden ist, die dem Berechtigten bereits am 1. Januar 1940 zugestanden hat.

(2) Auf Sparanlagen im Sinne des § 2b Abs. 1 Nr. 2 findet § 9 entsprechende Anwendung.


§ 11 Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen



(1) Bei Ansprüchen aus Lebensversicherungsverträgen (§ 2 Abs. 1 Nr. 5) ist zur Berechnung der Höhe der Altsparanlage von der bei Beginn des 1. Januar 1940 gebildeten Prämienreserve auszugehen; als Prämienreserve gilt der aus der Reichsmarkversicherungssumme im Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark nach Anlage 4 dieses Gesetzes ermittelte Betrag. Der Reichsmarkversicherungssumme im Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark wird ein in diesem Zeitpunkt fälliger aber noch nicht ausgezahlter Anspruch aus dem Versicherungsvertrag gleichgestellt.

(2) Der Entschädigungsanspruch besteht auch dann, wenn der Versicherungsvertrag von einem Arbeitgeber zugunsten eines Arbeitnehmers im Rahmen eines Gesamtvertrages zur Versorgung der Arbeitnehmer abgeschlossen worden ist, sofern die Prämien grundsätzlich der Lohnsteuerunterlagen; durch Rechtsverordnung kann über die Berechnung einer solchen Altsparanlage Näheres bestimmt werden.


§ 12 Sonstige durch Grundpfandrechte gesicherte privatrechtliche Ansprüche



(1) Durch Grundpfandrechte gesicherte privatrechtliche Ansprüche im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 sind Altsparanlagen, wenn derjenige, welcher im Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark Gläubiger des Anspruchs war, im Falle des § 3 Abs. 2 und 3 ein Rechtsvorgänger, den Anspruch und das Grundpfandrecht vor dem 1. Januar 1940 erworben hatte. War eine zu dem Erwerb des Grundpfandrechts erforderliche Eintragung vor dem 1. Januar 1940 in einer öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde bewilligt worden, gilt dieser Erwerb auch dann als vor diesem Zeitpunkt eingetreten, wenn die Eintragung erst nach diesem Zeitpunkt erfolgt ist. War die Entstehung des Anspruchs von einer Leistung des Gläubigers abhängig, wird vermutet, daß die Leistung vor Stellung des Antrags auf Eintragung bewirkt worden ist. Im Falle des rechtsgeschäftlichen Erwerbs des Anspruchs gilt als Zeitpunkt des Erwerbs derjenige Zeitpunkt, zu welchem nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts das Grundpfandrecht auf den Erwerber übergegangen ist.

(2) Der Eigenschaft des Anspruchs als Altsparanlage steht es nicht entgegen, wenn zwischen dem Beginn des 1. Januar 1940 und dem Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark ein Wechsel in der Person des Schuldners eingetreten ist.


§ 13 Umwandlung einer Sparanlage in eine andere Sparanlage



(1) Durch Rechtsverordnung wird bestimmt, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen als Altsparanlage auch eine im Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark bestehende Sparanlage (§§ 2, 2a, 2b) anerkannt wird, die dadurch begründet worden ist, daß eine bei Beginn des 1. Januar 1940 bestehende oder höchstens 3 Monate vor diesem Zeitpunkt beendete andere Sparanlage umgewandelt worden ist. Sofern diese andere Sparanlage ein privatrechtlicher Anspruch im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 war, muß dieser Anspruch am 1. Januar 1940 oder im Zeitpunkt der Beendigung der Sparanlage vor dem 1. Januar 1940 auf einem Grundstück im Währungsgebiet der Reichsmark gesichert gewesen sein. Zur Vermeidung von Härten kann die Umwandlung in besonderen Fällen auch dann anerkannt werden, wenn eine Sparanlage vor Beendigung einer vorausgehenden Sparanlage begründet worden ist.

(2) In der nach Absatz 1 vorgesehenen Rechtsverordnung können, soweit dies zur Vermeidung von Härten erforderlich ist, einer bei Beginn des 1. Januar 1940 bestehenden Sparanlage gleichgestellt werden

1.
am 1. Januar 1940 im Eigentum des Gläubigers oder im Fall des § 3 Abs. 2 und 3 eines Rechtsvorgängers stehende Vermögenswerte oder Erlöse aus deren Veräußerung oder auf Grund eines Gesetzes, einer anderen Vorschrift oder eines Versicherungsvertrags gewährte Zahlungen für den Verlust oder die Beschädigung solcher Vermögenswerte,

2.
Schuldverschreibungen, soweit sie in den Anlagen 1 und 2 dieses Gesetzes nicht aufgeführt sind und sofern sie von Schuldnern, die ihren Sitz im Währungsgebiet der Reichsmark hatten, ausgegeben worden sind,

3.
Zahlungen von Kapital, die auf Ansprüchen aus einer Unfallversicherung oder auf Schadenersatzpflicht wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhten,

4.
Zahlungen aus Kapitalabfindung auf Grund von Erbansprüchen oder für Pensions- oder Rentenleistungen.


Dritter Abschnitt Verfahren

§ 14 Bearbeitung des Entschädigungsanspruchs



(1) Die Bearbeitung des Entschädigungsanspruchs obliegt dem Institut. Institut ist

1.
bei Spareinlagen im Sinne des § 22 des Gesetzes über das Kreditwesen sowie anderen nach § 2a gleichgestellten Geldeinlagen dasjenige Institut, welches das Reichsmarkkonto geführt hat, bei Postspareinlagen das von der Deutschen Bundespost bestimmte Postsparkassenamt,

2.
bei Bausparguthaben das Schuldnerinstitut,

3.
bei Wertpapieren im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4 sowie des § 2b Abs. 1 Nr. 2 dasjenige Kreditinstitut, welches als Anmeldestelle im Wertpapierbereinigungsverfahren tätig geworden ist oder die Lieferbarkeitsbescheinigung ausgestellt hat,

in den Fällen des § 9 Abs. 2 Nr. 3 und 4 das Schuldnerinstitut,

bei Spareinlagen im Sinne des § 2b Abs. 1 Nr. 1 diejenige Stelle, bei der die abzulösenden Ansprüche nach § 42 Abs. 1 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes angemeldet worden sind,

4.
bei Ansprüchen aus Lebensversicherungsverträgen das Schuldnerinstitut,

5.
bei durch Grundpfandrechte gesicherten privatrechtlichen Ansprüchen die nach den Durchführungsvorschriften zu § 139 des Lastenausgleichsgesetzes beauftragte Stelle oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, diejenige Stelle, welche mit der Verwaltung der Umstellungsgrundschuld (§ 1 des Gesetzes zur Sicherung von Forderungen für den Lastenausgleich vom 2. September 1948 - Gesetz- und Verordnungsblatt des Wirtschaftsrates des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 87) beauftragt war.

Im Falle des § 42 Abs. 2 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes ist zuständig für die Bearbeitung des Entschädigungsanspruchs die Bundeswertpapierverwaltung.

(2) Entschädigung wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist bis zum 31. Dezember 1991 von dem Entschädigungsberechtigten (§ 4) auf amtlichem Formblatt bei dem nach Absatz 1 Satz 2 zuständigen Institut, im Falle des Absatzes 1 Satz 3 bei der Bundeswertpapierverwaltung zu stellen. Stand die Altsparanlage im Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark einer Mehrheit von natürlichen Personen zu, kann der Antrag von jedem Mitberechtigten mit Wirkung für alle Mitberechtigten gestellt werden.


§ 15 Bescheid



(1) Erscheint der Entschädigungsanspruch nach Grund und Höhe zweifelsfrei, entscheidet das nach § 14 Abs. 1 Satz 2 zuständige Institut endgültig. Im Falle des § 14 Abs. 1 Satz 3 entscheidet die Bundeswertpapierverwaltung.

(2) Hält das Institut die Voraussetzung des Absatzes 1 nicht für gegeben, entscheidet es mit der Maßgabe, daß der Antragsteller und der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds gegen den Bescheid binnen 3 Monaten nach Bekanntgabe schriftlich gegenüber dem Institut oder der Ausgleichsbehörde die Entscheidung der Ausgleichsbehörde anrufen können. Die Bekanntgabe hat gegen Empfangsbestätigung zu erfolgen. Der Bescheid gilt als anerkannt, wenn nicht innerhalb der in Satz 1 genannten Frist die Entscheidung der Ausgleichsbehörde angerufen worden ist. Eine Abschrift des Bescheides ist in den Fällen des § 18 Abs. 1 Satz 3 an den Schuldner, in den Fällen des § 18 Abs. 1 Satz 4 an die Bundeswertpapierverwaltung zu übersenden, die im weiteren Verfahren zur Stellungnahme berechtigt sind.

(3) Sieht sich das Institut aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen außerstande, selbst einen Bescheid zu erteilen, kann es den Antrag zur Entscheidung an das Ausgleichsamt abgeben.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch dann, wenn ein Antrag nach § 14 in der vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden Fassung nicht gestellt worden ist.

(5) Der Bescheid ergeht gegenüber dem Entschädigungsberechtigten (§ 4).

(6) Der Bescheid kann auch Teile des geltend gemachten Anspruchs betreffen.

(7) Durch Rechtsverordnung wird Näheres über die Zuständigkeit der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds und über die Zuständigkeit der Ausgleichsbehörden bestimmt.

(8) Ein Bescheid über den Anspruch aus einer Altsparanlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 kann unter dem Vorbehalt der Anerkennung der Altsparanlage im Wertpapierbereinigungsverfahren erteilt werden.

(9) Obliegt die Bearbeitung des Entschädigungsanspruchs auf Grund des § 14 Abs. 1 Satz 3 der Bundeswertpapierverwaltung, gelten die Absätze 2 und 3 nicht.


§ 16 Verfahren vor den Ausgleichsbehörden



Für das Verfahren vor den Ausgleichsbehörden gelten §§ 330 bis 342 des Lastenausgleichsgesetzes entsprechend.


§ 16a Verfahren bei der Entscheidung durch die Bundesschuldenverwaltung



Im Falle des § 15 Abs. 1 Satz 2 kann gegen den Bescheid der Bundeswertpapierverwaltung binnen eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch mit dem Ziel einer nochmaligen Prüfung eingelegt werden. Im übrigen gelten §§ 338 bis 342 des Lastenausgleichsgesetzes entsprechend.


§ 17 Weitere Verfahrensvorschriften



Durch Rechtsverordnung können zur Beschleunigung und Vereinfachung der Bearbeitung der Entschädigungsansprüche, zur Regelung des Zusammenwirkens zwischen den Instituten und den Ausgleichsbehörden sowie zur Berücksichtigung der für die einzelnen Formen der Sparanlagen geltenden Besonderheiten zusätzliche Vorschriften über das Verfahren erlassen werden.


§ 18 Entschädigungsgutschrift



(1) Ist der Entschädigungsanspruch durch endgültigen, anerkannten oder rechtskräftigen Bescheid festgestellt, wird durch das nach § 14 Abs. 1 Satz 2 zuständige Institut, im Falle des § 14 Abs. 1 Satz 3 durch die Bundeswertpapierverwaltung erfüllungshalber eine Entschädigungsgutschrift erteilt. Durch die Entschädigungsgutschrift wird ein schuldrechtlicher Anspruch des Entschädigungsberechtigten auf Zahlung des gutgeschriebenen Betrages gegen dasjenige Institut begründet, das die Entschädigungsgutschrift erteilt hat. In den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4 sowie des § 2b Abs. 1 Nr. 2 richtet sich der Anspruch gegen den Schuldner der Altsparanlage; durch Rechtsverordnung wird ein Institut als Schuldner aus der Entschädigungsgutschrift bestimmt, sofern der Schuldner kein Institut ist. In den Fällen des § 2b Abs. 1 Nr. 1 richtet sich der Anspruch aus der Entschädigungsgutschrift gegen den im Sinne des § 35 Abs. 2 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes zur Ablösung Verpflichteten. Der Erwerb eines Anspruchs aus einer Entschädigungsgutschrift durch den ersten Erwerber unterliegt auch dann nicht der Wertpapiersteuer, wenn der Anspruch in einer Schuldverschreibung verbrieft wird.

(2) In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 3 wird die Entschädigungsgutschrift zugunsten der Mehrheit von natürlichen Personen erteilt; die Befugnis, den Anspruch aus der Altsparanlage geltend zu machen, bezieht sich auch auf den Anspruch aus der Entschädigungsgutschrift.

(3) In den Fällen des § 4 Abs. 3 ist derjenige, welcher berechtigt ist, den Entschädigungsanspruch geltend zu machen, auch berechtigt, für den Entschädigungsberechtigten über die Entschädigungsgutschrift zu verfügen, es sei denn, daß ein entgegenstehender Wille des Entschädigungsberechtigten bekannt ist.

(4) Der Anspruch aus der Entschädigungsgutschrift wird vom 1. Januar 1953 ab mit 4 vom Hundert verzinst. Die Zinsen werden, soweit nicht durch Rechtsverordnung nach Absatz 8 etwas anderes bestimmt wird, mit der Maßgabe gutgeschrieben, daß Zinseszinsen nicht geschuldet werden.

(5) Die Ansprüche aus Entschädigungsgutschriften werden, unbeschadet der Regelung in Absatz 6, in dem Umfange zur Auszahlung freigegeben und damit fällig, in dem Mittel zur Einlösung der Deckungsforderungen (§ 19) aus dem Ausgleichsfonds bereitgestellt werden. Der Entschädigungsberechtigte kann die Auszahlung nicht vor Fälligkeit der Altsparanlage verlangen.

(6) Bei Sparanlagen im Sinne des § 2b Abs. 1 Nr. 1 werden von dem zur Ablösung Verpflichteten (Absatz 1 Satz 4) die Ansprüche aus den Entschädigungsgutschriften vom 1. April 1960 ab bis spätestens zum 31. Dezember 1979 durch Gruppenauslosung in dem Verhältnis getilgt, in dem vom Ausgleichsfonds nach § 323 Abs. 7 des Lastenausgleichsgesetzes Beträge zur Tilgung der Deckungsforderungen (§ 19) bereitgestellt wurden.

(7) Die noch nicht freigegebenen Ansprüche aus Entschädigungsgutschriften bleiben bei der Berechnung der für die Geldinstitute vorgeschriebenen Mindestreserven außer Betracht.

(8) Durch Rechtsverordnung wird Näheres über die Ausgestaltung und über die Freigabe des durch die Entschädigungsgutschrift begründeten Anspruchs sowie darüber bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die Verbindlichkeit aus der Entschädigungsgutschrift von einem anderen Institut oder unmittelbar vom Sondervermögen Ausgleichsfonds übernommen werden kann; hierbei kann für Gruppen von Altsparanlagen die laufende Auszahlung der Zinsen vorgeschrieben werden.

(9) Zinsen aus festverzinslichen Schuldverschreibungen, die zur Erfüllung der Entschädigungsansprüche ausgegeben worden sind, unterliegen nicht den Steuern vom Einkommen und Ertrag.


§ 19 Deckungsforderungen, Schadenersatzpflicht der Institute



(1) Zugunsten derjenigen Institute, welche Schuldner aus den Entschädigungsgutschriften sind, entstehen in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, der §§ 2a und 2b Abs. 1 Nr. 2 in Höhe ihrer Verbindlichkeiten aus Entschädigungsgutschriften mit deren Erteilung Deckungsforderungen gegen den Ausgleichsfonds. Die Deckungsforderungen werden vom 1. Januar 1953 an mit 4 vom Hundert und vom 1. Januar 1954 an, in den Fällen des § 2b Abs. 1 Nr. 2 vom 1. Januar 1959 an mit 4,5 vom Hundert verzinst. Zinseszinsen werden nicht geschuldet.

(2) Bei Sparanlagen im Sinne des § 2b Abs. 1 Nr. 2 stellt der jeweilige Schuldner dem Ausgleichsfonds zur Verzinsung und Tilgung der Deckungsforderungen, unbeschadet der für die Zeit vom 1. Januar 1953 an nachzuzahlenden Zinsen und Tilgungsbeträge, jährlich mindestens diejenigen Beträge zur Verfügung, die dem vom Ausgleichsfonds nach § 323 Abs. 7 des Lastenausgleichsgesetzes bereitgestellten Betrag unter Berücksichtigung der Höhe der Deckungsforderungen entsprechen.

(3) Die Deckungsforderungen erlöschen mit Wirkung vom Zeitpunkt ihres Entstehens insoweit, als festgestellt wird, daß die Entschädigungsgutschriften auf Grund unrichtiger, auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten der Bevollmächtigten der Institute beruhender Bescheide erteilt worden sind. Steht die Deckungsforderung nicht demjenigen Institut zu, das den Bescheid erteilt hat, findet Satz 1 keine Anwendung; das Institut, welches den Bescheid erteilt hat, ist unter den Voraussetzungen des Satzes 1 dem Ausgleichsfonds zum Schadenersatz verpflichtet. Die Deckungsforderungen erlöschen insoweit, als der Entschädigungsberechtigte auf den Anspruch aus der Entschädigungsgutschrift verzichtet, mit Wirkung vom Zeitpunkt des Verzichts.

(4) Werden Verbindlichkeiten aus Entschädigungsgutschriften von einem anderen Institut übernommen, gehen die Deckungsforderungen insoweit auf das übernehmende Institut über.

(5) Durch Rechtsverordnung wird Näheres über die Ausgestaltung und die Einlösung der Deckungsforderungen sowie über die Bilanzierung der Deckungsforderungen und der Verbindlichkeiten aus Entschädigungsgutschriften bestimmt.

(6) Hat ein Institut einen Bescheid auf Grund eines Entschädigungsanspruchs aus einer Sparanlage im Sinne des § 2b Abs. 1 Nr. 1 erteilt, hat es gegenüber dem zur Ablösung Verpflichteten insoweit Schadenersatz zu leisten, als festgestellt wird, daß die Entschädigungsgutschrift auf Grund eines unrichtigen, auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten der Bevollmächtigten des Instituts beruhenden Bescheids erteilt worden ist.


§ 20 Haftungsvorschriften



(1) Das Institut ist verpflichtet, die Deckungsforderungen und die ihm auf Grund dieser Forderungen zufließenden Mittel in dem Umfange, in dem Verbindlichkeiten aus Entschädigungsgutschriften bestehen, ausschließlich zur Befriedigung dieser Verbindlichkeiten zu verwenden. Die Deckungsforderungen sind vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 insoweit nicht abtretbar, als ihnen Verbindlichkeiten aus Entschädigungsgutschriften gegenüberstehen.

(2) Wird über das Vermögen des Instituts das Insolvenzverfahren eröffnet, treten hinsichtlich der durch die Entschädigungsgutschriften begründeten Verbindlichkeiten die mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbundenen Rechtsfolgen nicht ein. Der Insolvenzverwalter hat die Deckungsforderungen zu verwalten und, wenn das Unternehmen nicht auf der Grundlage eines Insolvenzplans vom Schuldner fortgeführt wird, nach Weisung des Präsidenten des Bundesausgleichsamts auf ein anderes Institut zu übertragen, das zur Übernahme der durch die Entschädigungsgutschriften begründeten Verbindlichkeiten bereit ist; mit der Übertragung gehen die Verbindlichkeiten auf dieses Institut über. Ist kein Institut zur Übernahme der Verbindlichkeiten bereit, hat das Sondervermögen Ausgleichsfonds die Verbindlichkeiten zu übernehmen; mit der Übernahmeerklärung gegenüber dem Insolvenzverwalter gehen die Verbindlichkeiten auf den Ausgleichsfonds über und erlöschen die Deckungsforderungen. Der Insolvenzverwalter hat den Schuldübergang nach den Sätzen 2 und 3 den Gläubigern mitzuteilen.

(3) (weggefallen)

(4) Wird das Institut aus anderen Gründen aufgelöst, gelten die Vorschriften des Absatzes 2 Satz 2 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Insolvenzverwalters die Liquidatoren (Abwickler) treten.

(5) Soweit nach näherer Maßgabe der in § 18 Abs. 8 vorgesehenen Rechtsverordnung über den Anspruch aus der Entschädigungsgutschrift Schuldverschreibungen oder Schuldurkunden ausgegeben werden, für die nach den Vorschriften des Pfandbriefgesetzes oder nach entsprechenden Vorschriften in anderen Gesetzen oder nach vertraglichen Vereinbarungen eine Deckung unterhalten werden muß, treten an die Stelle der Absätze 1 bis 4 die entsprechenden Vorschriften dieser Gesetze oder die vertraglichen Vereinbarungen; die Deckungsforderungen sind geeignet, zum Nennwert als Deckung verwandt zu werden.


§ 21 Überwachung der Institute



(1) Der Präsident des Bundesausgleichsamts ist berechtigt, den bei der Durchführung dieses Gesetzes beteiligten Instituten Weisungen zu erteilen und die Durchführung durch Beauftragte zu überwachen.

(2) Die Erfüllung der den Instituten durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben ist nach Richtlinien, die der Präsident des Bundesausgleichsamts im Benehmen mit den für die Institute jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden erläßt, zu prüfen. Ist eine Prüfung des Jahresabschlusses für ein Institut vorgeschrieben, hat der Abschlußprüfer die Prüfung im Zusammenhang mit der Prüfung des Jahresabschlusses vorzunehmen. Ist für ein Institut eine Prüfung des Jahresabschlusses nicht vorgeschrieben, bestimmt der Präsident des Bundesausgleichsamts den Prüfer.


Vierter Abschnitt Sonstige Vorschriften

§ 22 Gebühren und Kosten



(1) Das Verfahren bei den Instituten ist gebührenfrei; Kosten des Verfahrens dürfen dem Entschädigungsberechtigten, soweit nicht in § 23 etwas anderes bestimmt ist, nicht auferlegt werden. Die Kosten einer Vertretung trägt der Entschädigungsberechtigte.

(2) Für die Gebühren und Kosten des Verfahrens vor den Ausgleichsbehörden gilt § 334 des Lastenausgleichsgesetzes.


§ 23 Verwaltungskosten



(1) Für die Kosten der Durchführung dieses Gesetzes gilt § 351 des Lastenausgleichsgesetzes entsprechend.

(2) Die Institute erhalten vom Bund einen Unkostenbeitrag für jeden von ihnen erteilten Bescheid. Der Unkostenbeitrag beträgt

1.
bei Spareinlagen und Postspareinlagen für jeden Bescheid oder Teilbescheid nach § 15 Abs. 1 0,75 Deutsche Mark

für jeden Bescheid oder Teilbescheid nach § 15 Abs. 2 1,25 Deutsche Mark

2.
bei Ansprüchen aus Lebensversicherungsverträgen und Bausparguthaben für jeden Bescheid oder Teilbescheid nach § 15 Abs. 1 1,25 Deutsche Mark

für jeden Bescheid oder Teilbescheid nach § 15 Abs. 2 1,75 Deutsche Mark

3.
bei Wertpapierenfür jeden Bescheid oder Teilbescheid nach § 15 Abs. 1 oder 2 1,00 Deutsche Mark;

bezieht sich ein Bescheid auf mehrere Wertpapierarten, fällt der Unkostenbeitrag für jede Wertpapierart an, der Beitrag beträgt jedoch höchstens 10 Deutsche Mark für einen Bescheid

4.
bei privatrechtlichen, durch Grundpfandrechte gesicherten Ansprüchen für jeden Bescheid nach § 15 Abs. 1 oder 2 3,00 Deutsche Mark.

Der Unkostenbeitrag ist je zur Hälfte in den Rechnungsjahren 1954 und 1955 zu leisten.

(3) Die Institute erhalten einen Unkostenbeitrag nach Absatz 2 nicht für Bescheide, die eine Altsparanlage von weniger als 50 Reichsmark betreffen.

(4) Die mit der Durchführung dieses Gesetzes beauftragten Institute erhalten vom Bund einen angemessenen Beitrag zu den ihnen aus der Durchführung einer nach § 21 veranlaßten Prüfung entstandenen Kosten.

(5) Soweit in Erfüllung der Entschädigungsansprüche Schuldverschreibungen ausgegeben werden, sind die Schuldnerinstitute (§ 19 Abs. 1) berechtigt, einmalig zur Abgeltung der ihnen entstehenden Unkosten zu Lasten der Berechtigten einen Unkostenbeitrag von 0,5 vom Hundert des Nennbetrags der Schuldverschreibungen einzubehalten.

(6) Durch Rechtsverordnung kann Näheres über die Durchführung der Absätze 2 bis 5 bestimmt werden; dabei kann bestimmt werden, daß auch Institute oder mit Aufgaben eines Kreditinstituts betraute Stellen, die einen Bescheid nicht erteilt, aber bei der Bearbeitung des Entschädigungsanspruchs mitgewirkt haben, die Gebühren nach Absatz 2 ganz oder teilweise erhalten.


§ 24 Rückerstattungsfälle



(1) Ist nach den Vorschriften über die Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände rechtskräftig entschieden oder durch einen einer rechtskräftigen Entscheidung gleichgestellten Vergleich vereinbart, daß eine Altsparanlage einem Rückerstattungsberechtigten zusteht, steht der Entschädigungsanspruch nach diesem Gesetz dem Rückerstattungsberechtigten zu. Das gleiche gilt, wenn an die Stelle der Rückerstattung einer Sparanlage (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, §§ 2a, 2b), die dem Rückerstattungsberechtigten oder seinem Rechtsvorgänger im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 nach dem 29. Januar 1933 entzogen worden ist, eine Ersatzleistung getreten ist. Die entzogene Sparanlage gilt als Altsparanlage, es sei denn, daß der Rückerstattungsberechtigte die Sparanlage nach dem 31. Dezember 1939 begründet hat.

(2) Hat der Rückerstattungspflichtige vor dem 1. April 1959 dem Rückerstattungsberechtigten eine Ersatzleistung für die Altsparerentschädigung gewährt, geht der Entschädigungsanspruch insoweit auf den Rückerstattungspflichtigen über.

(3) Ist über einen geltend gemachten Rückerstattungsanspruch noch nicht rechtskräftig entschieden, ist auch der Rückerstattungsberechtigte zur Antragstellung nach diesem Gesetz berechtigt. Ist ein solcher Antrag oder ein entsprechender Antrag nach § 60 Abs. 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes oder nach § 60 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes gestellt, wird die Entscheidung über die Entschädigungsanträge des Rückerstattungspflichtigen und des Rückerstattungsberechtigten bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Rückerstattungsanspruch ausgesetzt.

(4) Durch Rechtsverordnung kann Näheres über das Verfahren sowie über die Entschädigungsberechtigung in den Fällen bestimmt werden, in denen an Stelle einer in Absatz 1 bezeichneten rechtskräftigen Entscheidung oder eines einer solchen Entscheidung gleichgestellten Vergleichs eine Vereinbarung zwischen dem Rückerstattungspflichtigen und dem Rückerstattungsberechtigten getroffen worden ist, sofern die Vereinbarung nach Form und Inhalt zweifelsfrei ist und den Grundsätzen des Rückerstattungsrechts entspricht.

(5) Ein Entschädigungsanspruch nach diesem Gesetz ist ausgeschlossen, wenn dem Rückerstattungsberechtigten ein unter das Bundesrückerstattungsgesetz vom 19. Juli 1957 (BGBl. I S. 734) fallender rückerstattungspflichtiger Schadenersatzanspruch wegen der Entziehung einer Sparanlage zusteht, für die dem Berechtigten ohne die Entziehung Entschädigung nach diesem Gesetz zu gewähren sein würde.


§ 25 Ausschließung von den Entschädigungsleistungen



(1) Von Entschädigungsleistungen nach diesem Gesetz wird, unbeschadet einer strafrechtlichen Verfolgung, ausgeschlossen, wer in eigener oder fremder Sache wissentlich oder grob fahrlässig falsche Angaben über Umstände gemacht, veranlaßt oder zugelassen oder zum Zweck der Täuschung Tatsachen verschwiegen, entstellt oder vorgespiegelt hat, die für die Entschädigung nach diesem Gesetz von Bedeutung waren.

(2) Über die Ausschließung von der Gewährung von Entschädigungsleistungen im Sinne des Absatzes 1 entscheidet auf Antrag des Instituts oder des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds, im Falle des § 14 Abs. 1 Satz 3 der Bundeswertpapierverwaltung der Leiter des Landesausgleichsamts nach Anhörung des Beschwerdeausschusses. Die Entscheidung ist zu begründen; sie kann von den Beteiligten nach §§ 338ff. des Lastenausgleichsgesetzes angefochten werden. Die Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung. Die Entscheidung kann auch nach Zuerkennung oder Erfüllung des Entschädigungsanspruchs erfolgen. Gewährte Leistungen sind zurückzuerstatten.


§ 26 Strafvorschrift



Für Angestellte der mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Institute sind die Vorschriften der Verordnung gegen Bestechung und Geheimnisverrat nichtbeamteter Personen in der Fassung vom 22. Mai 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 351) entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß durch Rechtsverordnung bestimmt wird, wer zu verpflichten ist, wer die Verpflichtung vorzunehmen hat und in welcher Form die Verpflichtung erfolgt.


§ 27 Sondervorschriften für Berlin (West) und für den Nachweis von Spareinlagen zum 1. Januar 1940



(1) Soweit die in Berlin (West) geltenden Vorschriften zur Neuordnung des Geldwesens von den im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen abweichen, können für Berlin (West) die Vorschriften des § 7 Abs. 2, des Dritten Abschnittes und des § 23 Abs. 2 durch Rechtsverordnung entsprechend geändert oder ergänzt werden. Der Antrag auf Entschädigung (§ 14 Abs. 2) kann bei Entschädigungsansprüchen, deren Bearbeitung der in Berlin (West) belegenen Niederlassung eines Geldinstituts obliegt, vom 1. April 1956 ab gestellt werden.

(2) Durch Rechtsverordnung kann die Anerkennung von Spareinlagen bei nach der 35. Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz aus den Vertreibungsgebieten verlagerten Geldinstituten sowie von Spareinlagen oder Bausparguthaben bei den Instituten im Geltungsbereich dieses Gesetzes, deren Unterlagen in erheblichem Umfang durch Kriegseinwirkung verlorgengegangen sind, als Altsparanlage auch dann zugelassen werden, wenn der Nachweis, daß die Spareinlage oder das Bausparguthaben schon bei Beginn des 1. Januar 1940 bestanden hat, dem Grunde nach nicht geführt werden kann; dies gilt auch, wenn eine Spareinlage oder ein Bausparguthaben am 1. Januar 1940 bei einem solchen Institut oder einem Institut mit Sitz in einem Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bestanden hat und später in eine andere Sparanlage umgewandelt worden ist.


§ 27a Berechnung der Entschädigung und der Verwaltungskosten nach dem 31. Dezember 2001



Für die Berechnung der Entschädigung und der Verwaltungskosten gilt nach dem 31. Dezember 2001 die Deutsche Mark als Berechnungsgröße fort. Das Ergebnis ist mit dem Divisor 1,95583 in Euro anzusetzen.


Fünfter Abschnitt Änderung von Lastenausgleichsgesetzen

§§ 28 und 29 (Vorschriften überholt)





Sechster Abschnitt Schlußvorschriften

§ 30 Änderung des Umstellungsgesetzes



§ 2 Abs. 1 Satz 3 und 4 und § 16 Abs. 2 des Umstellungsgesetzes werden aufgehoben. Bezugnahmen auf diese Vorschriften in anderen Vorschriften sind gegenstandslos.


§ 31 Erlaß von Rechtsverordnungen



(1) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Rechtsverordnungen erläßt die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates.

(2) Die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 18 Abs. 8 kann auf den Präsidenten des Bundesausgleichsamts, der insoweit nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, weiter übertragen werden.


§ 32 Anwendung des Gesetzes in Berlin (West)



Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (BGBl. I S. 1) auch in Berlin (West). Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen erlassen werden, gelten in Berlin (West) nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.


§ 33 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1953 in Kraft.


Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1 Nr. 3) Kommunalobligationen und verwandte Schuldverschreibungen



Schuldverschreibungen 1), die von den nachstehend aufgeführten Schuldnern ausgegeben worden sind:

Badische Kommunale Landesbank - Girozentrale -, Mannheim

Bayerische Gemeindebank (Girozentrale), Öffentliche Bankanstalt, München

Bayerische Handelsbank (Bodenkreditanstalt), München

Bayerische Hypotheken- und Wechsel-Bank, München

Bayerische Landesbodenkreditanstalt, München (früher: Bayer. Landeskulturrentenanstalt)

Bayerische Vereinsbank, München

Braunschweig-Hannoversche Hypothekenbank, Braunschweig (Verwaltungssitz in Hannover)

Braunschweigische Staatsbank, Braunschweig

Calenberg-Göttingen-Grubenhagen-Hildesheim'scher ritterschaftlicher Kreditverein, Hannover

Deutsche Bau- und Bodenbank Aktiengesellschaft, Berlin

Deutsche Centralbodenkredit-Aktiengesellschaft, Berlin

Deutsche Genossenschaft-Hypothekenbank Aktiengesellschaft, Berlin

Deutsche Girozentrale - Deutsche Kommunalbank -, Berlin

Deutsche Hypothekenbank (Actien-Gesellschaft), Berlin

Deutsche Hypothekenbank, Bremen (früher in Meiningen/Weimar)

Deutsche Industriebank, Berlin

Deutsche Landesbankenzentrale A.G., Berlin

Deutsche Landesrentenbank, Berlin

Deutsche Rentenbank, Berlin

Deutsche Rentenbank-Kreditanstalt (Landwirtschaftliche Zentralbank), Berlin

Deutsche Wohnstätten-Hypothekenbank Aktiengesellschaft, Berlin

Frankfurter Hypothekenbank, Frankfurt (Main)

Hamburgische Landesbank - Girozentrale -, Hamburg

Hessische Landesbank - Girozentrale -, Darmstadt

Hypothekenbank in Hamburg, Hamburg

Kur- und Neumärkische Ritterschaftliche Darlehns-Kasse, Berlin

Landesbank der Provinz Westfalen, jetzt: Landesbank für Westfalen (Girozentrale), Münster/Westfalen

Landesbank und Girozentrale Schleswig-Holstein, Kiel

Landeskreditkasse zu Kassel, Kassel

Mecklenburger Bank, Schwerin, Sitz für die Geschäftstätigkeit im Währungsgebiet: Tossens/Oldbg.

Mecklenburgische Hypotheken- und Wechselbank Schwerin, Sitz für die Geschäftstätigkeit Lübeck

Nassauische Landesbank, Wiesbaden

Niedersächsische Landesbank - Girozentrale -, Hannover

Pfälzische Hypothekenbank, Ludwigshafen/Rh.

Preußische Landespfandbriefanstalt, Berlin, jetzt: Deutsche Pfandbriefanstalt, Berlin

Rheinische Girozentrale und Provinzialbank, Düsseldorf

Rheinische Hypothekenbank, Mannheim

Rheinisch-Westfälische Boden-Credit-Bank, Köln

Sächsische Bodencreditanstalt, Berlin (früher Dresden)

Schleswig-Holsteinische Landschaft, Kiel

Staatliche Kreditanstalt Oldenburg-Bremen, Bremen (früher: Staatliche Kreditanstalt Oldenburg (Staatsbank), Oldenburg)

Süddeutsche Bodencreditanstalt, München

Thüringische Landes-Hypothekenbank Aktiengesellschaft, Weimar, Sitz für die Geschäftstätigkeit Hagen

Umschuldungsverband deutscher Gemeinden, Berlin

Vereinsbank in Nürnberg, Nürnberg

Westdeutsche Bodenkreditanstalt, Köln

Württembergische Hypothekenbank, Stuttgart

Zentrale für Bodenkulturkredit (Körperschaft des öffentlichen Rechts), Berlin

---
1)
ausschließlich Pfandbriefe, Rentenbriefe und Schiffspfandbriefe, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 nicht der Aufzählung in der Anlage bedürfen


Anlage 2 (zu § 2 Abs. 1 Nr. 4) Industrieobligationen und verwandte Schuldverschreibungen



Schuldverschreibungen, die von den nachstehend aufgeführten Schuldnern ausgegeben worden sind:

Aachener Straßenbahn- und Energieversorgungs-Akt.Ges. Aachen (früher Aachener Kleinbahn-Gesellschaft AG., vordem Aachener und Burtscheider Pferdeeisenbahn-Gesellschaft)

Accumulatoren-Fabrik Aktiengesellschaft, Hagen (früher Berlin)

Aktien-Brauerei Ohligs, Solingen-Ohligs

Aktienbrauerei Zum Hasen, Augsburg

Aktiengesellschaft für Gas und Elektrizität, Berlin (früher Breslau)

Aktiengesellschaft für Haus- und Grundbesitz i.L., Berlin (früher Leipzig)

Aktiengesellschaft für Industrieverwaltung, München (früher: Eisenbahn-Rentenbank Frankfurt/Main, zuletzt München)

Aktiengesellschaft für Lederfabrikation i.L., München (Firma gelöscht)

Aktiengesellschaft für Licht- und Kraftversorgung, München

Aktiengesellschaft Lokalbahn Lam-Kötzting, Lam

Aktiengesellschaft Porzellanfabrik Weiden Gebr. Bauscher, Weiden (jetzt: Porzellanfabrik Lorenz Hutschenreuther A.G., Selb i.B.)

Aktiengesellschaft Sächsische Werke (Dresden)

Allgäuer Alpenmilch Aktiengesellschaft, München

Allgemeine Electrizitäts-Gesellschaft, Berlin

Allgemeine Kapitalanlage Aktiengesellschaft, Mettingen (früher Berlin), Verw.Sitz Düsseldorf

Allgemeine Lokalbahn- und Kraftwerke-Aktiengesellschaft, Hannover (früher Berlin)

Alpenvereinssektion Ingolstadt e.V., Ingolstadt

Amperwerke Electrizitäts-Aktiengesellschaft, München

Annweiler Email- u. Metallwerke Vorm. Franz Ulrich Söhne AG., Annweiler/Pfalz

Arado Flugzeugwerke G.m.b.H. i.L., Köln

Aschaffenburger Zellstoffwerke Aktiengesellschaft, Aschaffenburg (Verwaltung in Redenfelden Post Raubling/Obb.)

Aschinger Aktien-Gesellschaft, Berlin

Badenwerk Aktiengesellschaft, Karlsruhe (früher: Badische Landeselektrizitätsversorgung A.G.)

Bamag-Meguin Aktiengesellschaft, Berlin

Bamberger Kalikofabrik Aktiengesellschaft, Bamberg

Bank für Brau-Industrie, Berlin

Basalt Aktiengesellschaft, Linz/Rhein

Baumwollspinnerei Eilermark, Gronau/Westf.

Bayerische Aktiengesellschaft für chemische und landwirtschaftlich-chemische Fabrikate, Heufeld/Obb. (jetzt: Süd-Chemie AG., München)

Bayerische Elektricitäts-Lieferungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft, Bayreuth

Bayerische Motoren-Werke AG., München

Bayerische Syenit- und Marmor-Industrie, Augsburg-Nordendorf AG., Nordendorf

Bayerische Wasserkraftwerke Aktiengesellschaft, München

Bayernwerk Aktiengesellschaft, München

Beamten-Wohnungsverein zu Berlin eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht

Bergbau-Aktiengesellschaft Ewald-König-Ludwig, Herten i.W.

Bergbau-Aktiengesellschaft Lothringen, Bochum-Gerthe

Bergedorf-Geesthachter Eisenbank Aktiengesellschaft, Hamburg-Bergedorf

Bergische Elektrizitäts-Versorgungs-G.m.b.H., Wuppertal-Barmen

Bergmann-Elektricitäts-Werke, Aktiengesellschaft, Berlin

Berliner Kraft- und Licht (Bewag)-Aktiengesellschaft, Berlin

Berliner Verkehrsbetriebe (BVG), Berlin

Bergwerksgesellschaft Hibernia Aktiengesellschaft, Herne

Brandenburgische Elektricitäts-, Gas- und Wasserwerke AG., Hannover

Brauerei Beckmann AG., Solingen

Brauerei Cluß, Heilbronn a.N.

Brauerei Isenbeck A.-G., Hamm i.W.

Braunkohle-Benzin Aktiengesellschaft, Berlin

Braunkohlen-Industrie-Aktiengesellschaft "Zukunft" Weisweiler Krs. Aachen, in Eschweiler

Braunkohlen- u. Brikettwerke Roddergrube Aktiengesellschaft, Brühl Bez. Köln

Braunschweig-Schöninger Eisenbahn-Aktiengesellschaft, Braunschweig

C.
& A. Brenninkmeyer G.m.b.H., Düsseldorf

Brohltal-Eisenbahn-Gesellschaft A.G., Brohl/Rhein

Brown, Boveri & Cie AG, Mannheim

F.
Bruckmann Kommanditgesellschaft, München

Bürgerliches Brauhaus Ingolstadt Aktiengesellschaft, Ingolstadt

Burbach-Kaliwerke AG, Kassel

Butzbach-Licher Eisenbahn-Aktiengesellschaft, Butzbach

"Cab" Grundstücksgesellschaft mit beschränkter Haftung, Mettingen/Westf. (früher Berlin), Verw.Sitz Düsseldorf

Casino- und Musikgesellschaft, Worms

Chemische Werke Essener Steinkohle Aktiengesellschaft, Essen

Concordia Bergbau-Aktien-Gesellschaft, Oberhausen/Rhld.

Concordia Spinnerei und Weberei, Wassenberg Bez. Aachen (früher Marklissa)

Continental-Gummi-Werke Aktiengesellschaft, Hannover

Crusauer Kupfer- und Messingwerke G.m.b.H., Kupfermühle bei Flensburg

Daimler-Benz Aktiengesellschaft, Stuttgart-Untertürkheim

Danziger Werft Aktiengesellschaft i.L., Hamburg (früher Danzig)

Deutsch-Atlantische Telegraphengesellschaft, Berlin

Deutsche Aussiedlungsgesellschaft, Berlin

Deutsche Continental-Gas-Gesellschaft, Düsseldorf (früher Dessau)

Deutsche Eisenbahn-Betriebs-Gesellschaft Actiengesellschaft, Bodenwerder (Verwaltung in Duingen/Alfeld) (früher Berlin)

Deutsche Eisenwerke Aktiengesellschaft, Mülheim/Ruhr

Deutsche Erdöl-Aktiengesellschaft, Hamburg (früher Berlin)

Deutsche Gold- und Silber-Scheideanstalt vorm. Roessler, Frankfurt/Main

Deutsche Niles Werke G.m.b.H., Düsseldorf (Firma gelöscht)

Deutsche Ost-Afrika-Linie, Hamburg

Deutsche Shell-Aktiengesellschaft, Hamburg (früher: Rhenania-Ossag Mineralölwerke Aktiengesellschaft, Hamburg)

Deutsche Solvay-Werke Aktiengesellschaft, Solingen-Ohligs (früher Bernburg)

Deutsche Telephonwerke und Kabelindustrie Aktiengesellschaft, Berlin

Deutsches Museum, München

Dinglerwerke Aktiengesellschaft, Zweibrücken

Dörentruper Sand- und Tonwerke GmbH, Dörentrup/Lippe

Dortmunder Stadtwerke Aktiengesellschaft, Dortmund-Hörde

Dürener Metallwerke Aktien-Gesellschaft, Düren

Eisenbahn-Bank, Frankfurt (Main)

Eisen- und Hüttenwerke Aktiengesellschaft, Köln

Eisenwerk-Gesellschaft Maximilianshütte, Sulzbach-Rosenberg Hütte

Elektricitäts-Lieferungs-Gesellschaft, Hannover (früher Berlin)

Elektricitätswerk Unterelbe Aktiengesellschaft, Hamburg

Elektrizitätswerk Westerwald A.G., Höhn/Westerw.

Elektrofinanz Aktiengesellschaft, Berlin

Elektrowerke Aktiengesellschaft, Berlin

Elmshorn-Barmstedt-Oldesloer Eisenbahn AG., Elmshorn

Emschergenossenschaft, Essen

Energieversorgung Ostbayern, Aktiengesellschaft, Regensburg

Energie-Versorgung Schwaben A.G., Stuttgart

Engelhardt-Brauerei Aktiengesellschaft, Berlin

Eschweiler Bergwerks-Verein, Kohlscheid Krs. Aachen

Essener Bergwerks-Verein König Wilhelm, Essen

Essener Steinkohlenbergwerke Aktiengesellschaft, Essen

Evangelische Gemeinde Kettwig, Kettwig

Export- und Lagerhaus-Gesellschaft, Hamburg

Fahlberg-List Aktiengesellschaft Chemische Fabriken, Hamburg (früher: Sacharin-Fabrik AG. vorm. Fahlberg-List)

I.G. Farbenindustrie Aktiengesellschaft, Frankfurt (Main)

Feldmühle Papier- und Zellstoffwerke Aktiengesellschaft, Hillegossen Kreis Bielefeld (früher Stettin-Odermünde)

Felten & Guilleaume Carlswerk Aktiengesellschaft, Köln-Mülheim

Heinrich Franck Söhne GmbH (jetzt Franck & Kathreiner GmbH) Ludwigsburg

Frankfurter Aufbau Aktiengesellschaft, Frankfurt (Main) (früher: Franken-Allee Aktiengesellschaft in Frankfurt/Main)

Freudenberg & Co., Weinheim a.d. Bergstraße (früher Frankfurt a.M.)

Fürstlich Fürstenbergische Kammer, Donaueschingen

Fürst von Isenburg-Birstein, Birstein über Wächtersbach

Gagfah Gemeinnützige Aktien-Gesellschaft für Angestellten-Heimstätten, Berlin

Gasanstalt-Betriebsgesellschaft m.b.H., Berlin

Gas- und Elektrizitäts-Werke Achim Aktiengesellschaft, Achim (Hann.)

Gelsenberg Benzin Aktiengesellschaft, Gelsenkirchen

Gelsenkirchener Bergwerks-Aktiengesellschaft, Essen

Gemeinnütziger Bauverein "Reiherstieg" e.G.m.b.H., Hamburg-Wilhelmsburg

Gesamtverband der katholischen Kirchengemeinden, Wiesbaden

Gesellschaft für Gasindustrie, München (jetzt: Aktiengesellschaft für Licht- und Kraftversorgung, München)

Gesellschaft Harmonie, Rheydt

Gesellschaft für Industriewerke m.b.H., Berlin (früher: Bank für Industriewerte Aktiengesellschaft, Berlin)

Gesellschaft "Verein", Krefeld

Gewerkschaft Augustus I, Essen

Gewerkschaft Carl-Alexander, Baesweiler

Gewerkschaft ver. Constantin der Große, Bochum

Gewerkschaft General Blumenthal, Recklinghausen

Gewerkschaft Wilhelmine Mevissen in Bergheim Post Oestrum

Giesecke & Devrient Aktiengesellschaft, München (früher Leipzig)

Glotterwerk AG., Süddeutsche Elektrizitätsgesellschaft i.L., Freiburg i.Br.

Th.
Goldschmidt A.G., Essen-Ruhr

Gritzner-Kayser A.-G., Karlsruhe-Durlach

Großkraftwerk Franken AG, Nürnberg

Großkraftwerk Mannheim Aktiengesellschaft, Mannheim

Gutehoffnungshütte Aktienverein für Bergbau und Hüttenbetrieb, Nürnberg, Gemeinsam mit der Gutehoffnungshütte Oberhausen Aktiengesellschaft, Oberhausen

Johannes Haag Zentralheizungen Aktiengesellschaft, Berlin

Hackethal-Draht- und Kabel-Werke, Aktiengesellschaft, Hannover

Hamburg-Amerikanische Paketfahrt-Aktiengesellschaft, Hamburg

Hamburger Hafen und Lagerhaus-Aktiengesellschaft, Hamburg

Hamburger Hochbahn Aktiengesellschaft, Hamburg

Hamburger Hof Aktiengesellschaft, Hamburg

Hamburgische Electricitäts-Werke Aktiengesellschaft, Hamburg

Handelsgesellschaft für Grundbesitz, Berlin

Hannoversche Maschinenbau-Aktien-Gesellschaft vormals Georg Egestorff (Hanomag), Hannover-Linden

Harpener Bergbau-Aktien-Gesellschaft, Dortmund

Hartmann & Braun Aktiengesellschaft, Frankfurt/Main

"Heag" Hannoversche Eisengießerei und Maschinenfabrik Aktiengesellschaft, Anderten bei Hannover

Ernst Heinkel A.G., Stuttgart

Henschel Flugzeug-Werke A.G., Kassel (jetzt: Schönefelder Industriegelände Aktiengesellschaft, Kassel)

Henschel & Sohn G.m.b.H., Kassel

Herder & Co. G.m.b.H., Freiburg i.Br.

Herrenmühle vorm. C. Genz A.-G., Heidelberg

Hessische Elektrizitäts A.-G., Darmstadt

Hessische und Herkules Bierbrauerei (jetzt: Herkulesbrauerei Aktiengesellschaft, Kassel)

Cornelius Heyl A.G., Worms

Hochofenwerk Lübeck A.G., Lübeck-Herrenwyk

Hochseefischerei Carl Kämpf, Bremerhaven-F.

Hoesch Aktiengesellschaft, Dortmund

Hoffmann u. Engelmann A.G., Neustadt/Hdt.

Holzindustrie Cordingen Aktiengesellschaft, Cordingen Post Walsrode (Hann.)

Howaldtswerke Aktiengesellschaft, Hamburg

Hubertus-Braunkohlen Aktiengesellschaft i.A., Brüggen/Erft

Hüttenwerke Siegerland Aktiengesellschaft, Siegen

Hydrierwerke Pölitz AG., Frankfurt am Main (früher Pölitz bei Stettin)

Ilseder Hütte, Peine

Industriewerke Karlsruhe Aktiengesellschaft, Karlsruhe

Israelitische Gemeinde, Frankfurt (Main)

Junkers Flugzeug- und Motorenwerke Aktiengesellschaft, München

Kahlgrund-Eisenbahn-AG., Schöllkrippen/Ufr.

Kali-Chemie Aktiengesellschaft, Sehnde (Hann.) (früher Berlin)

Rudolf Karstadt Aktiengesellschaft, Hamburg

Katholischer Leseverein e.V., Koblenz

Kathreiner GmbH (jetzt: Franck und Kathreiner GmbH), Ludwigsburg

Kaufhaus Kortum A.-G., Bochum

Kerkerbachbahn-Aktiengesellschaft, Kerkerbach, Post Runkel/Lahn

Klein, Schanzlin & Becker A.G., Frankenthal/Pf.

Klöckner-Werke Aktiengesellschaft, Duisburg

Koblenzer Elektrizitätswerk und Verkehrs-AG., Koblenz

Kohlensäure-Industrie Aktiengesellschaft, Berlin (früher: Bank für Industrie und Verwaltung Aktiengesellschaft, Berlin)

Kolbermoor Union AG., Kolbermoor/Obb.

Kommunales Elektrizitätswerk Mark Aktien-Gesellschaft, Hagen

Friedrich Krupp, Essen

Krupp Treibstoffwerk G.m.b.H., Essen

Kunst im Druck Obpacher Aktiengesellschaft, München (früher: Lithographisch-artistische Anstalt vorm. Gebr. Obpacher AG., München)

Kurfürsten-Bräu A.-G., Bonn (früher: Bürgerliches Brauhaus Bonn)

Heinrich Lanz Aktiengesellschaft, Mannheim

Lech-Elektrizitätswerke Aktiengesellschaft, Augsburg

Lemgoer Schützengesellschaft e.V., Lemgo (Lippe)

Liegnitz-Rawitscher Eisenbahn-Gesellschaft, Berlin

Lithographisch-artistische Anstalt vorm. Gebr. Obpacher AG., München (jetzt: Kunst im Druck Obpacher Aktiengesellschaft, München)

C.
Lorenz Aktiengesellschaft, Stuttgart (früher Berlin)

Main-Kraftwerke Aktiengesellschaft, Frankfurt (Main)-Höchst

Mainzer Aktien-Bierbrauerei, Mainz

Mannesmannröhren-Werke, Düsseldorf

Mansfeld Aktiengesellschaft für Bergbau- und Hüttenbetrieb, Hannover (früher Eisleben)

Marienanstalt, Stuttgart

Maschinenfabrik Augsburg-Nürnberg Aktiengesellschaft, Augsburg

Maschinenfabrik Eßlingen, Eßlingen a.N.

Maschinenfabrik Moenus Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main

Mauser-Werke Aktiengesellschaft, Oberndorf-Neckar

Mechanische Baumwoll-Spinnerei und Weberei, Augsburg

Mechanische Weberei zu Linden, Hannover-Linden

Metallgesellschaft Aktiengesellschaft, Frankfurt/Main

Metzeler Gummiwerke Aktiengesellschaft, München

MIAG Mühlenbau und Industrie GmbH., Hannover

Mitteldeutsche Stahlwerke G.m.b.H., Berlin

Mix & Genest Aktiengesellschaft, Stuttgart-Zuffenhausen (früher Berlin)

Mülheimer Bergwerks-Verein, Mülheim-Ruhr (Verwaltungssitz Essen)

Museums-Gesellschaft, Stuttgart

Nationale Automobil-Gesellschaft Aktiengesellschaft, Berlin

Natronzellstoff- und Papierfabriken A.G., Mannheim-Waldhof (früher Berlin)

Neckar-Aktiengesellschaft, Stuttgart

Neckarwerke Elektrizitätsversorgungs-A.G., Eßlingen (früher: Neckarwerke A.G.)

Niederrheinische Bergwerks-Aktien-Gesellschaft, Neukirchen Krs. Moers

Niederschlesische Bergbau-A.G., Essen-Bredeney (früher Waldenburg)

Norddeutsche Affinerie, Hamburg

Norddeutscher Lloyd, Bremen

Norddeutsche Portlandcementfabrik Misburg Aktiengesellschaft, Hannover

Nordwestdeutsche Kraftwerke Aktiengesellschaft, Hamburg

NSU Vereinigte Fahrzeugwerke AG., Neckarsulm

Oberhütten Vereinigte Oberschlesische Hüttenwerke Aktiengesellschaft, Düsseldorf (früher Gleiwitz)

Oberrheinische Eisenbahn-Gesellschaft AG., Mannheim

Obersteiner Baugenossenschaft für den Landkreis Birkenfeld e.G.m.b.H., Idar-Oberstein

Obersteiner Bürger Kasino e.V., Idar-Oberstein

Oelhandel- und Transport-Aktiengesellschaft, Hamburg (früher: Ölfabrik Groß-Gerau-Bremen, Hamburg)

Ostpreußenwerk Aktiengesellschaft (Königsberg i.Pr.), soweit die Schuldverschreibungen von der Vereinigte Industrie-Unternehmungen Aktiengesellschaft und der Preußischen Elektrizitätsaktiengesellschaft garantiert sind.

Papier- und Tapetenfabrik Bammental A.-G., Bammental/Baden

Pfalzbrauerei A.G., Neustadt/Hdt.

Phrix-Werke Aktiengesellschaft, Hamburg

Porzellanfabrik Lorenz Hutschenreuther A.G., Selb i.B.

Porzellanfabrik Weiden Gebr. Bauscher AG., Weiden (jetzt: Porzellanfabrik Lorenz Hutschenreuther A.G., Selb i.B.)

Preußische Bergwerks- und Hütten-Aktiengesellschaft, Berlin

Preußische Elektrizitäts Aktiengesellschaft, Hannover (früher Berlin)

Rabbethge & Giesecke Aktiengesellschaft, Einbeck

Regentalbahn Aktiengesellschaft, Viechtach

Reichswerke Aktiengesellschaft für Berg- und Hüttenbetriebe, Berlin

Rheinische Aktiengesellschaft für Braunkohlenbergbau und Brikettfabrikation, Köln

Rheinische Elektrizitäts-Aktiengesellschaft, Mannheim

Rheinische Stahlwerke, Essen

Rheinisch-Westfälisches Elektrizitätswerk Aktiengesellschaft, Essen

Rhein-Main-Donau Aktiengesellschaft, München

Rheinmetall-Borsig Aktiengesellschaft, Berlin

Rhein-Sieg Eisenbahn-AG., Beuel/Rhein (früher: Brölthaler Eisenbahn A.G.)

Rizzaheim Krankenhaus, Mädchenhospiz und Altersheim e.V., Koblenz

Römisch-Katholische Gesamtkirchengemeinde, Freiburg i.Br.

Ruhrchemie Aktiengesellschaft, Oberhausen-Holten

Ruhrgas Aktiengesellschaft, Essen

Ruhrverband, Essen

Ruhrwohnungsbau Aktiengesellschaft, Dortmund

Sachsenwerk, Licht- und Kraft-Aktiengesellschaft, München

Salzmann & Comp., Kassel

Schering A.G., Berlin

F.
Schichau A.G., Bremerhaven (früher Elbing)

Schieferwerke Ausdauer AG., Siegen (früher Probstzella)

A.
Schilling Aktiengesellschaft, Celle

Schlesische Aktiengesellschaft für Bergbau und Zinkhüttenbetrieb, Braunschweig (früher Beuthen O/S.)

Schlesische Dampfer-Companie-Berliner Lloyd Aktiengesellschaft, Hamburg

Schlesische Elektrizitäts- und Gas-Aktiengesellschaft Berlin (früher Gleiwitz)

Schleswig-Holsteinische Stromversorgungs-A.G., Rendsburg

Schluchseewerk Aktiengesellschaft, Freiburg i.Br.

Schüle-Hohenlohe A.G., Plüderhausen/Württ.

Schultheiß-Patzenhofer Brauerei-Aktiengesellschaft, Berlin (jetzt: Schultheiß-Brauerei Aktiengesellschaft, Berlin-Charlottenburg 9)

Servais-Werke A.G., Witterschlick b. Bonn

Siedlungsverband Ruhrkohlenbezirk in Essen

Siegen-Solinger-Gußstahl-Aktien-Verein, Solingen (Firma gelöscht)

Siemens-Schuckertwerke Aktiengesellschaft, Berlin

Siemens & Halske Aktiengesellschaft, Berlin

Siemens & Halske Aktiengesellschaft - Siemens-Schuckertwerke Aktiengesellschaft, Berlin

SILESIA Verein chemischer Fabriken, Frankfurt (Main) (früher Saarau, Krs. Schweidnitz)

Spinnerei und Zwirnerei Ramie AG., Emmendingen (früher: Erste Deutsche Ramie-Gesellschaft, Emmendingen)

Städtische Lagerbier-Brauerei, Hannover

Steinkohlenbergwerk Friedrich Heinrich Aktiengesellschaft, Kamp-Lintfort Krs. Moers

Steinkohlen-Elektrizität Aktiengesellschaft, Essen

St.
Kamillushaus G.m.b.H., Essen-Heidhausen

Hugo Stinnes Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Mülheim-Ruhr

Tegernsee-Bahn-Aktiengesellschaft, Tegernsee/Obb. (früher: Eisenbahn-Aktiengesellschaft Schaftlach-Gmund-Tegernsee)

Thüringische Zellwolle Aktiengesellschaft, Gronau/Westf. (früher Schwarza)

August Thyssen-Hütte Aktiengesellschaft, Duisburg-Hamborn

Thyssen & Co. Aktiengesellschaft, Mülheim-Ruhr

Tuchfabrik Lörrach A.G., Lörrach

Überlandwerk Jagstkreis Aktiengesellschaft, Ellwangen (Jagst)

Überlandwerk Oberfranken Aktiengesellschaft, Bamberg

Überlandwerk Rhön GmbH, Mellrichstadt

Gebr. Ueckermann, Brauerei Felsenkeller, Herford

Ulmer Brauerei-Gesellschaft, Ulm/Donau

Union Rheinische Braunkohlen Kraftstoff Aktiengesellschaft, Wesseling Bez. Köln

Universum-Film Aktiengesellschaft, Berlin (jetzt: Aktiengesellschaft für Filmverwaltung i.L., Düsseldorf)

Vaterländischer Bauverein e.G.m.b.H., Berlin

Verband des Einzelhandels e.V., Oberhausen/Rhld. (jetzt: Vereinigte Kaufmannschaft e.V., Oberhausen/Rhld.)

Verein für Zellstoff-Industrie Aktiengesellschaft, (jetzt: Zellstoffabrik Waldhof, Mannheim)

Vereinigte Deutsche Metallwerke Aktiengesellschaft, Frankfurt (Main)

Vereinigte Elektrizitätswerke Westfalen Aktiengesellschaft, Dortmund

Vereinigte Gaswerke Aktiengesellschaft, München (früher: Vereinigte Gaswerke Augsburg)

Vereinigte Industrie-Unternehmungen Aktiengesellschaft, Berlin

Vereinigte Kaufmannschaft e.V., Oberhausen/Rhld.

Vereinigte Kunstanstalten Aktiengesellschaft, Kaufbeuren

Vereinigte Speyerer Ziegelwerke A.G., Mannheim (Verwaltung Speyer/Rh.)

Vereinigte Stahlwerke Aktiengesellschaft, Düsseldorf

Vereinigte Zellstoff- und Papierfabriken Kostheim-Oberleschen A.G. (jetzt: Zellstoffabrik Waldhof, Mannheim)

Voigt & Haeffner Aktiengesellschaft, Frankfurt (Main)

Vorwohler Portland-Cement-Fabrik AG., Hannover

Waggonfabrik Aktiengesellschaft, Rastatt

Waggonfabrik Uerdingen A.G., Krefeld-Uerdingen

Wasserwirtschaft im Rheinisch-Westfälischen Industriegebiet (Ruhrkohlenbezirk) G.m.b.H., Essen

Carl Weber & Co., GmbH, Oerlinghausen

Wilmersdorfer Hochbau-Aktiengesellschaft, Berlin

Wintershall-Aktiengesellschaft, Celle (früher Berlin)

Wohnhausgesellschaft Äußere Prinzregentenstraße Aktiengesellschaft, München

Wolldeckenfabrik Weil der Stadt AG., Weil der Stadt

Württembergische Eisenbahn-Gesellschaft, Stuttgart

Württembergische Gesellschaft für Elektrizitätswerke A.G., Eßlingen a.N.

Wuppertaler Stadtwerke AG., Wuppertal (vormals: Elektrische Straßenbahn Barmen-Elberfeld)

Zellstoffabrik Waldhof, Mannheim

Zuckerfabrik zu Nörten Gesellschaft m. b. Haftung, Nörten-Hardenberg


Anlage 3 (zu § 7 Abs. 2) Berechnung der Höhe der Altsparanlage bei nach dem 1. Januar 1940 nachgewiesenen Spareinlagen



Zeitpunkt, auf den die
Spareinlage
nachgewiesen ist
Hundertsatz, mit dem
die nachgewiesene Spar-
einlage anzusetzen ist
bis 31. Dezember 1940 75 v. H.
bis 31. Dezember 1941 60 v. H.
bis 31. Dezember 1942 40 v. H.
bis 31. Dezember 1943 33 1/3 v. H.
bis 31. Dezember 1944 25 v. H.
bis 8. Mai 1945 20 v. H.



Anlage 4 (zu § 11 Abs. 1) Tabelle für die Ermittlung der Höhe der Altsparanlage aus Lebensversicherungsverträgen



A.
Als Prämienreserve zum 1. Januar 1940 gelten für je 100 RM Versicherungssumme im Zeitpunkt der Umstellung folgende Beträge:

I.
Versicherungen, die bis zum Zeitpunkt der Umstellung prämienpflichtig waren

Kalenderjahr
des
Versicherungs-
beginns
Kalenderjahr des Ablaufs der vereinbarten Prämienzahlung
1948
bis
1949
1950
bis
1951
1952
bis
1953
1954
bis
1956
1957
bis
1959
1960
bis
1964
1965
bis
1972
1973
bis
1980
1981
bis
1988
1989
und
später
 RMRMRMRMRMRMRMRMRMRM
1924 und früher 66605448423732272320
1925 und 1926 60544843383328242017
1927 und 1928 54484338342925211715
1929 und 1930 48423834302522181513
1931 und 1932 42373430272219151311
1933 und 1934 3632292623191613119
1935:il2724211916131197
193625221917151311975
19371816141211109754
1938121098776533
19396554443322


II.
Versicherungen, die vor dem Zeitpunkt der Umstellung prämienfrei geworden sind

Kalenderjahr
des
Versicherungs-
beginns
Kalenderjahr des Ablaufs der Versicherung, spätestens das Jahr, in dem der Versicherte
das rechnungsmäßige 85. Lebensjahr vollendet
1948
bis
1949
1950
bis
1951
1952
bis
1953
1954
bis
1956
1957
bis
1959
1960
bis
1964
1965
bis
1972
1973
bis
1980
1981
bis
1988
1989
und
später
 RMRMRMRMRMRMRMRMRMRM
1939 und früher 66625854504642383430


B.
1. Bei der Bemessung der RM-Versicherungssumme bleiben Versicherungsleistungen und Zusatzleistungen auf Risikobasis, insbesondere Unfallzusatzversicherungen, Invaliditätszusatzversicherungen und Familienrentenzusatzversicherungen außer Betracht.

Ist die Versicherungssumme im Erlebensfall höher als im Todesfall, ist die Tabelle auf die höhere Versicherungssumme anzuwenden.

Bei Rentenversicherungen, auf die das Rentenaufbesserungsgesetz in der Fassung vom 15. Februar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 118) nicht anzuwenden ist, ist die Versicherungssumme mit dem zehnfachen Betrag der im Zeitpunkt der Umstellung versicherten RM-Jahresrente anzusetzen.

2.
Der Versicherungsbeginn ist der Beginn des Zeitabschnitts, für den vereinbarungsgemäß die erste Prämie zu entrichten war. Die Zeit einer Rückdatierung des Versicherungsbeginns oder eine Rückverlegung des technischen Beginns der Versicherung ist als Zeit der Prämienzahlung anzurechnen.

3.
War im Zeitpunkt der Umstellung ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag fällig, aber noch nicht ausgezahlt, ergibt sich die Höhe der Altsparanlage aus Tabelle I, wobei als Kalenderjahr des Ablaufs der Prämienzahlung die Jahre 1948/49 gelten.

4.
Bei noch nicht ausgezahlten Ansprüchen aus Versicherungsverträgen gegen Einmalprämie ist Tabelle II anzuwenden.