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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben

§ 22 - Altsparergesetz (ASpG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 01.04.1959 BGBl. I S. 169; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 621-4 Lastenausgleich
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§ 22 Gebühren und Kosten



(1) Das Verfahren bei den Instituten ist gebührenfrei; Kosten des Verfahrens dürfen dem Entschädigungsberechtigten, soweit nicht in § 23 etwas anderes bestimmt ist, nicht auferlegt werden. Die Kosten einer Vertretung trägt der Entschädigungsberechtigte.

(2) Für die Gebühren und Kosten des Verfahrens vor den Ausgleichsbehörden gilt § 334 des Lastenausgleichsgesetzes.

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