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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben

§ 13 - Altsparergesetz (ASpG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 01.04.1959 BGBl. I S. 169; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 621-4 Lastenausgleich
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§ 13 Umwandlung einer Sparanlage in eine andere Sparanlage



(1) Durch Rechtsverordnung wird bestimmt, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen als Altsparanlage auch eine im Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark bestehende Sparanlage (§§ 2, 2a, 2b) anerkannt wird, die dadurch begründet worden ist, daß eine bei Beginn des 1. Januar 1940 bestehende oder höchstens 3 Monate vor diesem Zeitpunkt beendete andere Sparanlage umgewandelt worden ist. Sofern diese andere Sparanlage ein privatrechtlicher Anspruch im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 war, muß dieser Anspruch am 1. Januar 1940 oder im Zeitpunkt der Beendigung der Sparanlage vor dem 1. Januar 1940 auf einem Grundstück im Währungsgebiet der Reichsmark gesichert gewesen sein. Zur Vermeidung von Härten kann die Umwandlung in besonderen Fällen auch dann anerkannt werden, wenn eine Sparanlage vor Beendigung einer vorausgehenden Sparanlage begründet worden ist.

(2) In der nach Absatz 1 vorgesehenen Rechtsverordnung können, soweit dies zur Vermeidung von Härten erforderlich ist, einer bei Beginn des 1. Januar 1940 bestehenden Sparanlage gleichgestellt werden

1.
am 1. Januar 1940 im Eigentum des Gläubigers oder im Fall des § 3 Abs. 2 und 3 eines Rechtsvorgängers stehende Vermögenswerte oder Erlöse aus deren Veräußerung oder auf Grund eines Gesetzes, einer anderen Vorschrift oder eines Versicherungsvertrags gewährte Zahlungen für den Verlust oder die Beschädigung solcher Vermögenswerte,

2.
Schuldverschreibungen, soweit sie in den Anlagen 1 und 2 dieses Gesetzes nicht aufgeführt sind und sofern sie von Schuldnern, die ihren Sitz im Währungsgebiet der Reichsmark hatten, ausgegeben worden sind,

3.
Zahlungen von Kapital, die auf Ansprüchen aus einer Unfallversicherung oder auf Schadenersatzpflicht wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhten,

4.
Zahlungen aus Kapitalabfindung auf Grund von Erbansprüchen oder für Pensions- oder Rentenleistungen.



 

Zitierungen von § 13 Altsparergesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 ASpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ASpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 ASpG Rechtsnachfolge
... Altsparanlage aus, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist oder in der in § 13 vorgesehenen Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt wird. (2) Ein Wechsel in der ...