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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben
§ 14 - Altsparergesetz (ASpG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 01.04.1959 BGBl. I S. 169; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 621-4 Lastenausgleich
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 621-4 Lastenausgleich
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§ 14 Bearbeitung des Entschädigungsanspruchs
§ 14 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Die Bearbeitung des Entschädigungsanspruchs obliegt dem Institut. Institut ist
- 1.
- bei Spareinlagen im Sinne des § 22 des Gesetzes über das Kreditwesen sowie anderen nach § 2a gleichgestellten Geldeinlagen dasjenige Institut, welches das Reichsmarkkonto geführt hat, bei Postspareinlagen das von der Deutschen Bundespost bestimmte Postsparkassenamt,
- 2.
- bei Bausparguthaben das Schuldnerinstitut,
- 3.
- bei Wertpapieren im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4 sowie des § 2b Abs. 1 Nr. 2 dasjenige Kreditinstitut, welches als Anmeldestelle im Wertpapierbereinigungsverfahren tätig geworden ist oder die Lieferbarkeitsbescheinigung ausgestellt hat,
bei Spareinlagen im Sinne des § 2b Abs. 1 Nr. 1 diejenige Stelle, bei der die abzulösenden Ansprüche nach § 42 Abs. 1 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes angemeldet worden sind,
- 4.
- bei Ansprüchen aus Lebensversicherungsverträgen das Schuldnerinstitut,
- 5.
- bei durch Grundpfandrechte gesicherten privatrechtlichen Ansprüchen die nach den Durchführungsvorschriften zu § 139 des Lastenausgleichsgesetzes beauftragte Stelle oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, diejenige Stelle, welche mit der Verwaltung der Umstellungsgrundschuld (§ 1 des Gesetzes zur Sicherung von Forderungen für den Lastenausgleich vom 2. September 1948 - Gesetz- und Verordnungsblatt des Wirtschaftsrates des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 87) beauftragt war.
(2) Entschädigung wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist bis zum 31. Dezember 1991 von dem Entschädigungsberechtigten (§ 4) auf amtlichem Formblatt bei dem nach Absatz 1 Satz 2 zuständigen Institut, im Falle des Absatzes 1 Satz 3 bei der Bundeswertpapierverwaltung zu stellen. Stand die Altsparanlage im Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark einer Mehrheit von natürlichen Personen zu, kann der Antrag von jedem Mitberechtigten mit Wirkung für alle Mitberechtigten gestellt werden.
Zitierungen von § 14 Altsparergesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 ASpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ASpG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15 ASpG Bescheid
... der Entschädigungsanspruch nach Grund und Höhe zweifelsfrei, entscheidet das nach § 14 Abs. 1 Satz 2 zuständige Institut endgültig. Im Falle des § 14 Abs. 1 Satz 3 ... das nach § 14 Abs. 1 Satz 2 zuständige Institut endgültig. Im Falle des § 14 Abs. 1 Satz 3 entscheidet die Bundeswertpapierverwaltung. (2) Hält das Institut ... abgeben. (4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch dann, wenn ein Antrag nach § 14 in der vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden Fassung nicht gestellt worden ist. ... (9) Obliegt die Bearbeitung des Entschädigungsanspruchs auf Grund des § 14 Abs. 1 Satz 3 der Bundeswertpapierverwaltung, gelten die Absätze 2 und 3 ...
§ 18 ASpG Entschädigungsgutschrift
... anerkannten oder rechtskräftigen Bescheid festgestellt, wird durch das nach § 14 Abs. 1 Satz 2 zuständige Institut, im Falle des § 14 Abs. 1 Satz 3 durch die ... wird durch das nach § 14 Abs. 1 Satz 2 zuständige Institut, im Falle des § 14 Abs. 1 Satz 3 durch die Bundeswertpapierverwaltung erfüllungshalber eine ... in einer Schuldverschreibung verbrieft wird. (2) In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 3 wird die Entschädigungsgutschrift zugunsten der Mehrheit von natürlichen ...
§ 25 ASpG Ausschließung von den Entschädigungsleistungen
... Antrag des Instituts oder des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds, im Falle des § 14 Abs. 1 Satz 3 der Bundeswertpapierverwaltung der Leiter des Landesausgleichsamts nach ...
§ 27 ASpG Sondervorschriften für Berlin (West) und für den Nachweis von Spareinlagen zum 1. Januar 1940
... entsprechend geändert oder ergänzt werden. Der Antrag auf Entschädigung (§ 14 Abs. 2) kann bei Entschädigungsansprüchen, deren Bearbeitung der in Berlin (West) ...
Zitat in folgenden Normen
Wertpapierbereinigungsschlußgesetz
G. v. 28.01.1964 BGBl. I S. 45; zuletzt geändert durch Artikel 202 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
§ 30 WPapBerSchlG
... Anmeldestelle. Dies gilt auch für die Aufgaben, die der bisherigen Anmeldestelle nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 des Altsparergesetzes sowie als Vermittlungsstelle nach § 2 Abs. 1 der Zweiten ...
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