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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben

§ 6 - Altsparergesetz (ASpG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 01.04.1959 BGBl. I S. 169; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 621-4 Lastenausgleich
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§ 6 Verfügungsbeschränkungen



(1) Rechte, die an der Altsparanlage oder an der umgestellten, umgewandelten oder abgelösten Altsparanlage bestanden haben oder bestehen, und Verfügungsbeschränkungen, denen der Inhaber insoweit unterworfen war oder ist, setzen sich an dem Entschädigungsanspruch nicht fort. Als Verfügungsbeschränkung gilt auch ein Zurückbehaltungsrecht.

(2) Sparanlagen, die zum Zweck der Sicherung oder zu treuen Händen übertragen worden sind, werden bei Anwendung der §§ 2 bis 5 dem Veräußerer oder Treugeber zugerechnet.