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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben

§ 15 - Altsparergesetz (ASpG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 01.04.1959 BGBl. I S. 169; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 621-4 Lastenausgleich
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§ 15 Bescheid



(1) Erscheint der Entschädigungsanspruch nach Grund und Höhe zweifelsfrei, entscheidet das nach § 14 Abs. 1 Satz 2 zuständige Institut endgültig. Im Falle des § 14 Abs. 1 Satz 3 entscheidet die Bundeswertpapierverwaltung.

(2) Hält das Institut die Voraussetzung des Absatzes 1 nicht für gegeben, entscheidet es mit der Maßgabe, daß der Antragsteller und der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds gegen den Bescheid binnen 3 Monaten nach Bekanntgabe schriftlich gegenüber dem Institut oder der Ausgleichsbehörde die Entscheidung der Ausgleichsbehörde anrufen können. Die Bekanntgabe hat gegen Empfangsbestätigung zu erfolgen. Der Bescheid gilt als anerkannt, wenn nicht innerhalb der in Satz 1 genannten Frist die Entscheidung der Ausgleichsbehörde angerufen worden ist. Eine Abschrift des Bescheides ist in den Fällen des § 18 Abs. 1 Satz 3 an den Schuldner, in den Fällen des § 18 Abs. 1 Satz 4 an die Bundeswertpapierverwaltung zu übersenden, die im weiteren Verfahren zur Stellungnahme berechtigt sind.

(3) Sieht sich das Institut aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen außerstande, selbst einen Bescheid zu erteilen, kann es den Antrag zur Entscheidung an das Ausgleichsamt abgeben.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch dann, wenn ein Antrag nach § 14 in der vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden Fassung nicht gestellt worden ist.

(5) Der Bescheid ergeht gegenüber dem Entschädigungsberechtigten (§ 4).

(6) Der Bescheid kann auch Teile des geltend gemachten Anspruchs betreffen.

(7) Durch Rechtsverordnung wird Näheres über die Zuständigkeit der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds und über die Zuständigkeit der Ausgleichsbehörden bestimmt.

(8) Ein Bescheid über den Anspruch aus einer Altsparanlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 kann unter dem Vorbehalt der Anerkennung der Altsparanlage im Wertpapierbereinigungsverfahren erteilt werden.

(9) Obliegt die Bearbeitung des Entschädigungsanspruchs auf Grund des § 14 Abs. 1 Satz 3 der Bundeswertpapierverwaltung, gelten die Absätze 2 und 3 nicht.



 

Zitierungen von § 15 Altsparergesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 ASpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ASpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16a ASpG Verfahren bei der Entscheidung durch die Bundesschuldenverwaltung
... Falle des § 15 Abs. 1 Satz 2 kann gegen den Bescheid der Bundeswertpapierverwaltung binnen eines Monats nach ...
§ 23 ASpG Verwaltungskosten
... 1. bei Spareinlagen und Postspareinlagen für jeden Bescheid oder Teilbescheid nach § 15 Abs. 1 0,75 Deutsche Mark für jeden Bescheid oder Teilbescheid nach § 15 ... 15 Abs. 1 0,75 Deutsche Mark für jeden Bescheid oder Teilbescheid nach § 15 Abs. 2 1,25 Deutsche Mark 2. bei Ansprüchen aus Lebensversicherungsverträgen ... und Bausparguthaben für jeden Bescheid oder Teilbescheid nach § 15 Abs. 1 1,25 Deutsche Mark für jeden Bescheid oder Teilbescheid nach § 15 Abs. ... 15 Abs. 1 1,25 Deutsche Mark für jeden Bescheid oder Teilbescheid nach § 15 Abs. 2 1,75 Deutsche Mark 3. bei Wertpapierenfür jeden Bescheid oder Teilbescheid ... Deutsche Mark 3. bei Wertpapierenfür jeden Bescheid oder Teilbescheid nach § 15 Abs. 1 oder 2 1,00 Deutsche Mark; bezieht sich ein Bescheid auf mehrere ... durch Grundpfandrechte gesicherten Ansprüchen für jeden Bescheid nach § 15 Abs. 1 oder 2 3,00 Deutsche Mark. Der Unkostenbeitrag ist je zur Hälfte in den ...