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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben

§ 26 - Altsparergesetz (ASpG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 01.04.1959 BGBl. I S. 169; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 621-4 Lastenausgleich
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§ 26 Strafvorschrift



Für Angestellte der mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Institute sind die Vorschriften der Verordnung gegen Bestechung und Geheimnisverrat nichtbeamteter Personen in der Fassung vom 22. Mai 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 351) entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß durch Rechtsverordnung bestimmt wird, wer zu verpflichten ist, wer die Verpflichtung vorzunehmen hat und in welcher Form die Verpflichtung erfolgt.