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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben

§ 12 - Altsparergesetz (ASpG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 01.04.1959 BGBl. I S. 169; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 621-4 Lastenausgleich
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§ 12 Sonstige durch Grundpfandrechte gesicherte privatrechtliche Ansprüche



(1) Durch Grundpfandrechte gesicherte privatrechtliche Ansprüche im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 sind Altsparanlagen, wenn derjenige, welcher im Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark Gläubiger des Anspruchs war, im Falle des § 3 Abs. 2 und 3 ein Rechtsvorgänger, den Anspruch und das Grundpfandrecht vor dem 1. Januar 1940 erworben hatte. War eine zu dem Erwerb des Grundpfandrechts erforderliche Eintragung vor dem 1. Januar 1940 in einer öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde bewilligt worden, gilt dieser Erwerb auch dann als vor diesem Zeitpunkt eingetreten, wenn die Eintragung erst nach diesem Zeitpunkt erfolgt ist. War die Entstehung des Anspruchs von einer Leistung des Gläubigers abhängig, wird vermutet, daß die Leistung vor Stellung des Antrags auf Eintragung bewirkt worden ist. Im Falle des rechtsgeschäftlichen Erwerbs des Anspruchs gilt als Zeitpunkt des Erwerbs derjenige Zeitpunkt, zu welchem nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts das Grundpfandrecht auf den Erwerber übergegangen ist.

(2) Der Eigenschaft des Anspruchs als Altsparanlage steht es nicht entgegen, wenn zwischen dem Beginn des 1. Januar 1940 und dem Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark ein Wechsel in der Person des Schuldners eingetreten ist.

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