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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben

§ 23 - Altsparergesetz (ASpG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 01.04.1959 BGBl. I S. 169; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 621-4 Lastenausgleich
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§ 23 Verwaltungskosten



(1) Für die Kosten der Durchführung dieses Gesetzes gilt § 351 des Lastenausgleichsgesetzes entsprechend.

(2) Die Institute erhalten vom Bund einen Unkostenbeitrag für jeden von ihnen erteilten Bescheid. Der Unkostenbeitrag beträgt

1.
bei Spareinlagen und Postspareinlagen für jeden Bescheid oder Teilbescheid nach § 15 Abs. 1 0,75 Deutsche Mark

für jeden Bescheid oder Teilbescheid nach § 15 Abs. 2 1,25 Deutsche Mark

2.
bei Ansprüchen aus Lebensversicherungsverträgen und Bausparguthaben für jeden Bescheid oder Teilbescheid nach § 15 Abs. 1 1,25 Deutsche Mark

für jeden Bescheid oder Teilbescheid nach § 15 Abs. 2 1,75 Deutsche Mark

3.
bei Wertpapierenfür jeden Bescheid oder Teilbescheid nach § 15 Abs. 1 oder 2 1,00 Deutsche Mark;

bezieht sich ein Bescheid auf mehrere Wertpapierarten, fällt der Unkostenbeitrag für jede Wertpapierart an, der Beitrag beträgt jedoch höchstens 10 Deutsche Mark für einen Bescheid

4.
bei privatrechtlichen, durch Grundpfandrechte gesicherten Ansprüchen für jeden Bescheid nach § 15 Abs. 1 oder 2 3,00 Deutsche Mark.

Der Unkostenbeitrag ist je zur Hälfte in den Rechnungsjahren 1954 und 1955 zu leisten.

(3) Die Institute erhalten einen Unkostenbeitrag nach Absatz 2 nicht für Bescheide, die eine Altsparanlage von weniger als 50 Reichsmark betreffen.

(4) Die mit der Durchführung dieses Gesetzes beauftragten Institute erhalten vom Bund einen angemessenen Beitrag zu den ihnen aus der Durchführung einer nach § 21 veranlaßten Prüfung entstandenen Kosten.

(5) Soweit in Erfüllung der Entschädigungsansprüche Schuldverschreibungen ausgegeben werden, sind die Schuldnerinstitute (§ 19 Abs. 1) berechtigt, einmalig zur Abgeltung der ihnen entstehenden Unkosten zu Lasten der Berechtigten einen Unkostenbeitrag von 0,5 vom Hundert des Nennbetrags der Schuldverschreibungen einzubehalten.

(6) Durch Rechtsverordnung kann Näheres über die Durchführung der Absätze 2 bis 5 bestimmt werden; dabei kann bestimmt werden, daß auch Institute oder mit Aufgaben eines Kreditinstituts betraute Stellen, die einen Bescheid nicht erteilt, aber bei der Bearbeitung des Entschädigungsanspruchs mitgewirkt haben, die Gebühren nach Absatz 2 ganz oder teilweise erhalten.

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Zitierungen von § 23 Altsparergesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 ASpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ASpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 ASpG Gebühren und Kosten
... Kosten des Verfahrens dürfen dem Entschädigungsberechtigten, soweit nicht in § 23 etwas anderes bestimmt ist, nicht auferlegt werden. Die Kosten einer Vertretung trägt der ...
§ 27 ASpG Sondervorschriften für Berlin (West) und für den Nachweis von Spareinlagen zum 1. Januar 1940
... Berlin (West) die Vorschriften des § 7 Abs. 2, des Dritten Abschnittes und des § 23 Abs. 2 durch Rechtsverordnung entsprechend geändert oder ergänzt werden. Der Antrag auf ...