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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben
§ 5 - Altsparergesetz (ASpG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 01.04.1959 BGBl. I S. 169; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 621-4 Lastenausgleich
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 621-4 Lastenausgleich
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§ 5 Entschädigungsanspruch
§ 5 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Der Entschädigungsberechtigte hat nach Maßgabe dieses Gesetzes einen Rechtsanspruch auf Entschädigung gegen den Ausgleichsfonds, in den Fällen des § 2b Abs. 1 Nr. 1 gegen den im Sinne des § 35 Abs. 2 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes zur Ablösung Verpflichteten. Die Erfüllung dieses Anspruchs bestimmt sich nach § 18.
(2) Der Entschädigungsanspruch beträgt, soweit die Altsparanlage von Reichsmark auf Deutsche Mark umgestellt, in Deutsche Mark umgewandelt oder abgelöst worden ist
im Verhältnis 100 zu 10 10 v.H. der Altsparanlage,
im Verhältnis 100 zu 6,5 13,5 v.H. der Altsparanlage,
im Verhältnis 100 zu 5 15 v.H. der Altsparanlage.
(3) Bei Berechnung des Entschädigungsanspruchs werden nur volle Reichsmarkbeträge berücksichtigt; der Betrag des Entschädigungsanspruchs ist auf 10 Deutsche Pfennig aufzurunden.
(4) Der Entschädigungsanspruch wird vom 1. Januar 1953 ab mit 4 vom Hundert verzinst. Zinseszinsen werden nicht geschuldet.
(5) Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht, wenn die Summe der Altsparanlagen des im Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark berechtigten Gläubigers bei einem Schuldner 50 Reichsmark nicht erreicht; § 7 Abs. 3 bleibt unberührt.
(6) Der Entschädigungsanspruch ist vom Inkrafttreten dieses Gesetzes ab nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts übertragbar und vererblich.
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Zitierungen von § 5 Altsparergesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 ASpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ASpG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 ASpG Verfügungsbeschränkungen
... zu treuen Händen übertragen worden sind, werden bei Anwendung der §§ 2 bis 5 dem Veräußerer oder Treugeber ...
§ 7 ASpG Spareinlagen
... werden kann. (3) Ein Entschädigungsanspruch besteht in Abweichung von § 5 Abs. 5 auch dann, wenn die Summe der Altsparanlagen des im Zeitpunkt der Einführung der ...
Zitat in folgenden Normen
Bundesrückerstattungsgesetz (BRüG)
G. v. 19.07.1957 BGBl. I S. 734; zuletzt geändert durch Artikel 21 Abs. 1 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1042
§ 21 BRüG
... des Schadensersatzbetrags nach § 20 ist diesem der Betrag der Entschädigung nach § 5 des Altsparergesetzes hinzuzurechnen, wenn der rückerstattungsrechtliche Anspruch dem ...
Wertpapierbereinigungsschlußgesetz
G. v. 28.01.1964 BGBl. I S. 45; zuletzt geändert durch Artikel 202 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
§ 21 WPapBerSchlG
... 18 bis 20 erhöht sich um den Betrag der Entschädigung und der Zinsen nach § 5 des Altsparergesetzes, wenn dem Berechtigten bei Anerkennung des Rechts im ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/939/a13131.htm