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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben
§ 25 - Altsparergesetz (ASpG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 01.04.1959 BGBl. I S. 169; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 621-4 Lastenausgleich
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 621-4 Lastenausgleich
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§ 25 Ausschließung von den Entschädigungsleistungen
(1) Von Entschädigungsleistungen nach diesem Gesetz wird, unbeschadet einer strafrechtlichen Verfolgung, ausgeschlossen, wer in eigener oder fremder Sache wissentlich oder grob fahrlässig falsche Angaben über Umstände gemacht, veranlaßt oder zugelassen oder zum Zweck der Täuschung Tatsachen verschwiegen, entstellt oder vorgespiegelt hat, die für die Entschädigung nach diesem Gesetz von Bedeutung waren.
(2) Über die Ausschließung von der Gewährung von Entschädigungsleistungen im Sinne des Absatzes 1 entscheidet auf Antrag des Instituts oder des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds, im Falle des § 14 Abs. 1 Satz 3 der Bundeswertpapierverwaltung der Leiter des Landesausgleichsamts nach Anhörung des Beschwerdeausschusses. Die Entscheidung ist zu begründen; sie kann von den Beteiligten nach §§ 338ff. des Lastenausgleichsgesetzes angefochten werden. Die Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung. Die Entscheidung kann auch nach Zuerkennung oder Erfüllung des Entschädigungsanspruchs erfolgen. Gewährte Leistungen sind zurückzuerstatten.
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