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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben

§ 3 - Altsparergesetz (ASpG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 01.04.1959 BGBl. I S. 169; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 621-4 Lastenausgleich
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§ 3 Rechtsnachfolge



(1) Ein Wechsel in der Person des Schuldners zwischen dem Beginn des 1. Januar 1940 und dem Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark schließt die Eigenschaft eines Anspruchs als Altsparanlage aus, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist oder in der in § 13 vorgesehenen Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt wird.

(2) Ein Wechsel in der Person des Gläubigers zwischen dem Beginn des 1. Januar 1940 und dem Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark schließt die Eigenschaft eines Anspruchs als Altsparanlage nicht aus, sofern der Wechsel beruht auf Erwerb

1.
von Todes wegen,

2.
durch Vereinbarung einer ehelichen Gütergemeinschaft oder durch Eintritt einer fortgesetzten Gütergemeinschaft,

3.
durch Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft, einer ehelichen Gütergemeinschaft oder einer fortgesetzten Gütergemeinschaft,

4.
mit Rücksicht auf ein künftiges gesetzliches Erbrecht,

5.
durch Schenkung unter Ehegatten, unter Verwandten gerader Linie und unter Geschwistern,

6.
als Ausstattung (§ 1624 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),

7.
aus Einräumung einer Bezugsberechtigung aus einem Lebensversicherungsvertrag.

(3) In den Fällen des § 4 Abs. 7 steht ein Wechsel in der Person des Gläubigers zwischen dem 1. Januar 1940 und dem Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark der Anerkennung einer Altsparanlage nicht entgegen, wenn der Wechsel auf einer Rechtsnachfolge beruht, die durch Satzung, Verfassung oder Beschluß der berufenen Organe einer aufgelösten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse bestimmt war.



 

Zitierungen von § 3 Altsparergesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ASpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ASpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 ASpG Verfügungsbeschränkungen
... oder zu treuen Händen übertragen worden sind, werden bei Anwendung der §§ 2 bis 5 dem Veräußerer oder Treugeber ...
§ 12 ASpG Sonstige durch Grundpfandrechte gesicherte privatrechtliche Ansprüche
... der Einführung der Deutschen Mark Gläubiger des Anspruchs war, im Falle des § 3 Abs. 2 und 3 ein Rechtsvorgänger, den Anspruch und das Grundpfandrecht vor dem 1. Januar 1940 ...
§ 13 ASpG Umwandlung einer Sparanlage in eine andere Sparanlage
...  1. am 1. Januar 1940 im Eigentum des Gläubigers oder im Fall des § 3 Abs. 2 und 3 eines Rechtsvorgängers stehende Vermögenswerte oder Erlöse aus deren ...
§ 24 ASpG Rückerstattungsfälle
... 2b), die dem Rückerstattungsberechtigten oder seinem Rechtsvorgänger im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 nach dem 29. Januar 1933 entzogen worden ist, eine Ersatzleistung getreten ist. Die ...
 
Zitat in folgenden Normen

Lastenausgleichsgesetz (LAG)
neugefasst durch B. v. 02.06.1993 BGBl. I S. 845, 1995 I 248; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
§ 249a LAG Sparerzuschlag
... soweit die Sparanlagen dem unmittelbar Geschädigten oder einem Rechtsvorgänger (§ 3 des Altsparergesetzes) schon bei Beginn des 1. Januar 1940 zugestanden haben, um einen ...