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Änderung § 1a AuslZuschlV vom 01.07.2020
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§ 1a AuslZuschlV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2020 geltenden Fassung | § 1a AuslZuschlV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 24.06.2020 BGBl. I S. 1485 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1a Lebenspartnerschaft | |
(Text alte Fassung) Die Vorschriften dieser Verordnung, die sich auf Ehegatten oder Verheiratete beziehen, gelten entsprechend für Lebenspartner. | (Text neue Fassung) 1 Die Vorschriften dieser Verordnung, die sich auf die Ehegattin oder den Ehegatten beziehen, gelten entsprechend für die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner. 2 Die Vorschriften dieser Verordnung, die sich auf Verheiratete beziehen, gelten entsprechend für Verpartnerte. |
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