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Änderung § 7 AuslZuschlV vom 01.07.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 7 AuslZuschlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 7 AuslZuschlV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 25.01.2022 BGBl. I S. 96
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Inkrafttreten


(Text neue Fassung)

§ 7 Übergangsregelung aus Anlass der Zwölften Verordnung zur Änderung der Auslandszuschlagsverordnung


vorherige Änderung

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2010 in Kraft.



Bis zum 31. Januar 2022 sind die Anlagen in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn dies für die Betroffenen günstiger ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)