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Änderung § 7 AuslZuschlV vom 01.07.2021
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§ 7 AuslZuschlV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 7 AuslZuschlV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 25.01.2022 BGBl. I S. 96 |
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(Text alte Fassung) § 7 Inkrafttreten | (Text neue Fassung)§ 7 Übergangsregelung aus Anlass der Zwölften Verordnung zur Änderung der Auslandszuschlagsverordnung |
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2010 in Kraft. | Bis zum 31. Januar 2022 sind die Anlagen in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn dies für die Betroffenen günstiger ist. |
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