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Änderung § 7 AuslZuschlV vom 01.07.2023

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 7 AuslZuschlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2023 geltenden Fassung
§ 7 AuslZuschlV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 162
(heute geltende Fassung) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Übergangsregelung aus Anlass der Zwölften Verordnung zur Änderung der Auslandszuschlagsverordnung


(Text neue Fassung)

§ 7 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Bis zum 31. Januar 2022 sind die Anlagen in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn dies für die Betroffenen günstiger ist.



 
(heute geltende Fassung)