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Änderung § 1a AuslZuschlV vom 01.07.2010

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 1a AuslZuschlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2010 geltenden Fassung
§ 1a AuslZuschlV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.06.2012 BGBl. I S. 1393
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 1a Lebenspartnerschaft


vorherige Änderung

 


Die Vorschriften dieser Verordnung, die sich auf Ehegatten oder Verheiratete beziehen, gelten entsprechend für Lebenspartner.

 (keine frühere Fassung vorhanden)