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Änderung § 1a AuslZuschlV vom 01.07.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 1a AuslZuschlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2020 geltenden Fassung
§ 1a AuslZuschlV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 24.06.2020 BGBl. I S. 1485
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1a Lebenspartnerschaft


(Text alte Fassung)

Die Vorschriften dieser Verordnung, die sich auf Ehegatten oder Verheiratete beziehen, gelten entsprechend für Lebenspartner.

(Text neue Fassung)

1 Die Vorschriften dieser Verordnung, die sich auf die Ehegattin oder den Ehegatten beziehen, gelten entsprechend für die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner. 2 Die Vorschriften dieser Verordnung, die sich auf Verheiratete beziehen, gelten entsprechend für Verpartnerte.

(heute geltende Fassung) 

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