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Änderung § 6 AuslZuschlV vom 01.07.2020
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§ 6 AuslZuschlV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2020 geltenden Fassung | § 6 AuslZuschlV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 24.06.2020 BGBl. I S. 1485 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Erhöhter Auslandszuschlag für weitere Berechtigte | |
(Text alte Fassung) Empfängerinnen und Empfänger von Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, können den erhöhten Auslandszuschlag nach § 5 auch für die in § 53 Absatz 4 Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Personen erhalten, soweit diese im dienstlichen Interesse bei der Erfüllung von Aufgaben der Auslandsvertretung oder der Empfängerinnen oder Empfänger von Auslandsdienstbezügen mitwirken. | (Text neue Fassung) 1 Empfängerinnen und Empfänger von Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt und denen kein erhöhter Auslandszuschlag für Verheiratete nach § 5 zusteht, können nach § 53 Absatz 6 Satz 6 des Bundesbesoldungsgesetzes einen erhöhten Auslandszuschlag von bis zu 6 Prozent der Dienstbezüge im Ausland auch für die in § 53 Absatz 4 Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Personen erhalten. 2 Dies gilt nur soweit diese im dienstlichen Interesse bei der Erfüllung von Aufgaben der Auslandsvertretung oder von Aufgaben der Empfängerin oder des Empfängers von Auslandsdienstbezügen mitwirken. 3 § 5 Absatz 6 und § 5a gelten entsprechend. |
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