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§ 7 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes (GntDAIVVDV)
V. v. 11.08.2010 BGBl. I S. 1214 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Geltung ab 27.08.2010; FNA: 2030-7-5-3 Beamte
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Geltung ab 27.08.2010; FNA: 2030-7-5-3 Beamte
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§ 7 Studieninhalte, Module
(1) Die Studieninhalte werden in Modulen vermittelt. Die Inhalte der Module richten sich nach dem Modulhandbuch in der jeweils bei Aufnahme des Studiums geltenden Fassung. Es sind alle Module zu absolvieren.
(2) Im Grundstudium sind Module in den folgenden Kompetenzbereichen zu absolvieren:
- 1.
- Staatsrechtliche und politische Grundlagen des Verwaltungshandelns,
- 2.
- Rechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns,
- 3.
- Volks- und finanzwirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns,
- 4.
- Betriebswirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns, Organisation und Informationsverarbeitung,
- 5.
- Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns und Englisch.
(3) Im Hauptstudium sind Module in den folgenden Kompetenzbereichen zu absolvieren:
- 1.
- Verfassungsrechtliche und europarechtliche Rahmenbedingungen der Bundesverwaltung,
- 2.
- Öffentlich-rechtliches Handeln in der Bundesverwaltung,
- 3.
- Privatrechtliches Handeln in der Bundesverwaltung,
- 4.
- Betriebswirtschaft in der Bundesverwaltung,
- 5.
- Finanzen in der Bundesverwaltung,
- 6.
- Personal in der Bundesverwaltung,
- 7.
- Interkulturelles Handeln in der Bundesverwaltung.
(3a) Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 - abweichend von den Absätzen 2 und 3 - Lehrveranstaltungen zu den Kompetenzbereichen oder Teile der Lehrveranstaltungen in ein anderes Semester verschoben werden, und zwar auch in ein Semester einer berufspraktischen Studienzeit.
(4) Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ist verpflichtend.
Text in der Fassung des Artikels 5 Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie V. v. 15. Dezember 2022 BGBl. I S. 2862 m.W.v. 1. Januar 2023
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Frühere Fassungen von § 7 GntDAIVVDV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2023 | Artikel 5 Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie vom 15.12.2022 BGBl. I S. 2862 |
aktuell vorher | 25.03.2020 (19.08.2021) | Artikel 5 Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie vom 22.07.2021 BGBl. I S. 3552 |
aktuell vorher | 01.04.2014 (11.09.2014) | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes vom 02.09.2014 BGBl. I S. 1514 |
aktuell | vor 01.04.2014 (11.09.2014) | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 GntDAIVVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 GntDAIVVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GntDAIVVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 GntDAIVVDV Dauer und Aufbau des Studiums (vom 01.01.2023)
... sich aus dem Modulhandbuch in der jeweils bei Aufnahme des Studiums geltenden Fassung entsprechend § 7 Absatz 1 Satz 2 ...
§ 12 GntDAIVVDV Modulprüfungen im Hauptstudium (vom 01.01.2023)
... mehreren Prüfungsteilen bestehen. (3) Sechs Module der Kompetenzbereiche 1 bis 6 ( § 7 Absatz 3 ) werden jeweils mit einer Klausur mit einer Bearbeitungszeit von 240 Minuten abgeschlossen. ...
§ 15 GntDAIVVDV Mündliche Abschlussprüfung (vom 01.01.2023)
... mündlichen Abschlussprüfung sollen zu gleichen Teilen die Kompetenzbereiche 1 bis 6 nach § 7 Absatz 3 sein. Die mündliche Abschlussprüfung soll nicht länger als 40 Minuten ... a) verfassungsrechtliche und europarechtliche Rahmenbedingungen der Bundesverwaltung ( § 7 Absatz 3 Nummer 1 ), b) öffentlich-rechtliches Handeln in der Bundesverwaltung (§ 7 Absatz 3 ... 7 Absatz 3 Nummer 1), b) öffentlich-rechtliches Handeln in der Bundesverwaltung ( § 7 Absatz 3 Nummer 2 ), c) privatrechtliches Handeln in der Bundesverwaltung (§ 7 Absatz 3 Nummer 3) ... (§ 7 Absatz 3 Nummer 2), c) privatrechtliches Handeln in der Bundesverwaltung ( § 7 Absatz 3 Nummer 3 ) und d) Personal in der Bundesverwaltung (§ 7 Absatz 3 Nummer 6) und ... Bundesverwaltung (§ 7 Absatz 3 Nummer 3) und d) Personal in der Bundesverwaltung ( § 7 Absatz 3 Nummer 6 ) und 2. der Gegenstand der mündlichen Abschlussprüfung zu gleichen Teilen den ... Handeln in der Bundesverwaltung, b) Betriebswirtschaft in der Bundesverwaltung ( § 7 Absatz 3 Nummer 4 ) und c) Finanzen in der Bundesverwaltung (§ 7 Absatz 3 Nummer 5). ... Bundesverwaltung (§ 7 Absatz 3 Nummer 4) und c) Finanzen in der Bundesverwaltung ( § 7 Absatz 3 Nummer 5 ). Ist festgelegt worden, dass die in Satz 1 Nummer 1 genannten ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
V. v. 02.09.2014 BGBl. I S. 1514
Artikel 1 1. GntDAIVAPrVÄndV Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
... dem Modulhandbuch in der jeweils bei Aufnahme des Studiums geltenden Fassung entsprechend § 7 Absatz 1 Satz 2." 8. § 7 wird wie folgt gefasst: „§ 7 ... des Studiums geltenden Fassung entsprechend § 7 Absatz 1 Satz 2." 8. § 7 wird wie folgt gefasst: „§ 7 Studieninhalte, Module (1) Die ... 7 Absatz 1 Satz 2." 8. § 7 wird wie folgt gefasst: „§ 7 Studieninhalte, Module (1) Die Studieninhalte werden in Modulen vermittelt. Die ... Prüfungsteilen bestehen. (3) Sechs Module der Kompetenzbereiche 1 bis 6 (§ 7 Absatz 3) werden jeweils mit einer Klausur mit einer Bearbeitungszeit von 240 Minuten ... Abschlussprüfung sollen gleichrangig die Kompetenzbereiche 1 bis 6 nach § 7 Absatz 3 sein. Die mündliche Abschlussprüfung soll nicht länger als 40 Minuten ...
Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie
V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3552
Artikel 5 BMIVDAnpV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
... von Abweichungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie". b) Nach der Angabe zu § 7 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 7a Nutzung digitaler ... „(Credit Points)" und die Angabe „(ECTS)" gestrichen. 6. Nach § 7 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: „(3a) Die Hochschule kann festlegen, ... und zwar auch in ein Semester einer berufspraktischen Studienzeit." 7. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt: „§ 7a Nutzung digitaler ... a) verfassungsrechtliche und europarechtliche Rahmenbedingungen der Bundesverwaltung ( § 7 Absatz 3 Nummer 1 ), b) öffentlich-rechtliches Handeln in der Bundesverwaltung (§ 7 Absatz 3 ... Absatz 3 Nummer 1), b) öffentlich-rechtliches Handeln in der Bundesverwaltung ( § 7 Absatz 3 Nummer 2 ), c) privatrechtliches Handeln in der Bundesverwaltung (§ 7 Absatz 3 Nummer 3) ... (§ 7 Absatz 3 Nummer 2), c) privatrechtliches Handeln in der Bundesverwaltung ( § 7 Absatz 3 Nummer 3 ) und d) Personal in der Bundesverwaltung (§ 7 Absatz 3 Nummer 6) und ... (§ 7 Absatz 3 Nummer 3) und d) Personal in der Bundesverwaltung ( § 7 Absatz 3 Nummer 6 ) und 2. der Gegenstand der mündlichen Abschlussprüfung zu gleichen Teilen ... Handeln in der Bundesverwaltung, b) Betriebswirtschaft in der Bundesverwaltung ( § 7 Absatz 3 Nummer 4 ) und c) Finanzen in der Bundesverwaltung (§ 7 Absatz 3 Nummer 5). ... (§ 7 Absatz 3 Nummer 4) und c) Finanzen in der Bundesverwaltung ( § 7 Absatz 3 Nummer 5 ). Ist festgelegt worden, dass die in Satz 1 Nummer 1 genannten Kompetenzbereiche ...
Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie
V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Artikel 5 2. BMIVDAnpV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
... durch die Angabe „31. Dezember 2024" ersetzt. 3. In § 6 Absatz 4a, § 7 Absatz 3a , § 7a, § 11 Absatz 6a und 7a, § 12 Absatz 4a und 8 sowie § 13 Absatz 1a und 2a ...
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