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Synopse aller Änderungen der GntDAIVVDV am 27.06.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 27. Juni 2020 durch Artikel 57 der 11. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GntDAIVVDV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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GntDAIVVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
GntDAIVVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 57 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Auswahlverfahren


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Über die Zulassung zum Präsenzstudiengang und über die Zulassung zum Fernstudiengang entscheidet jeweils die Fachhochschule auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens. In diesem wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst geeignet sind. § 36 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt. Das Auswahlverfahren wird an der Fachhochschule von einer Auswahlkommission durchgeführt. Es besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Das Bundesministerium des Innern entscheidet über Ausnahmen von der Zuständigkeit nach Satz 1.

(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl an Studienplätzen, kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden auf das Dreifache der Zahl an Studienplätzen beschränkt werden. In diesem Fall wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet ist. Daneben werden schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen sowie ehemalige Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein zum Auswahlverfahren zugelassen, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen. Die §§ 7 und 8 des Bundesgleichstellungsgesetzes sind zu berücksichtigen. Das Nähere zu den Kriterien und zum Verfahren der Auswahl regelt die Auswahlverfahrensrichtlinie.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Über die Zulassung zum Präsenzstudiengang und über die Zulassung zum Fernstudiengang entscheidet jeweils die Fachhochschule auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens. 2 In diesem wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst geeignet sind. 3 § 36 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt. 4 Das Auswahlverfahren wird an der Fachhochschule von einer Auswahlkommission durchgeführt. 5 Es besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. 6 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat entscheidet über Ausnahmen von der Zuständigkeit nach Satz 1.

(2) 1 Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. 2 Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl an Studienplätzen, kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden auf das Dreifache der Zahl an Studienplätzen beschränkt werden. 3 In diesem Fall wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet ist. 4 Daneben werden schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen sowie ehemalige Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein zum Auswahlverfahren zugelassen, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen. 5 Die §§ 7 und 8 des Bundesgleichstellungsgesetzes sind zu berücksichtigen. 6 Das Nähere zu den Kriterien und zum Verfahren der Auswahl regelt die Auswahlverfahrensrichtlinie.

(3) Wer zum Auswahlverfahren nicht zugelassen wird oder daran erfolglos teilgenommen hat, erhält eine schriftliche Mitteilung.

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(4) Die Auswahlkommission besteht aus:



(4) 1 Die Auswahlkommission besteht aus:

1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes oder einer hauptamtlichen Lehrkraft der Fachhochschule als Vorsitzender oder Vorsitzendem,

2. einer Beamtin oder eines Beamten des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes und

3. zwei weiteren Beamtinnen und Beamten des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes.

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In begründeten Fällen kann auch eine Tarifbeschäftigte oder ein Tarifbeschäftigter je Kommission zum Mitglied der Auswahlkommission bestellt werden, sofern sie oder er über vergleichbare einschlägige Kenntnisse verfügt. Die Mitglieder der Auswahlkommission sind unabhängig und nicht weisungsgebunden. Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Auswahlkommission werden von der Fachhochschule für die Dauer von drei Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig.

(5) Bei Bedarf können mehrere Kommissionen eingerichtet werden. In diesen Fällen ist sicherzustellen, dass gleiche Auswahlmaßstäbe angelegt werden.



2 In begründeten Fällen kann auch eine Tarifbeschäftigte oder ein Tarifbeschäftigter je Kommission zum Mitglied der Auswahlkommission bestellt werden, sofern sie oder er über vergleichbare einschlägige Kenntnisse verfügt. 3 Die Mitglieder der Auswahlkommission sind unabhängig und nicht weisungsgebunden. 4 Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. 5 Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 6 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. 7 Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Auswahlkommission werden von der Fachhochschule für die Dauer von drei Jahren bestellt. 8 Wiederbestellung ist zulässig.

(5) 1 Bei Bedarf können mehrere Kommissionen eingerichtet werden. 2 In diesen Fällen ist sicherzustellen, dass gleiche Auswahlmaßstäbe angelegt werden.

§ 15 Mündliche Abschlussprüfung


(1) Zur mündlichen Abschlussprüfung wird zugelassen, wer die Zwischenprüfung, die Modulprüfungen des Hauptstudiums und die Diplomarbeit bestanden hat.

(2) 1 Gegenstand der mündlichen Abschlussprüfung sollen gleichrangig die Kompetenzbereiche 1 bis 6 nach § 7 Absatz 3 sein. 2 Die mündliche Abschlussprüfung soll nicht länger als 40 Minuten dauern.

(3) 1 In der interdisziplinären Prüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie die Inhalte der absolvierten Module zueinander in Beziehung setzen können und dass ihre Kenntnisse und Fähigkeiten den Anforderungen an Beamtinnen und Beamte des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes genügen. 2 Die Prüfung soll als Gruppenprüfung durchgeführt werden. 3 Eine Prüfungsgruppe soll aus höchstens fünf Studierenden bestehen.

(4) 1 Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen. 2 Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der Prüfung werden protokolliert. 3 Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestätigen.

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(5) 1 Die Prüfung ist hochschulöffentlich, wenn die Studierenden nicht widersprechen. 2 Angehörige des Prüfungsamtes können unabhängig vom Einverständnis der Studierenden anwesend sein. 3 Das Prüfungsamt kann Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums des Innern, der Präsidentin oder dem Präsidenten und den Fachbereichsleitungen der Fachhochschule, in Ausnahmefällen auch anderen mit der Ausbildung befassten Personen, die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung grundsätzlich oder im Einzelfall gestatten. 4 Zuhörerinnen und Zuhörer dürfen während der Prüfung keinerlei Aufzeichnungen machen. 5 Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen nur deren Mitglieder anwesend sein.



(5) 1 Die Prüfung ist hochschulöffentlich, wenn die Studierenden nicht widersprechen. 2 Angehörige des Prüfungsamtes können unabhängig vom Einverständnis der Studierenden anwesend sein. 3 Das Prüfungsamt kann Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, der Präsidentin oder dem Präsidenten und den Fachbereichsleitungen der Fachhochschule, in Ausnahmefällen auch anderen mit der Ausbildung befassten Personen, die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung grundsätzlich oder im Einzelfall gestatten. 4 Zuhörerinnen und Zuhörer dürfen während der Prüfung keinerlei Aufzeichnungen machen. 5 Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen nur deren Mitglieder anwesend sein.

(6) Die Prüfung muss bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen sein.



§ 19 Wiederholung von Prüfungen


(1) Eine nicht bestandene Modulprüfung kann innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe des Ergebnisses einmal wiederholt werden. Ist auch die Wiederholung erfolglos, ist das Studium beendet.

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(2) Ist die Zwischenprüfung nicht bestanden, kann sie spätestens fünf Monate nach Ende des Grundstudiums und frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses einmal wiederholt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann das Bundesministerium des Innern eine zweite Wiederholung zulassen. Die Zwischenprüfung ist vollständig zu wiederholen. Die weitere Ausbildung wird wegen der Wiederholung der Prüfung nicht ausgesetzt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.



(2) Ist die Zwischenprüfung nicht bestanden, kann sie spätestens fünf Monate nach Ende des Grundstudiums und frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses einmal wiederholt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat eine zweite Wiederholung zulassen. Die Zwischenprüfung ist vollständig zu wiederholen. Die weitere Ausbildung wird wegen der Wiederholung der Prüfung nicht ausgesetzt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Wird die Diplomarbeit mit weniger als fünf Rangpunkten bewertet, kann sie einmal wiederholt werden. Die Bearbeitungszeit für die Wiederholung der Diplomarbeit beginnt mit der Ausgabe des Themas. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Für die letzten sechs Wochen der Bearbeitungszeit sind diese Studierenden von Lehrveranstaltungen und von ihren sonstigen Dienstpflichten freizustellen.

(4) Wird die mündliche Abschlussprüfung nicht bestanden, kann sie einmal wiederholt werden. Die Wiederholung soll spätestens zwei Monate nach Bekanntgabe des Ergebnisses der nichtbestandenen Prüfung stattfinden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.