§ 4 Dokumentationspflichten
(1) Die Personalausweisbehörde dokumentiert für die Zwecke des elektronischen Identitätsnachweises mit dem Personalausweis:
- 1.
- Erklärungen des Ausweisinhabers, die im Rahmen der Antragstellung und Ausweisverwaltung erfolgt sind;
- 2.
- das Datum und die Uhrzeit der Ausgabe des Personalausweises;
- 3.
- das Datum und die Uhrzeit der Übergabe des Briefes mit der Geheimnummer, der Entsperrnummer und dem Sperrkennwort, falls die Personalausweisbehörde den Brief übergibt;
- 4.
- die Einschaltung des elektronischen Identitätsnachweises mit Datum und Uhrzeit der Einschaltung sowie die Personalausweisbehörde, die den elektronischen Identitätsnachweis eingeschaltet hat;
- 5.
- den Sperrantrag durch den Ausweisinhaber, die Übermittlung der Sperrsumme an den Sperrlistenbetreiber sowie das Datum und die Uhrzeit von Antrag und Übermittlung;
- 6.
- den Entsperrantrag des Ausweisinhabers, die Übermittlung der Sperrsumme an den Sperrlistenbetreiber sowie das Datum und die Uhrzeit von Antrag und Übermittlung.
(2) Der Sperrnotruf dokumentiert für die Zwecke des elektronischen Identitätsnachweises den Sperrantrag durch den Ausweisinhaber, die Übermittlung der Sperrsumme an den Sperrlistenbetreiber sowie das Datum und die Uhrzeit von Antrag und Übermittlung.
(3) Der Sperrlistenbetreiber dokumentiert
- 1.
- im Zusammenhang mit der Sperrung des elektronischen Identitätsnachweises
- a)
- den Eingang des Sperrantrages mit der Sperrsumme sowie das Datum und die Uhrzeit des Eingangs,
- b)
- die Aufnahme des allgemeinen Sperrmerkmals in die Sperrliste sowie das Datum und die Uhrzeit der Sperrung,
- c)
- die Anfrage zur Erzeugung der Sperrliste sowie das Datum und die Uhrzeit der Erzeugung und
- d)
- den tatsächlichen Abruf sowie das Datum und die Uhrzeit des tatsächlichen Abrufs;
- 2.
- im Zusammenhang mit der Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises eines Personalausweises
- a)
- den Eingang des Entsperrantrages mit der Sperrsumme sowie das Datum und die Uhrzeit des Eingangs,
- b)
- die Entfernung des allgemeinen Sperrmerkmals aus der Sperrliste sowie das Datum und die Uhrzeit der Entfernung,
- c)
- die Bereitstellung der Sperrliste zum Abruf sowie das Datum und die Uhrzeit der Bereitstellung sowie
- d)
- den tatsächlichen Abruf sowie das Datum und die Uhrzeit des tatsächlichen Abrufs sowie
- 3.
- im Zusammenhang mit der Löschung des Sperreintrags des elektronischen Identitätsnachweises nach § 10 Absatz 8 Satz 1 des Personalausweisgesetzes
- a)
- die Sperrsumme sowie das Datum und die Uhrzeit der Löschung,
- b)
- die Entfernung des allgemeinen Sperrmerkmals aus der Sperrliste sowie das Datum und die Uhrzeit der Entfernung,
- c)
- die Bereitstellung der Sperrliste zum Abruf sowie das Datum und die Uhrzeit der Bereitstellung sowie
- d)
- den tatsächlichen Abruf sowie das Datum und die Uhrzeit des tatsächlichen Abrufs.
Frühere Fassungen von § 4 PAuswV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 5 PAuswV Speicherung und Löschung (vom 01.01.2024) ... oder wenn die Personalausweisbehörde eine Entsperrung vorgenommen hat; 5. die nach § 4 Absatz 3 erzeugten Protokolldaten werden 20 Wochen nach ihrer Erzeugung gelöscht. (4) ...
Zitat in folgenden NormenAufenthaltsverordnung (AufenthV)
Artikel 1 V. v. 25.11.2004 BGBl. I S. 2945; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
Zitate in ÄnderungsvorschriftenSechste Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
V. v. 22.07.2011 BGBl. I S. 1530, 2080
Verordnung zu automatisierten Datenabrufen aus den Pass- und Personalausweisregistern sowie zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Aufenthaltsverordnung
V. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3682
Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften
V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
Artikel 1 PAuswVuaÄndV Änderung der Personalausweisverordnung ... durch das Wort „Chip" ersetzt. 3. § 4 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 Buchstabe d wird am Ende das Wort ... ersetzt. dd) Folgende Nummer 5 wird angefügt: „5. die nach § 4 Absatz 3 erzeugten Protokolldaten werden 20 Wochen nach ihrer Erzeugung gelöscht." b) ...
Artikel 7 PAuswVuaÄndV Weitere Änderung der Personalausweisverordnung ... oder optional ist." b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben. 4. Dem § 4 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Der Cloudanbieter dokumentiert zum ... nach Fristablauf sind die Daten zu löschen: 1. die Protokolldaten nach § 4 Absatz 4 für zehn Jahre und sechs Monate nach ihrer Erstellung; 2. die personenbezogenen ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Personalausweisgebührenverordnung
V. v. 15.10.2020 BGBl. I S. 2199
Zweite Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung
V. v. 28.09.2017 BGBl. I S. 3521
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9461/a168170.htm