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§ 17 - Personalausweisverordnung (PAuswV)

§ 17 Erhalt der Geheimnummer und der Entsperrnummer



(1) 1Die antragstellende Person erhält von der Personalausweisbehörde die Geheimnummer und die Entsperrnummer des Personalausweises in einem geschlossenen Kuvert. 2Dessen Erhalt hat die antragstellende Person in Textform zu bestätigen.

(2) 1Hat die antragstellende Person einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, können die Geheimnummer und die Entsperrnummer in einem Brief von der Personalausweisbehörde an die von der antragstellenden Person benannte Anschrift versandt werden, sofern die Aushändigung nicht bei Antragstellung erfolgen kann und die Abholung des Briefes bei der Personalausweisbehörde für die antragstellende Person nur unter unzumutbaren Umständen möglich wäre und der Wohnort in einem Staat liegt, in dem eine hinreichende Gewähr für eine ordnungsgemäße Übergabe auf dem Postweg besteht. 2Personalausweis und Geheimnummer dürfen nicht zusammen in einer Postsendung versandt werden. 3Bei als unzustellbar zurückgesandten Briefen erhält die antragstellende Person die Briefe von der Personalausweisbehörde nach Maßgabe von Absatz 1.

(3) Bis die antragstellende Person die Geheimnummer und die Entsperrnummer erhalten hat, gewährleistet die Personalausweisbehörde, dass Dritte keine Kenntnisnahme der Geheimnummer und der Entsperrnummer erhalten können.





 

Frühere Fassungen von § 17 PAuswV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2023Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften
vom 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 81 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
aktuell vorher 01.03.2013Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung sowie der Personalausweisgebührenverordnung
vom 20.02.2013 BGBl. I S. 330
aktuellvor 01.03.2013Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 17 PAuswV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 PAuswV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PAuswV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 37 PAuswV Übergangsregelungen (vom 01.01.2024)
... Personalausweisen in dieser Liste. (5) Bis zum 31. Oktober 2024 findet § 17 Absatz 1 und 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass das Kuvert neben der Geheimnummer und der Entsperrnummer das ... in diesem Fall unmittelbar vor der Aushändigung des Personalausweises und in der Form nach § 17 Absatz 1 Satz 2 durch die antragstellende Person zu ...
 
Zitat in folgenden Normen

Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Artikel 1 V. v. 25.11.2004 BGBl. I S. 2945; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
§ 61h AufenthV Anwendung der Personalausweisverordnung (vom 01.11.2024)
... Satz 1 bis 5 und Absatz 7 der Personalausweisverordnung, 3. §§ 10, 13 bis 16, § 17 Absatz 1, 2 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 , § 18 Absatz 5 der Personalausweisverordnung, 4. § 20 Absatz 1, 3 und 4 Satz ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 81 11. ZustAnpV Änderung der Personalausweisverordnung
...  In § 9 Absatz 2, § 17 Absatz 4 Satz 2 und § 36 Absatz 2 der Personalausweisverordnung vom 1. November 2010 (BGBl. I S. 1460), die ...

Sechste Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
V. v. 22.07.2011 BGBl. I S. 1530, 2080
Artikel 1 6. AufenthVÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung (vom 01.09.2011)
... sind die §§ 1 bis 4, 5 Absatz 2, 3 und 4 Satz 1 bis 4, die §§ 10, 13 bis 17 , 18 Absatz 1, 2 und 4, die §§ 20, 21, 22 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und 4, Absatz ...

Verordnung zu automatisierten Datenabrufen aus den Pass- und Personalausweisregistern sowie zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Aufenthaltsverordnung
V. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3682
Artikel 4 PPDAVEV Änderung der Aufenthaltsverordnung
... e und f, die §§ 3 und 4, 5 Absatz 2, 3 und 4 Satz 1 bis 4, die §§ 10, 13 bis 17 , 18 Absatz 1, 2 und 4, § 20 Absatz 1, 3 und 4 Satz 1, die §§ 21 bis 25 Absatz 1, 2 ...

Verordnung zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung sowie der Personalausweisgebührenverordnung
V. v. 20.02.2013 BGBl. I S. 330
Artikel 2 PassVuaÄndV Änderung der Personalausweisverordnung
... Wort „Dokumtente" durch das Wort „Dokumente" ersetzt. 2. § 17 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Hat die antragstellende Person keine ...
Artikel 3 PassVuaÄndV Änderung der Personalausweisgebührenverordnung
... können sich die Auslagen für den Versand des Briefes ins Ausland nach § 17 Absatz 4 Satz 2 der Personalausweisverordnung erstatten lassen." 3. In § 2 ...

Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften
V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
Artikel 1 PAuswVuaÄndV Änderung der Personalausweisverordnung
... und Verarbeitungsmedium" durch die Wörter „den Chip" ersetzt. 7. § 17 wird wie folgt gefasst: „§ 17 Erhalt der Geheimnummer und der ... „den Chip" ersetzt. 7. § 17 wird wie folgt gefasst: „ § 17 Erhalt der Geheimnummer und der Entsperrnummer (1) Die antragstellende Person ... Folgender Absatz 5 wird angefügt: „(5) Bis zum 31. Oktober 2024 findet § 17 Absatz 1 und 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass das Kuvert neben der Geheimnummer und der Entsperrnummer das ... in diesem Fall unmittelbar vor der Aushändigung des Personalausweises und in der Form nach § 17 Absatz 1 Satz 2 durch die antragstellende Person zu bestätigen."  ...
Artikel 3 PAuswVuaÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung
... 1 bis 5 und Absatz 7 der Personalausweisverordnung, 3. §§ 10, 13 bis 16, § 17 Absatz 1, 2 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 , § 18 Absatz 5 der Personalausweisverordnung, 4. § 20 Absatz 1, 3 und 4 Satz ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Personalausweisgebührenverordnung
V. v. 15.10.2020 BGBl. I S. 2199
Artikel 3 2. PassVuaÄndV Änderung der Personalausweisgebührenverordnung
... lassen sich die Auslagen für den Versand des Briefes in das Ausland nach § 17 Absatz 4 Satz 2 der Personalausweisverordnung erstatten." 4. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 ... lassen sich die Auslagen für den Versand des Briefes in das Ausland nach § 17 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 36b der Personalausweisverordnung ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung
V. v. 28.09.2017 BGBl. I S. 3521
Artikel 1 2. PAuswVÄndV Änderung der Personalausweisverordnung
...  „(2) Bestätigt die antragstellende Person den Empfang des Briefes nach § 17 Absatz 7 nicht, darf die Personalausweisbehörde den ausgestellten Ausweis nur übergeben, wenn sie ...