§ 21 Nachträgliches Einschalten
(1)
1Bevor die ausstellende oder zuständige Personalausweisbehörde einen ausgeschalteten elektronischen Identitätsnachweis nach
§ 10 Absatz 3 des Personalausweisgesetzes einschaltet, prüft sie die Identität des Ausweisinhabers.
2Die Personalausweisbehörde löscht die Tatsache der Ausschaltung im Personalausweisregister.
3Handelt die zuständige Personalausweisbehörde, informiert sie die ausstellende Personalausweisbehörde über die Einschaltung; in diesem Fall löscht die ausstellende Personalausweisbehörde die Tatsache der Ausschaltung im Personalausweisregister.
4Die Personalausweisbehörde initiiert bei jeder nachträglichen Einschaltung die Neusetzung der Geheimnummer durch den Ausweisinhaber und teilt ihm auf Wunsch das Sperrkennwort aus dem Personalausweisregister mit.
(2)
1Der Antrag nach
§ 10 Absatz 3 des Personalausweisgesetzes kann durch den Ausweisinhaber, der eine Meldeadresse im Inland hat, auch durch Verwendung der Zugangsnummer und eines hierfür vom Ausweishersteller zur Verfügung gestellten elektronischen Formulars gestellt werden.
2Der Ausweishersteller versendet eine neue, zufällig generierte Geheimnummer in einem Brief an die im Chip gespeicherte Anschrift des Ausweisinhabers.
3Bei der Übergabe ist die Identität des Ausweisinhabers durch den Zusteller durch Vorlage des Personalausweises zu überprüfen.
4Nach Erhalt der neuen Geheimnummer meldet sich der Ausweisinhaber erneut beim Ausweishersteller unter Verwendung der Zugangsnummer an.
5Der Ausweishersteller schaltet die Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis ein und schreibt die neue, zufällig generierte Geheimnummer in den Chip.
6Der Ausweisinhaber ändert die neue, zufällig generierte Geheimnummer in eine selbst gewählte Geheimnummer.
(3) 1Für das nachträgliche Einschalten des elektronischen Identitätsnachweises nach Absatz 1 sind zertifizierte Geräte mit hoheitlichem Berechtigungszertifikat zu verwenden. 2Für das Ändern der Daten nach Absatz 2 Satz 2 sowie für das Einschalten nach Absatz 2 Satz 5 verwendet der Ausweishersteller ein hoheitliches Berechtigungszertifikat.
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interne Verweise§ 5 PAuswV Speicherung und Löschung (vom 01.01.2024) ... löscht die zur Bearbeitung von elektronischen Anträgen nach § 20 Absatz 2 und § 21 Absatz 2 zu erhebenden personenbezogenen Daten, sobald er die Benachrichtigung bekommen hat, dass der ...
Zitat in folgenden NormenAufenthaltsverordnung (AufenthV)
Artikel 1 V. v. 25.11.2004 BGBl. I S. 2945; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
Zitate in ÄnderungsvorschriftenSechste Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
V. v. 22.07.2011 BGBl. I S. 1530, 2080
Artikel 1 6. AufenthVÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung (vom 01.09.2011) ... und 4 Satz 1 bis 4, die §§ 10, 13 bis 17, 18 Absatz 1, 2 und 4, die §§ 20, 21, 22 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, die §§ 23, 24, 25 Absatz 1, 2 Satz 1, ...
Verordnung zu automatisierten Datenabrufen aus den Pass- und Personalausweisregistern sowie zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Aufenthaltsverordnung
V. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3682
Artikel 3 PPDAVEV Änderung der Personalausweisverordnung ... Vor § 22 wird die Überschrift des Kapitels 6 gestrichen. 13. § 22 wird § 21 und Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ... Geheimnummer in das Speicher- und Verarbeitungsmedium." 14. Nach dem neuen § 21 wird folgendes Kapitel 6 eingefügt: „Kapitel 6 Elektronischer ... eingefügt. 20. § 36c Nummer 10 wird wie folgt gefasst: „10. § 21 ." 21. Dem § 37 werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt: ...
Artikel 4 PPDAVEV Änderung der Aufenthaltsverordnung ... 4, die §§ 10, 13 bis 17, 18 Absatz 1, 2 und 4, § 20 Absatz 1, 3 und 4 Satz 1, die §§ 21 bis 25 Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 3, die §§ 25a und 26 Absatz 1 und 3 sowie die ...
Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften
V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
Artikel 1 PAuswVuaÄndV Änderung der Personalausweisverordnung ... c) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 22" durch die Angabe „ § 21 " ersetzt. d) In Absatz 6 werden die Wörter „elektronischen Speicher- ... durch die Wörter „den Chip" ersetzt. 12. § 21 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Absatz ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Personalausweisgebührenverordnung
V. v. 15.10.2020 BGBl. I S. 2199
Zweite Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung
V. v. 28.09.2017 BGBl. I S. 3521
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