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Änderung § 17 PAuswV vom 01.03.2013

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§ 17 PAuswV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2013 geltenden Fassung
§ 17 PAuswV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 17 Übersendung der Geheimnummer, der Entsperrnummer und des Sperrkennworts


(Text neue Fassung)

§ 17 Erhalt der Geheimnummer und der Entsperrnummer


vorherige Änderung

(1) Der Ausweishersteller übersendet der antragstellenden Person die Geheimnummer, die Entsperrnummer und das Sperrkennwort des Personalausweises in einem Brief. Als Absenderanschrift ist die postalische Anschrift der ausstellenden Personalausweisbehörde anzugeben.

(2) Personalausweis und Geheimnummer dürfen
zu keinem Zeitpunkt mit gleicher Post versandt werden.

(3) In den Fällen des § 13 Satz 3 des Personalausweisgesetzes soll bis zur persönlichen Übergabe an
die antragstellende Person der Schutz gegen Kenntnisnahme der Geheimnummer und der Entsperrnummer durch Dritte gewährleistet sein.

(4) Der Ausweishersteller versendet den
Brief nach Absatz 1 an die im Personalausweis angegebene Anschrift. Hat die antragstellende Person keine alleinige Wohnung in Deutschland wird der Brief vom Ausweishersteller nach Weisung des Auswärtigen Amtes, die mit dem Bundesministerium des Innern abgestimmt ist, an die ausstellende Personalausweisbehörde oder aber an die antragstellende Person persönlich versandt. Bei als unzustellbar zurückgesandten Briefen übergibt die Personalausweisbehörde den Brief an die antragstellende Person. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Der Ausweishersteller erstellt und versendet einen Brief nur dann, wenn die antragstellende
Person zum Antragszeitpunkt mindestens 15 Jahre und neun Monate alt ist.

(6) Hat
die antragstellende Person den Brief nicht erhalten, kann sie einen neuen Personalausweis beantragen. In diesem Fall wird der zum neuen Personalausweis gehörende Brief an die Personalausweisbehörde versandt, die ihn der antragstellenden Person übergibt. Absatz 3 gilt entsprechend.

(7) Die
antragstellende Person muss, bevor ihr der Personalausweis ausgehändigt wird, schriftlich bestätigen, dass sie den Brief auf postalischem Weg oder durch Übergabe empfangen hat. Satz 1 gilt nicht für antragstellende Personen, die keine alleinige Wohnung in Deutschland haben, wenn diesen der Personalausweis nicht persönlich durch die Personalausweisbehörde übergeben wird.



(1) 1 Die antragstellende Person erhält von der Personalausweisbehörde die Geheimnummer und die Entsperrnummer des Personalausweises in einem geschlossenen Kuvert. 2 Dessen Erhalt hat die antragstellende Person in Textform zu bestätigen.

(2) 1 Hat
die antragstellende Person einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, können die Geheimnummer und die Entsperrnummer in einem Brief von der Personalausweisbehörde an die von der antragstellenden Person benannte Anschrift versandt werden, sofern die Aushändigung nicht bei Antragstellung erfolgen kann und die Abholung des Briefes bei der Personalausweisbehörde für die antragstellende Person nur unter unzumutbaren Umständen möglich wäre und der Wohnort in einem Staat liegt, in dem eine hinreichende Gewähr für eine ordnungsgemäße Übergabe auf dem Postweg besteht. 2 Personalausweis und Geheimnummer dürfen nicht zusammen in einer Postsendung versandt werden. 3 Bei als unzustellbar zurückgesandten Briefen erhält die antragstellende Person die Briefe von der Personalausweisbehörde nach Maßgabe von Absatz 1.

(3) Bis die
antragstellende Person die Geheimnummer und die Entsperrnummer erhalten hat, gewährleistet die Personalausweisbehörde, dass Dritte keine Kenntnisnahme der Geheimnummer und der Entsperrnummer erhalten können.