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Synopse aller Änderungen der PAuswV am 01.03.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. März 2013 durch Artikel 2 der PassVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PAuswV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

PAuswV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2013 geltenden Fassung
PAuswV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 20.02.2013 BGBl. I S. 330

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Begriffsbestimmungen
    § 2 Technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik
    § 3 Zertifizierung
    § 4 Dokumentationspflichten
    § 5 Speicherung und Löschung
Kapitel 2 Übermittlung der Ausweisantragsdaten
    § 6 Erfassung der Anschrift
    § 7 Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke
    § 8 Übermittlung
    § 9 Qualitätsstatistik
Kapitel 3 Produktion
    § 10 Eingang der Antragsdaten
    § 11 Muster für den Personalausweis
    § 12 Muster für den vorläufigen Personalausweis
    § 13 Schnittstelle des elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmediums
    § 14 Speicherung von personenbezogenen Daten; Zugriffsschutz
    § 15 Übermittlung und Übersendung des Sperrkennworts an die Personalausweisbehörde
    § 16 Übermittlung der Sperrsumme und des Sperrschlüssels an den Sperrlistenbetreiber
    § 17 Übersendung der Geheimnummer, der Entsperrnummer und des Sperrkennworts
Kapitel 4 Aushändigung
    § 18 Aushändigung des Personalausweises
Kapitel 5 Änderung von Daten
    § 19 Änderung der Anschrift
    § 20 Neusetzung und Änderung der Geheimnummer
    § 21 Mehrfache Fehleingabe der Geheimnummer
Kapitel 6 Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises
    § 22 Nachträgliches Aus- und Einschalten
    § 23 Voraussetzungen für die Nutzung bei dem Ausweisinhaber
Kapitel 7 Sperrung und Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises
    § 24 Referenzliste; allgemeine Sperrliste
    § 25 Sperrung des elektronischen Identitätsnachweises
    § 26 Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises
    § 27 Auskunft über Sperrung
Kapitel 8 Beantragung von Berechtigungen
    § 28 Antrag
    § 29 Anforderungen an Datenschutz und -sicherheit
    § 30 Öffentliche Liste der Berechtigungen
Kapitel 9 Ausgabe von Berechtigungszertifikaten
    § 31 Anzeige der Ausgabe von Berechtigungszertifikaten
    § 32 Beachtung der Anforderungen des Inhabers der Wurzelzertifikate
    § 33 Beachtung der Berechtigung durch den Berechtigungszertifikateanbieter
    § 34 Gültigkeitsdauer von Berechtigungszertifikaten
    § 35 Speicherung, Abruf und Verwendung von Daten durch Berechtigungszertifikateanbieter
    § 36 Ausgabe von hoheitlichen Berechtigungszertifikaten
Kapitel 10 Schlussvorschriften
    § 37 Übergangsregelungen
    § 38 Inkrafttreten
    Schlussformel
    Anhang 1 Muster des Personalausweises
    Anhang 2 Muster des vorläufigen Personalausweises
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    Anhang 3 Formale Anforderungen an die Einträge im Personalausweis
(Text neue Fassung)

    Anhang 3 Formale Anforderungen an die Einträge in Ausweisen im Sinne des § 2 Absatz 1 des Personalausweisgesetzes
    Anhang 4 Übersicht über die Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik
    Anhang 5 Übersicht über die zu zertifizierenden Systemkomponenten
(heute geltende Fassung) 

§ 1 Begriffsbestimmungen


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(1) Eine Sperrsumme ist ein eindeutiges Merkmal, das aus dem Sperrkennwort nach § 2 Absatz 6 des Personalausweisgesetzes, dem Familiennamen, den Vornamen und dem Tag der Geburt eines Ausweisinhabers errechnet wird. Es dient der Übermittlung einer Sperrung vom Sperrnotruf oder einer Personalausweisbehörde an den Sperrlistenbetreiber. Mit Hilfe der Sperrsumme ermittelt der Sperrlistenbetreiber anhand der Referenzliste den Sperrschlüssel eines zu sperrenden elektronischen Identitätsnachweises.

(2) Ein Sperrschlüssel ist ein eindeutiges kartenspezifisches Merkmal, das der Errechnung eines allgemeinen Sperrmerkmals eines zu sperrenden elektronischen Identitätsnachweises dient. Er wird vom Ausweishersteller erzeugt, dem Sperrlistenbetreiber übermittelt und dauerhaft in der Referenzliste gespeichert.



(1) 1 Eine Sperrsumme ist ein eindeutiges Merkmal, das aus dem Sperrkennwort nach § 2 Absatz 6 des Personalausweisgesetzes, dem Familiennamen, den Vornamen und dem Tag der Geburt eines Ausweisinhabers errechnet wird. 2 Es dient der Übermittlung einer Sperrung vom Sperrnotruf oder einer Personalausweisbehörde an den Sperrlistenbetreiber. 3 Mit Hilfe der Sperrsumme ermittelt der Sperrlistenbetreiber anhand der Referenzliste den Sperrschlüssel eines zu sperrenden elektronischen Identitätsnachweises.

(2) 1 Ein Sperrschlüssel ist ein eindeutiges kartenspezifisches Merkmal, das der Errechnung eines allgemeinen Sperrmerkmals eines zu sperrenden elektronischen Identitätsnachweises dient. 2 Er wird vom Ausweishersteller erzeugt, dem Sperrlistenbetreiber übermittelt und dauerhaft in der Referenzliste gespeichert.

(3) Berechtigungszertifikateanbieter im Sinne dieser Verordnung ist eine natürliche oder juristische Person, die Berechtigungszertifikate im Sinne des § 2 Absatz 4 Satz 1 des Personalausweisgesetzes ausstellt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Ein allgemeines Sperrmerkmal ist ein eindeutiges kartenspezifisches Merkmal, das einen gesperrten elektronischen Identitätsnachweis in der allgemeinen Sperrliste repräsentiert. Es wird Berechtigungszertifikateanbietern übermittelt, die es zu Sperrmerkmalen nach § 2 Absatz 7 des Personalausweisgesetzes umrechnen.



(4) 1 Ein allgemeines Sperrmerkmal ist ein eindeutiges kartenspezifisches Merkmal, das einen gesperrten elektronischen Identitätsnachweis in der allgemeinen Sperrliste repräsentiert. 2 Es wird Berechtigungszertifikateanbietern übermittelt, die es zu Sperrmerkmalen nach § 2 Absatz 7 des Personalausweisgesetzes umrechnen.

(5) Der Sperrnotruf ist eine Einrichtung, über die der Ausweisinhaber seinen elektronischen Identitätsnachweis unter Angabe von Sperrkennwort, Familienname, Vornamen und Tag der Geburt in die allgemeine Sperrliste aufnehmen lassen kann.

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(6) Extensible Markup Language für hoheitliche Dokumtente (XhD) ist ein in erweiterbarer Seitenbeschreibungssprache (XML) verfasstes Datenaustauschformat für hoheitliche Dokumente.

(7) OSCI-Transport ist der vom Kooperationsausschuss Automatisierte Datenverarbeitung Bund/Länder/Kommunaler Bereich festgelegte jeweils geltende Standard für ein Datenübermittlungsprotokoll. Der Standard OSCI-Transport ist in der vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festgelegten Fassung, die im Bundesanzeiger bekannt gemacht ist, zu verwenden.



(6) Extensible Markup Language für hoheitliche Dokumente (XhD) ist ein in erweiterbarer Seitenbeschreibungssprache (XML) verfasstes Datenaustauschformat für hoheitliche Dokumente.

(7) 1 OSCI-Transport ist der vom Kooperationsausschuss Automatisierte Datenverarbeitung Bund/Länder/Kommunaler Bereich festgelegte jeweils geltende Standard für ein Datenübermittlungsprotokoll. 2 Der Standard OSCI-Transport ist in der vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festgelegten Fassung, die im Bundesanzeiger bekannt gemacht ist, zu verwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 17 Übersendung der Geheimnummer, der Entsperrnummer und des Sperrkennworts


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(1) Der Ausweishersteller übersendet der antragstellenden Person die Geheimnummer, die Entsperrnummer und das Sperrkennwort des Personalausweises in einem Brief. Als Absenderanschrift ist die postalische Anschrift der ausstellenden Personalausweisbehörde anzugeben.



(1) 1 Der Ausweishersteller übersendet der antragstellenden Person die Geheimnummer, die Entsperrnummer und das Sperrkennwort des Personalausweises in einem Brief. 2 Als Absenderanschrift ist die postalische Anschrift der ausstellenden Personalausweisbehörde anzugeben.

(2) Personalausweis und Geheimnummer dürfen zu keinem Zeitpunkt mit gleicher Post versandt werden.

(3) In den Fällen des § 13 Satz 3 des Personalausweisgesetzes soll bis zur persönlichen Übergabe an die antragstellende Person der Schutz gegen Kenntnisnahme der Geheimnummer und der Entsperrnummer durch Dritte gewährleistet sein.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Der Ausweishersteller versendet den Brief nach Absatz 1 an die im Personalausweis angegebene Anschrift. Hat die antragstellende Person keine alleinige Wohnung in Deutschland wird der Brief vom Ausweishersteller nach Weisung des Auswärtigen Amtes, die mit dem Bundesministerium des Innern abgestimmt ist, an die ausstellende Personalausweisbehörde oder aber an die antragstellende Person persönlich versandt. Bei als unzustellbar zurückgesandten Briefen übergibt die Personalausweisbehörde den Brief an die antragstellende Person. Absatz 3 gilt entsprechend.



(4) 1 Der Ausweishersteller versendet den Brief nach Absatz 1 an die im Personalausweis angegebene Anschrift. 2 Hat die antragstellende Person keine alleinige Wohnung in Deutschland, wird der Brief vom Ausweishersteller an die ausstellende Behörde oder an die antragstellende Person persönlich an die von ihr benannte Anschrift versandt, sofern der Wohnort in einem Staat liegt, von dem das Auswärtige Amt im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern festgestellt hat, dass er eine hinreichende Gewähr für eine ordnungsgemäße Postzustellung bietet. 3 Bei als unzustellbar zurückgesandten Briefen übergibt die Personalausweisbehörde den Brief an die antragstellende Person. 4 Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Der Ausweishersteller erstellt und versendet einen Brief nur dann, wenn die antragstellende Person zum Antragszeitpunkt mindestens 15 Jahre und neun Monate alt ist.

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(6) Hat die antragstellende Person den Brief nicht erhalten, kann sie einen neuen Personalausweis beantragen. In diesem Fall wird der zum neuen Personalausweis gehörende Brief an die Personalausweisbehörde versandt, die ihn der antragstellenden Person übergibt. Absatz 3 gilt entsprechend.

(7) Die antragstellende Person muss, bevor ihr der Personalausweis ausgehändigt wird, schriftlich bestätigen, dass sie den Brief auf postalischem Weg oder durch Übergabe empfangen hat. Satz 1 gilt nicht für antragstellende Personen, die keine alleinige Wohnung in Deutschland haben, wenn diesen der Personalausweis nicht persönlich durch die Personalausweisbehörde übergeben wird.



(6) 1 Hat die antragstellende Person den Brief nicht erhalten, kann sie einen neuen Personalausweis beantragen. 2 In diesem Fall wird der zum neuen Personalausweis gehörende Brief an die Personalausweisbehörde versandt, die ihn der antragstellenden Person übergibt. 3 Absatz 3 gilt entsprechend.

(7) 1 Die antragstellende Person muss, bevor ihr der Personalausweis ausgehändigt wird, schriftlich bestätigen, dass sie den Brief auf postalischem Weg oder durch Übergabe empfangen hat. 2 Satz 1 gilt nicht für antragstellende Personen, die keine alleinige Wohnung in Deutschland haben, wenn diesen der Personalausweis nicht persönlich durch die Personalausweisbehörde übergeben wird.

§ 29 Anforderungen an Datenschutz und -sicherheit


(1) Anforderungen im Sinne des § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Personalausweisgesetzes liegen insbesondere nicht vor, wenn

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1. der Zweck der Datenerhebung ausschließlich in der Auslesung oder Bereitstellung personenbezogener Daten aus dem Personalausweis für den Ausweisinhaber oder Dritte besteht,



1. der Zweck der Datenerhebung ausschließlich in der Auslesung oder Bereitstellung personenbezogener Daten aus dem Personalausweis für Dritte besteht,

2. der Staat des Wohnsitzes oder des Sitzes der antragstellenden Person kein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet entsprechend der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31),

3. der elektronische Identitätsnachweis für den Diensteanbieter durch einen Auftragnehmer nach § 11 des Bundesdatenschutzgesetzes durchgeführt wird und hierbei kein wirksames Auftragsverhältnis nach § 11 des Bundesdatenschutzgesetzes zwischen dem Diensteanbieter und dem Auftragnehmer besteht,

4. der Diensteanbieter einen Auftragnehmer nach § 11 des Bundesdatenschutzgesetzes gewählt hat, der die technischen und organisatorischen Anforderungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik für die sichere Bereitstellung des elektronischen Identitätsnachweises nicht erfüllt.

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(2) Die Anforderungen an die Datensicherheit im Sinne des § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Personalausweisgesetzes sind durch die Diensteanbieter nach dem Stand der Technik zu erfüllen. Art und Umfang der einzusetzenden Systemkomponenten legt die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate in der Berechtigung fest. Die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate legt in Richtlinien die weiteren technischen und organisatorischen Anforderungen fest, die ein Diensteanbieter zu erfüllen hat, um für die Nutzung von Berechtigungszertifikaten zugelassen zu werden. Die Richtlinien gelten in der jeweils im Bundesanzeiger veröffentlichten Fassung.



(2) 1 Die Anforderungen an die Datensicherheit im Sinne des § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Personalausweisgesetzes sind durch die Diensteanbieter nach dem Stand der Technik zu erfüllen. 2 Art und Umfang der einzusetzenden Systemkomponenten legt die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate in der Berechtigung fest. 3 Die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate legt in Richtlinien die weiteren technischen und organisatorischen Anforderungen fest, die ein Diensteanbieter zu erfüllen hat, um für die Nutzung von Berechtigungszertifikaten zugelassen zu werden. 4 Die Richtlinien gelten in der jeweils im Bundesanzeiger veröffentlichten Fassung.

(3) Vor Erteilung einer Berechtigung für einen nichtöffentlichen Diensteanbieter kann die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate eine Stellungnahme der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde einholen, ob dort Umstände bekannt sind, aus denen sich Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Verwendung der Berechtigung ergeben.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anhang 1 Muster des Personalausweises


Vorderseite

 Muster des Personalausweises, Vorderseite (BGBl. I S. 1469)


Rückseite

 Muster des Personalausweises, Rückseite (BGBl. I S. 1469)


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Muster des Aufklebers zur Anschriftenänderung

 Muster des Personalausweises, Aufklebers zur Anschriftenänderung (BGBl. I S. 1469)




Muster des Aufklebers zur Anschriftenänderung des Personalausweises in der Ausgabeform ab 1. November 2010

Muster des Aufklebers zur Anschriftenänderung des Personalausweises in der Ausgabeform ab 1. November 2010 (BGBl. 2013 I S. 341)


Muster des Aufklebers zur Anschriftenänderung des Personalausweises in der Ausgabeform bis 31. Oktober 2010

Muster des Aufklebers zur Anschriftenänderung des Personalausweises in der Ausgabeform bis 31. Oktober 2010 (BGBl. 2013 I S. 341)


 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anhang 2 Muster des vorläufigen Personalausweises


Vorderseite

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 Muster des vorläufigen Personalausweises, Vorderseite (BGBl. I S. 1470)




Muster des vorläufigen Personalausweises Vorderseite (BGBl. 2013 I S. 342)


Rückseite

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 Muster des vorläufigen Personalausweises, Rückseite (BGBl. I S. 1470)




Muster des vorläufigen Personalausweises Rückseite (BGBl. 2013 I S. 342)


 (keine frühere Fassung vorhanden)
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Anhang 3 Formale Anforderungen an die Einträge im Personalausweis




Anhang 3 Formale Anforderungen an die Einträge in Ausweisen im Sinne des § 2 Absatz 1 des Personalausweisgesetzes


Abschnitt 1

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Vorbemerkung:

1. Die in der nachstehenden Tabelle beschriebenen Anforderungen an die Einträge gelten sowohl für den Personalausweis als auch für den vorläufigen Personalausweis.

2. Die Personalausweisbehörden verwenden zur Personalisierung der vorläufigen Personalausweise und der Aufkleber zur Anschriftenänderung den Schriftfont 'UnicodeDoc'. Hierfür sind Tintenstrahldrucker einzusetzen. Die Tinte hat die nach der ISO 1831 geforderten Eigenschaften hinsichtlich maschineller Lesbarkeit im B900-Band zu erfüllen. Es ist ausschließlich solches Schreibmaterial zu verwenden, das nach DIN 16554 urkunden- und kopierecht ist.

3. Als Zeichensatz ist der in der jeweils gültigen Fassung der Technischen Richtline des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik, BSI: Technische Richtlinie TR-03123, XML-Datenaustauschformat für hoheitliche Dokumente (TR XhD), veröffentlichte Zeichensatz 'String.Latin' zu verwenden.

4. Der maschinenlesbare Bereich in den Ausweisen ist im Schriftfont OCR-B zu beschriften.

5. In den Datenfeldern 'Name' (Familienname und Geburtsname) sowie 'Vornamen' sind alle Namensbestandteile komplett darzustellen, soweit dies technisch entsprechend der nachstehenden Tabelle umsetzbar ist.

6. Grundsätzlich sind alle Einträge in den Ausweisen in der Schriftgröße 1 gemäß der nachstehenden Tabelle vorzunehmen.

Wird in einem Datenfeld die zur Verfügung stehende Zeichenzahl in der Schriftgröße 1 überschritten, sind sämtliche Zeichen des entsprechenden Datenfeldes in Schriftgröße 2 einzutragen.

Sollte auch unter Ausnutzung der Schriftgröße 2 die nach Maßgabe der nachstehenden Tabelle maximal zur Verfügung stehende Zeichenzahl nicht ausreichen, sind die Einträge des Datenfeldes (z. B. Vornamen) entsprechend gekürzt vorzunehmen.

Bei dem vorläufigen Personalausweis ist im Datenfeld 'Name' gemäß den Vorgaben der nachstehenden Tabelle in den Schriftgrößen 1 und 2 im Fettdruck zulässig. Einträge in den sonstigen Datenfeldern sind nur in der Schriftgröße 1 zulässig. Sollte unter Ausnutzung dieser Schriftgrößen die zur Verfügung stehende Zeichenzahl nicht ausreichen, sind die Einträge des Datenfeldes (z. B. Vornamen) entsprechend gekürzt vorzunehmen.

Unterschiedliche Schriftgrößen innerhalb eines Datenfeldes sind unzulässig.

Bei der Personalisierung des Aufklebers zur Änderung der Anschrift ist die Seriennummer in der Schriftgröße 3 einzutragen. Die Eintragungen zur Postleitzahl, zum Wohnort sowie zur Straße und Hausnummer sind in der Schriftgröße 3 im Fettsatz vorzunehmen.

7. Sofern neben dem Familiennamen auch ein Geburtsname vorhanden ist, ist der Geburtsname in einer eigenen Zeile einzutragen. Dem Geburtsnamen ist die Zeichenfolge 'GEB.' bzw. 'geb.' unter Hinzufügung eines Leerzeichens voranzustellen.

8. Soweit ein oder mehrere Doktorgrade vorhanden sind, wird dieser bzw. werden diese im Datenfeld 'Name' eingetragen. Entsprechend der für die Eintragung des Doktorgrades bzw. der Doktorgrade benötigten Zeichenzahl verringert sich die Anzahl der verbleibenden Zeichen für den Namenseintrag.

9. Die alphanumerische Seriennummer des Personalausweises wird ausschließlich aus den Buchstaben C, F, G, H, J, K, L, M, N, P, R, T, V, W, X, Y, Z und den Ziffern 0, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 gebildet. Beim vorläufigen Personalausweis besteht die Seriennummer aus einem Buchstaben und sieben Ziffern.

10. Das Lichtbild, das von der antragstellenden Person in den Abmaßen 35x 45 mm vorzulegen ist, ist bei der Personalisierung im vorläufigen Personalausweis verkleinert mit den Abmessungen 29x 37 mm darzustellen.


Datenfelder | Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen

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Schriftgröße 1 (2 mm) 1) | Schriftgröße 2 (1,3 mm)

Familienname und
Geburtsname 2)
| 26 Zeichen pro Zeile;
2 Zeilen (insgesamt 52 Zeichen) | 40 Zeichen pro Zeile;
3 Zeilen (insgesamt 120 Zeichen)



Schriftgröße 11
Schriftfont des Ausweisherstellers:
(2 mm)
UnicodeDoc: 2,4 mm
| Schriftgröße 2
Schriftfont des Ausweisherstellers:
(1,3 mm)
UnicodeDoc: 2 mm


Name (Familienname
und Geburtsname)
| 26 Zeichen pro Zeile;
2 Zeilen (insgesamt 52 Zeichen) | 40 Zeichen pro Zeile;
3 Zeilen (insgesamt 120 Zeichen)

Vornamen | 26 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 26 Zeichen) | 40 Zeichen pro Zeile;
2 Zeilen (insgesamt 80 Zeichen)

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Tag der Geburt | 10 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 10 Zeichen) | - 3)



Tag der Geburt | 10 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 10 Zeichen) | Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig.

Ort der Geburt | 26 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 26 Zeichen) | 40 Zeichen pro Zeile;
2 Zeilen (insgesamt 80 Zeichen)

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Staatsangehörigkeit | 7 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 7 Zeichen) | -

Letzter
Tag der
Gültigkeitsdauer
| 10 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 10 Zeichen) | -

Anschrift
| 25 Zeichen pro Zeile;
2 Zeilen (insgesamt 50 Zeichen) | -

Straße und Hausnummer | 25 Zeichen pro Zeile;
2 Zeilen (insgesamt 50 Zeichen) | -

Größe | 3 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 3 Zeichen) | -



Datenfelder | Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen

Schriftgröße 1 (2 mm) 4) |
Schriftgröße 2 (1,3 mm)

Farbe der Augen | 19 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 19 Zeichen) | -



Staatsangehörigkeit | 7 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 7 Zeichen) | Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig.

Gültig bis (letzter
Tag
der Gültigkeitsdauer)
| 10 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 10 Zeichen) | Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig.

Wohnort
| 25 Zeichen pro Zeile;
2 Zeilen (insgesamt 50 Zeichen) | Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig.

Straße und Hausnummer | 25 Zeichen pro Zeile;
2 Zeilen (insgesamt 50 Zeichen) | Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig.

Größe | 3 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 3 Zeichen) | Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig.

Farbe der Augen | 19 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 19 Zeichen) | Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig.

Ordens- und Künstlername | 20 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 20 Zeichen) | 30 Zeichen pro Zeile;
2 Zeilen (insgesamt 60 Zeichen)

Ausstellende Behörde | 19 Zeichen pro Zeile;
2 Zeilen (insgesamt 38 Zeichen) | 28 Zeichen pro Zeile;
3 Zeilen (insgesamt 84 Zeichen)

vorherige Änderung nächste Änderung

Tag der Ausstellung | 8 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 8 Zeichen) | -



Tag der Ausstellung | 8 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 8 Zeichen) | Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig.

vorherige Änderung

Datenfelder
- der Aufkleber für
Anschriftänderungen
| Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen

Schriftgröße 3 (1,5 mm) 5)

Anschrift | 25 Zeichen pro Zeile; 4 Zeilen (insgesamt 100 Zeichen)

Seriennummer | 9 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen)


1) Soweit nicht die maximale Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen ausgenutzt wird, werden die Daten in der Schriftgröße 1 und in einer Zeile eingetragen.
Die Datenfelder 'Familienname und Geburtsname', 'Wohnort', 'Straße', 'Ordens- und Künstlername' und 'ausstellende Behörde' können auch in der Schriftgröße 1 zweizeilig dargestellt werden. Falls erforderlich, können die Daten in den Feldern 'Familienname und Geburtsname', 'Vornamen', 'Ort der Geburt' und 'ausstellende Behörde' auch in der Schriftgröße 2 mit jeweils einer zusätzlichen Zeile eingetragen werden.

2) Wenn der Familienname vom Geburtsnamen abweicht, kommt diesem mindestens eine vollständige Zeile zu. Am Beginn dieser Zeile werden fünf Zeichen durch die Zeichenfolge 'GEB.' belegt.

3) Für bestimmte Datenfelder
ist die Schriftgröße 2 nicht vorgesehen.

4) Soweit nicht die maximale Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen ausgenutzt wird, werden die Daten in der Schriftgröße 1 und in einer Zeile eingetragen. Die Datenfelder 'Familienname und Geburtsname', 'Wohnort', 'Straße', 'Ordens- und Künstlername' und 'ausstellende Behörde' können auch in der Schriftgröße 1 zweizeilig dargestellt werden. Falls erforderlich, können die Daten in den Feldern 'Familienname und Geburtsname', 'Vorname', 'Ort der Geburt' und 'ausstellende Behörde' auch in der Schriftgröße 2 mit jeweils einer zusätzlichen Zeile dargestellt werden.

5) Für die Tintenstrahldrucker in den Personalausweisbehörden sind folgende Einstellungen erforderlich: Für die Anschrift ist die Schriftart Arial Fett im Schriftgrad 6 Punkt zu verwenden und für die Seriennummer die Schriftart Arial im Schriftgrad 6 Punkt.




Datenfelder
- der Aufkleber für Anschriftänderungen | Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen

Schriftgröße 3
UnicodeDoc: 1,5 mm


Anschrift | 25 Zeichen pro Zeile;
4
Zeilen (insgesamt 100 Zeichen)

Seriennummer | 9 Zeichen pro Zeile;
1
Zeile (insgesamt 9 Zeichen)


1
Die Schriftgröße ist am Großbuchstaben E auszurichten.

Abschnitt 2


Musterfoto
Qualitativ hochwertige Fotos sind die Grundlage einer einwandfreien Wieder-
gabe des Bildes und Voraussetzung für die Anwendung der Gesichtsbiometrie
in Personalausweisen. Dieser Foto-Mustertafel sind die Qualitätsmerkmale zu
entnehmen, die die Eignung der Fotos für den vorgesehenen Einsatz in Perso-
nalausweisen gewährleisten. Es ist dringend erforderlich, die hier beschriebe-
nen Anforderungen zu beachten, da sonst eine biometrische Erkennung der
antragstellenden Person sowie die einwandfreie Wiedergabe des Bildes im
Dokument nicht gewährleistet sind. Die antragstellende Person ist grundsätz-
lich ohne Kopfbedeckung abzubilden. Die Ausweisbehörde kann vom Gebot
der fehlenden Kopfbedeckung insbesondere aus religiösen Gründen, von den
übrigen Anforderungen aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorüberge-
hender Art sind, Ausnahmen zulassen. Auf den Fotos sind keine Uniformteile
abzubilden. |
 Musterfoto (BGBl. I S. 1472)


Format
Das Foto muss die Gesichtszüge der Person von der Kinnspitze bis zum oberen
Kopfende sowie die linke und rechte Gesichtshälfte deutlich zeigen. Die Ge-
sichtshöhe muss 70 bis 80 Prozent des Fotos einnehmen. Dies entspricht einer
Höhe von 32 bis 36 Millimeter von der Kinnspitze bis zum oberen Kopfende.
Dabei ist das obere Kopfende unter Vernachlässigung der Frisur anzunehmen.
Wegen des häufig nicht eindeutig zu bestimmenden oberen Kopfendes sind
Lichtbilder jedoch erst dann abzulehnen, wenn die Gesichtshöhe 27 Millimeter
unterschreitet oder 40 Millimeter überschreitet. Bei volumenreichem Haar sollte
darauf geachtet werden, dass der Kopf (einschließlich Frisur) möglichst voll-
ständig abgebildet ist, ohne aber die Gesichtsgröße zu verkleinern. Das Gesicht
muss zentriert auf dem Foto platziert sein. |
 Musterfoto (BGBl. I S. 1472)


Schärfe und Kontrast
Das Gesicht muss in allen Bereichen scharf abgebildet, kontrastreich und klar
sein. |
 Musterfoto (BGBl. I S. 1472)


Ausleuchtung
Das Gesicht muss gleichmäßig ausgeleuchtet werden. Reflexionen oder Schat-
ten im Gesicht sowie rote Augen sind zu vermeiden. |
 Musterfoto (BGBl. I S. 1472)


Hintergrund
Der Hintergrund muss einfarbig hell sein (idealerweise neutral grau) und einen
Kontrast zum Gesicht und zu den Haaren aufweisen. Bei hellen Haaren eignet
sich ein mittelgrauer Hintergrund, bei dunklen Haaren ein hellgrauer. Der Hin-
tergrund darf kein Muster aufweisen. Das Foto darf ausschließlich die zu foto-
grafierende Person zeigen (keine weiteren Personen oder Gegenstände im
Bild). Auf dem Hintergrund dürfen keine Schatten entstehen. |
 Musterfoto (BGBl. I S. 1473)


Fotoqualität
Das Foto sollte (insbesondere bei der Aufnahme mit einer Digitalkamera) auf
hochwertigem Papier mit einer Druckauflösung von mindestens 236 Punkten
pro Zentimeter (600 dots per inch) vorliegen. Das Foto muss farbneutral sein
und die Hauttöne natürlich wiedergeben. Das Foto darf keine Knicke oder
Verunreinigungen aufweisen. Das Foto kann in Schwarzweiß oder Farbe vorlie-
gen. |
 Musterfoto (BGBl. I S. 1473)


Kopfposition und Gesichtsausdruck
Eine Darstellung der Person mit geneigtem oder gedrehtem Kopf (zum Beispiel
Halbprofil) ist nicht zulässig. Die Person muss mit neutralem Gesichtsausdruck
und geschlossenem Mund gerade in die Kamera blicken. |
 Musterfoto (BGBl. I S. 1473)


Augen und Blickrichtung
Die Person muss auf dem Foto direkt in die Kamera blicken. Die Augen müssen
geöffnet und deutlich sichtbar sein und dürfen nicht durch Haare oder Brillen-
gestelle verdeckt werden. |
 Musterfoto (BGBl. I S. 1473)


Brillenträger
Die Augen müssen klar und deutlich erkennbar sein (Reflexionen auf den Bril-
lengläsern, getönte Gläser oder Sonnenbrillen sind nicht zulässig). Der Rand
der Gläser oder das Gestell dürfen nicht die Augen verdecken. |
 Musterfoto (BGBl. I S. 1474)


Kopfbedeckung
Kopfbedeckungen sind grundsätzlich nicht erlaubt. Ausnahmen sind insbeson-
dere aus religiösen Gründen zulässig. In diesem Fall gilt: das Gesicht muss von
der unteren Kinnkante bis zur Stirn erkennbar sein. Es dürfen keine Schatten
auf dem Gesicht entstehen. |
 Musterfoto (BGBl. I S. 1474)


Kinder
Bei Kindern bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr sind folgende Abweichun-
gen bei der Gesichtshöhe und im Augenbereich zulässig: Die Gesichtshöhe bei
Kindern muss 50 bis 80 Prozent des Fotos einnehmen. Dies entspricht einer
Höhe von 22 bis 36 Millimeter von der Kinnspitze bis zum oberen Kopfende.
Dabei ist das obere Kopfende unter Vernachlässigung der Frisur anzunehmen.
Wegen des häufig nicht eindeutig zu bestimmenden oberen Kopfendes sind
Fotos jedoch erst dann abzulehnen, wenn die Gesichtshöhe 17 Millimeter
unterschreitet oder 40 Millimeter überschreitet. Bei Säuglingen und Kleinkin-
dern gelten zusätzlich die nachfolgend beschriebenen Abweichungen. |
 Musterfoto (BGBl. I S. 1474)


Säuglinge und Kleinkinder
Bei Säuglingen und Kleinkindern bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr sind
zusätzlich zu den unter der Überschrift 'Kinder' dargestellten Ausnahmen
Abweichungen in der Kopfhaltung (nicht von der Frontalaufnahme!), im Ge-
sichtsausdruck, hinsichtlich Augen und Blickrichtung sowie hinsichtlich der
Zentrierung auf dem Foto zulässig. |
 Musterfoto (BGBl. I S. 1474)