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Änderung § 17 PAuswV vom 01.03.2013
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§ 17 PAuswV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2013 geltenden Fassung | § 17 PAuswV n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 20.02.2013 BGBl. I S. 330 |
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(Textabschnitt unverändert) § 17 Übersendung der Geheimnummer, der Entsperrnummer und des Sperrkennworts | |
(Text alte Fassung) (1) Der Ausweishersteller übersendet der antragstellenden Person die Geheimnummer, die Entsperrnummer und das Sperrkennwort des Personalausweises in einem Brief. Als Absenderanschrift ist die postalische Anschrift der ausstellenden Personalausweisbehörde anzugeben. | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Ausweishersteller übersendet der antragstellenden Person die Geheimnummer, die Entsperrnummer und das Sperrkennwort des Personalausweises in einem Brief. 2 Als Absenderanschrift ist die postalische Anschrift der ausstellenden Personalausweisbehörde anzugeben. |
(2) Personalausweis und Geheimnummer dürfen zu keinem Zeitpunkt mit gleicher Post versandt werden. (3) In den Fällen des § 13 Satz 3 des Personalausweisgesetzes soll bis zur persönlichen Übergabe an die antragstellende Person der Schutz gegen Kenntnisnahme der Geheimnummer und der Entsperrnummer durch Dritte gewährleistet sein. | |
(4) Der Ausweishersteller versendet den Brief nach Absatz 1 an die im Personalausweis angegebene Anschrift. Hat die antragstellende Person keine alleinige Wohnung in Deutschland wird der Brief vom Ausweishersteller nach Weisung des Auswärtigen Amtes, die mit dem Bundesministerium des Innern abgestimmt ist, an die ausstellende Personalausweisbehörde oder aber an die antragstellende Person persönlich versandt. Bei als unzustellbar zurückgesandten Briefen übergibt die Personalausweisbehörde den Brief an die antragstellende Person. Absatz 3 gilt entsprechend. | (4) 1 Der Ausweishersteller versendet den Brief nach Absatz 1 an die im Personalausweis angegebene Anschrift. 2 Hat die antragstellende Person keine alleinige Wohnung in Deutschland, wird der Brief vom Ausweishersteller an die ausstellende Behörde oder an die antragstellende Person persönlich an die von ihr benannte Anschrift versandt, sofern der Wohnort in einem Staat liegt, von dem das Auswärtige Amt im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern festgestellt hat, dass er eine hinreichende Gewähr für eine ordnungsgemäße Postzustellung bietet. 3 Bei als unzustellbar zurückgesandten Briefen übergibt die Personalausweisbehörde den Brief an die antragstellende Person. 4 Absatz 3 gilt entsprechend. |
(5) Der Ausweishersteller erstellt und versendet einen Brief nur dann, wenn die antragstellende Person zum Antragszeitpunkt mindestens 15 Jahre und neun Monate alt ist. | |
(6) Hat die antragstellende Person den Brief nicht erhalten, kann sie einen neuen Personalausweis beantragen. In diesem Fall wird der zum neuen Personalausweis gehörende Brief an die Personalausweisbehörde versandt, die ihn der antragstellenden Person übergibt. Absatz 3 gilt entsprechend. (7) Die antragstellende Person muss, bevor ihr der Personalausweis ausgehändigt wird, schriftlich bestätigen, dass sie den Brief auf postalischem Weg oder durch Übergabe empfangen hat. Satz 1 gilt nicht für antragstellende Personen, die keine alleinige Wohnung in Deutschland haben, wenn diesen der Personalausweis nicht persönlich durch die Personalausweisbehörde übergeben wird. | (6) 1 Hat die antragstellende Person den Brief nicht erhalten, kann sie einen neuen Personalausweis beantragen. 2 In diesem Fall wird der zum neuen Personalausweis gehörende Brief an die Personalausweisbehörde versandt, die ihn der antragstellenden Person übergibt. 3 Absatz 3 gilt entsprechend. (7) 1 Die antragstellende Person muss, bevor ihr der Personalausweis ausgehändigt wird, schriftlich bestätigen, dass sie den Brief auf postalischem Weg oder durch Übergabe empfangen hat. 2 Satz 1 gilt nicht für antragstellende Personen, die keine alleinige Wohnung in Deutschland haben, wenn diesen der Personalausweis nicht persönlich durch die Personalausweisbehörde übergeben wird. |
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