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Änderung § 1a PAuswGebV vom 01.01.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 1a PAuswGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 1a PAuswGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1a Auslagen


(Text neue Fassung)

§ 1a (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Personalausweisbehörden können sich die Auslagen für den Versand des Briefes ins Ausland nach § 17 Absatz 4 Satz 2 der Personalausweisverordnung erstatten lassen.



 
(heute geltende Fassung)