Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der PAuswGebV am 01.01.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2021 durch Artikel 3 der 2. PassVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PAuswGebV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

PAuswGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
PAuswGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 15.10.2020 BGBl. I S. 2199

Titel

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Verordnung über Gebühren für Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis
(Personalausweisgebührenverordnung
- PAuswGebV)
(Text neue Fassung)

Verordnung über Gebühren für Personalausweise und eID-Karten für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums
(Personalausweis- und eID-Karten-Gebührenverordnung
- PAuswGebV)

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Gebühren für Ausweise
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1a Auslagen
§ 2 Gebühren für den elektronischen Identitätsnachweis


§ 1a Auslagen für Ausweise
§ 2 Gebühr für die eID-Karte
§ 2a Auslagen für eID-Karten

§ 3 Gebühren für Berechtigungen
§ 3a Evaluierung
§ 4 Inkrafttreten
Schlussformel

§ 1 Gebühren für Ausweise


(1) Für die Ausstellung eines Personalausweises sind folgende Gebühren zu erheben:

1. 22,80 Euro für einen Personalausweis, dessen Inhaber im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht 24 Jahre alt ist,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. 28,80 Euro in allen anderen Fällen.



2. 37 Euro in allen anderen Fällen.

(2) 1 Für die Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises oder eines Ersatz-Personalausweises ist eine Gebühr von 10 Euro zu erheben. 2 Wird neben dem Personalausweis auch ein vorläufiger Personalausweis beantragt, ist zusätzlich eine Gebühr nach Satz 1 zu erheben.

(3) 1 Die Gebühren nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 sind um 13 Euro anzuheben, wenn die Amtshandlung vorgenommen wird auf Veranlassung der antragstellenden Person

1. außerhalb der behördlichen Dienstzeit oder

2. von einer nicht zuständigen Behörde.

2 Die Gebühr nach Absatz 1 ist um 30 Euro anzuheben, wenn die Amtshandlung von einer nicht zuständigen Behörde auf Veranlassung einer Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat, vorgenommen wird.

(4) Die Gebühr nach Absatz 1 ist ferner um 30 Euro anzuheben, wenn die Amtshandlung von einer konsularischen oder diplomatischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland vorgenommen wird.

(5) Gebührenfrei ist die Änderung der Anschrift auf dem Personalausweis nach § 19 Absatz 1 der Personalausweisverordnung.

(6) Die Gebühr kann ermäßigt oder von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn die Person, die die Gebühr schuldet, bedürftig ist.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1a Auslagen




§ 1a Auslagen für Ausweise


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Personalausweisbehörden können sich die Auslagen für den Versand des Briefes ins Ausland nach § 17 Absatz 4 Satz 2 der Personalausweisverordnung erstatten lassen.



Die Personalausweisbehörden lassen sich die Auslagen für den Versand des Briefes in das Ausland nach § 17 Absatz 4 Satz 2 der Personalausweisverordnung erstatten.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 2 Gebühren für den elektronischen Identitätsnachweis




§ 2 Gebühr für die eID-Karte


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Für die Einschaltung des elektronischen Identitätsnachweises ist eine Gebühr von 6 Euro zu erheben. 2 Satz 1 gilt nicht, wenn der elektronische Identitätsnachweis bei Aushändigung des Personalausweises nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Personalausweisgesetzes eingeschaltet wird.

(2) 1 Für die Einleitung der Neusetzung der Geheimnummer nach § 20 Absatz 1 Satz 1 der Personalausweisverordnung ist eine Gebühr von 6 Euro zu erheben. 2 Sie ist nicht zu erheben, wenn sie mit einer gebührenpflichtigen Amtshandlung nach Absatz 1 zusammenfällt.

(3) Für die Entsperrung eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 26 der Personalausweisverordnung ist eine Gebühr von 6 Euro zu erheben.

(4) Für die Gebühren nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gilt § 1 Absatz 3 Satz 1 entsprechend.

(5) Die Gebühren nach Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 sind ferner um 6 Euro anzuheben, wenn die Amtshandlung von einer konsularischen oder diplomatischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland vorgenommen wird.

(6) Gebührenfrei sind

1. die erstmalige Einschaltung des elektronischen Identitätsnachweises nach Vollendung des 16. Lebensjahres,

2. die Ausschaltung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 10 Absatz 1 Satz 3 des Personalausweisgesetzes,

3. die Sperrung eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 25 der Personalausweisverordnung und

4. die Änderung der Anschrift im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 19 Absatz 2 der Personalausweisverordnung.




Für die Ausstellung einer eID-Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums ist eine Gebühr von 37 Euro zu erheben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 2a (neu)




§ 2a Auslagen für eID-Karten


vorherige Änderung

 


Die eID-Karte-Behörden lassen sich die Auslagen für den Versand des Briefes in das Ausland nach § 17 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 36b der Personalausweisverordnung erstatten.