Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 2a PAuswGebV vom 01.11.2024

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2a PAuswGebV, alle Änderungen durch Artikel 6 PAuswVuaÄndV am 1. November 2024 und Änderungshistorie der PAuswGebV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 2a PAuswGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2024 geltenden Fassung
§ 2a PAuswGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
(heute geltende Fassung) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2a Auslagen für eID-Karten


(Text neue Fassung)

§ 2a (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die eID-Karte-Behörden lassen sich die Auslagen für den Versand des Briefes in das Ausland nach § 17 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 36b der Personalausweisverordnung erstatten.



 
(heute geltende Fassung)