Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der PAuswGebV am 01.11.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. November 2024 durch Artikel 6 der PAuswVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PAuswGebV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

PAuswGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2024 geltenden Fassung
PAuswGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Gebühren für Ausweise
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1a Auslagen für Ausweise
(Text neue Fassung)

§ 1a (aufgehoben)
§ 2 Gebühr für die eID-Karte
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 2a Auslagen für eID-Karten


§ 2a (aufgehoben)
§ 3 Gebühren für Berechtigungen
§ 3a Evaluierung
§ 4 Inkrafttreten
Schlussformel
(heute geltende Fassung) 

§ 1 Gebühren für Ausweise


(1) Für die Ausstellung eines Personalausweises sind folgende Gebühren zu erheben:

1. 22,80 Euro für einen Personalausweis, dessen Inhaber im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht 24 Jahre alt ist,

2. 37 Euro in allen anderen Fällen.

(2) 1 Für die Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises oder eines Ersatz-Personalausweises ist eine Gebühr von 10 Euro zu erheben. 2 Wird neben dem Personalausweis auch ein vorläufiger Personalausweis beantragt, ist zusätzlich eine Gebühr nach Satz 1 zu erheben.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Die Gebühren nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 sind um 13 Euro anzuheben, wenn die Amtshandlung vorgenommen wird auf Veranlassung der antragstellenden Person



(3) Die Gebühren nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 sind um 13 Euro anzuheben, wenn die Amtshandlung vorgenommen wird auf Veranlassung der antragstellenden Person

1. außerhalb der behördlichen Dienstzeit oder

2. von einer nicht zuständigen Behörde.

vorherige Änderung nächste Änderung

2 Die Gebühr nach Absatz 1 ist um 30 Euro anzuheben, wenn die Amtshandlung von einer nicht zuständigen Behörde auf Veranlassung einer Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat, vorgenommen wird.

(4) Die Gebühr nach Absatz 1 ist ferner
um 30 Euro anzuheben, wenn die Amtshandlung von einer konsularischen oder diplomatischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland vorgenommen wird.



(4) Die Gebühr nach Absatz 1 ist anzuheben

1.
um 30 Euro, wenn die Amtshandlung von einer nicht zuständigen Behörde auf Veranlassung einer Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat, vorgenommen wird,

2.
um 41 Euro, wenn die Amtshandlung von einer konsularischen oder diplomatischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland vorgenommen wird,

3. um 15 Euro, wenn eine Übergabe nach § 18 Absatz 2 der Personalausweisverordnung erfolgt.


(5) Gebührenfrei ist die Änderung der Anschrift auf dem Personalausweis nach § 19 Absatz 1 der Personalausweisverordnung.

(6) Die Gebühr kann ermäßigt oder von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn die Person, die die Gebühr schuldet, bedürftig ist.



(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1a Auslagen für Ausweise




§ 1a (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Personalausweisbehörden lassen sich die Auslagen für den Versand des Briefes in das Ausland nach § 17 Absatz 4 Satz 2 der Personalausweisverordnung erstatten.



 
(heute geltende Fassung) 

§ 2 Gebühr für die eID-Karte


vorherige Änderung nächste Änderung

Für die Ausstellung einer eID-Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums ist eine Gebühr von 37 Euro zu erheben.



(1) Für die Ausstellung einer eID-Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums ist eine Gebühr von 37 Euro zu erheben.

(2) Die Gebühr nach Absatz 1 ist um 15 Euro anzuheben, wenn eine Übergabe nach § 18 Absatz 2 der Personalausweisverordnung in Verbindung mit § 36b der Personalausweisverordnung erfolgt.


(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 2a Auslagen für eID-Karten




§ 2a (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die eID-Karte-Behörden lassen sich die Auslagen für den Versand des Briefes in das Ausland nach § 17 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 36b der Personalausweisverordnung erstatten.