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Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung (22. RSAVÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des § 266 Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 und 6 in Verbindung mit § 272 Absatz 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung -, von denen § 266 Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 durch Artikel 1 Nummer 53 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1520) und § 272 Absatz 4 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 14b Buchstabe b des Gesetzes vom 15. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2426) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:


Artikel 1 Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 12. November 2010 RSAV § 41

Nach § 41 Absatz 4 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Januar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. Juni 2010 (BGBl. I S. 753) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4a eingefügt:

 
„(4a) Unterschreitet die Höhe der nach Absatz 3 ermittelten Zuweisungen nach § 33c Absatz 2 die entsprechenden monatlichen Zuweisungen im Jahresausgleich für das Ausgleichsjahr 2009, wird der an den Gesundheitsfonds zu zahlende entsprechende Unterschiedsbetrag abweichend von § 39 Absatz 3a Satz 3 im Jahr 2011 in zwölf gleichen Teilbeträgen fällig, und zwar jeweils zum ersten Bankarbeitstag eines Monats. Auf Antrag einer Krankenkasse kann das Bundesversicherungsamt die Teilbeträge nach Satz 1 abweichend festlegen, wenn ansonsten nachweislich die Zahlungsfähigkeit der Krankenkasse gefährdet wäre. § 39 Absatz 3a Satz 6 gilt nicht."


Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 11. November 2010.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Gesundheit

Philipp Rösler