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Synopse aller Änderungen der GrwV am 26.10.2022
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 26. Oktober 2022 durch Artikel 1 der 2. GrwVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GrwV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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GrwV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.10.2022 geltenden Fassung | GrwV n.F. (neue Fassung) in der am 26.10.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 12.10.2022 BGBl. I S. 1802 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Begriffsbestimmungen | |
Für diese Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: 1. Schwellenwert die Konzentration eines Schadstoffes, einer Schadstoffgruppe oder der Wert eines Verschmutzungsindikators im Grundwasser, die zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt festgelegt werden; 2. Hintergrundwert der in einem Grundwasserkörper nicht oder nur unwesentlich durch menschliche Tätigkeit beeinflusste Konzentrationswert eines Stoffes oder der Wert eines Verschmutzungsindikators; 3. signifikanter und anhaltender steigender Trend jede statistisch signifikante, ökologisch bedeutsame und auf menschliche Tätigkeiten zurückzuführende Zunahme der Konzentration eines Schadstoffes oder einer Schadstoffgruppe oder eine nachteilige Veränderung eines Verschmutzungsindikators im Grundwasser; 4. Eintrag | |
(Text alte Fassung) eine Gewässerbenutzung gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 bis 4 des Wasserhaushaltsgesetzes. | (Text neue Fassung) eine Gewässerbenutzung gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 bis 4 des Wasserhaushaltsgesetzes; 5. denitrifizierende Verhältnisse Verhältnisse, bei denen die für den Denitrifikationsprozess im Grundwasser erforderlichen natürlichen Bedingungen gegeben sind; dies sind insbesondere das Vorliegen sauerstoffarmer Verhältnisse und das Vorhandensein von Abbauprodukten von Denitrifikationsprozessen im Grundwasser wie gelöstes Eisen(II) oder Sulfat. |
Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1, § 5 Absatz 1 und Absatz 3, § 7 Absatz 2 Nummer 1, § 10 Absatz 2 Satz 4 Nummer 1) Schwellenwerte | |
Stoffe und Stoffgruppen | CAS-Nr.1 | Schwellenwert | Ableitungskriterium | |
Nitrat (NO3) | 14797-55-8 | 50 mg/l | Grundwasserqualitätsnorm gemäß Richtlinie 2006/118/EG | Nitrat (NO3) | 14797-55-8 | 50 mg/l 6 | Grundwasserqualitätsnorm gemäß Richtlinie 2006/118/EG |
Wirkstoffe in Pflanzenschutzmit- teln einschließlich der relevanten Metaboliten2,5, Biozid-Wirkstoffe einschließlich relevanter Stoff- wechsel- oder Abbau- bzw. Reak- tionsprodukte sowie bedenkliche Stoffe in Biozidprodukten3,5 | - | jeweils 0,1 µg/l insgesamt4 0,5 µg/l | Grundwasserqualitätsnorm gemäß Richtlinie 2006/118/EG Arsen (As)5 | 7440-38-2 | 10 µg/l | Trinkwasser-Grenzwert für chemische Parameter Cadmium (Cd)5 | 7440-43-9 | 0,5 µg/l | Hintergrundwert Blei (Pb)5 | 7439-92-1 | 10 µg/l | Trinkwassergrenzwert für chemische Parameter Quecksilber (Hg)5 | 7439-97-6 | 0,2 µg/l | Hintergrundwert Ammonium (NH4+) | 7664-41-7 | 0,5 mg/l | Trinkwassergrenzwert für Indikatorpara- meter Chlorid (Cl-) | 168876-00-6 | 250 mg/l | Trinkwassergrenzwert für Indikatorpara- meter Nitrit | 14797-65-0 | 0,5 mg/l | Trinkwasser-Grenzwert für chemische Parameter (Anlage 2 Teil II der Trink- wasserverordnung) ortho-Phosphat (PO43-) | 14265-44-2 | 0,5 mg/l | Hintergrundwert Sulfat (SO42-) | 14808-79-8 | 250 mg/l | Trinkwassergrenzwert für Indikatorpara- meter Summe aus Tri- und Tetrachlorethen | 79-01-6 127-18-4 | 10 µg/l | Trinkwassergrenzwert für chemische Parameter | |
1 Chemical Abstracts Service, Internationale Registrierungsnummer für chemische Stoffe. 2 Nach Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 Nummer 32 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 652/2014 (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 3 Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f) der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. 4 'Insgesamt' bedeutet die Summe aller einzelnen bei dem Überwachungsverfahren nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten Wirkstoffgehalte von Pflanzenschutzmitteln und Biozidprodukten, einschließlich relevanter Stoffwechsel-, Abbau- und Reaktionsprodukte sowie bedenklicher Stoffe in Biozid-Produkten. 5 Die betroffenen Stoffe und Stoffgruppen sind nach Membranfiltration mit geeignetem Material mit einer Porengröße von 0,45 µm zu analysieren. Die Membranfiltration kann entfallen, wenn die direkte Gewinnung der Proben aus dem Grundwasser zu vergleichbaren Ergebnissen führt. | 1 Chemical Abstracts Service, Internationale Registrierungsnummer für chemische Stoffe. 2 Nach Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 Nummer 32 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 652/2014 (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 3 Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f) der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. 4 'Insgesamt' bedeutet die Summe aller einzelnen bei dem Überwachungsverfahren nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten Wirkstoffgehalte von Pflanzenschutzmitteln und Biozidprodukten, einschließlich relevanter Stoffwechsel-, Abbau- und Reaktionsprodukte sowie bedenklicher Stoffe in Biozid-Produkten. 5 Die betroffenen Stoffe und Stoffgruppen sind nach Membranfiltration mit geeignetem Material mit einer Porengröße von 0,45 µm zu analysieren. Die Membranfiltration kann entfallen, wenn die direkte Gewinnung der Proben aus dem Grundwasser zu vergleichbaren Ergebnissen führt. 6 Liegen keine denitrifizierenden Verhältnisse vor, so ist der gemessene Nitratgehalt im Grundwasser maßgeblich. Liegen denitrifizierende Verhältnisse vor, so ist der maßgebliche Wert die Summe aus dem gemessenen Nitratgehalt im Grundwasser und dem ermittelten Denitrifikationswert. Der Denitrifikationswert ist der Wert, der angibt, wie viel Nitrat im Grundwasser bereits abgebaut worden ist. Er ist mit der besten verfügbaren Methode spätestens bis zum Ablauf des 22. Dezember 2025 erstmalig zu ermitteln. Die Parameter, die zur Ermittlung des Denitrifikationswertes erforderlich sind, müssen in Proben analysiert werden, die zeitgleich mit den Proben zur Bestimmung des Nitratgehalts dem Grundwasser entnommen worden sind. |
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