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Änderung § 17a AufenthV vom 01.07.2013
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§ 17a AufenthV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2013 geltenden Fassung | § 17a AufenthV n.F. (neue Fassung) in der am 22.04.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 08.04.2015 BGBl. I S. 599 |
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(Text alte Fassung) § 17a (neu) | (Text neue Fassung)§ 17a Befreiung zur Dienstleistungserbringung für langfristig Aufenthaltsberechtigte |
Ausländer, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehaben, sind für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck einer Beschäftigung nach § 30 Nummer 3 der Beschäftigungsverordnung für einen Zeitraum von bis zu 90 Tagen innerhalb von zwölf Monaten vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. |
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