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Änderung § 5 LuftVStG vom 01.01.2011

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§ 5 LuftVStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung
§ 5 LuftVStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2492
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Steuerbefreiungen


Von der Besteuerung ausgenommen sind die folgenden Rechtsvorgänge, die zu einem Abflug von einem inländischen Startort berechtigen:

1. Abflüge von Fluggästen, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie keinen eigenen Sitzplatz haben;

2. Abflüge von Fluggästen in Flugzeugen oder Drehflüglern, wenn der Flug ausschließlich militärischen oder anderen hoheitlichen Zwecken dient;

3. erneute Abflüge von Fluggästen, die infolge eines Flugabbruchs zum inländischen Startort, von dem der Abflug erfolgt ist, zurückgekehrt sind oder zu einem anderen inländischen Flugplatz nach § 6 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes oder Grundstück, für das eine Erlaubnis nach § 25 Absatz 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes notwendig ist, befördert wurden;

4. Abflüge von Fluggästen,

a) die ihren Hauptwohnsitz auf einer inländischen Insel haben,

b) die der medizinischen Versorgung von Personen, die sich auf einer inländischen Insel aufhalten, dienen oder

c) die hoheitliche Aufgaben auf einer inländischen Insel wahrnehmen

von und zu dieser inländischen Insel, vorausgesetzt, die Insel ist nicht über einen tidenunabhängigen Straßen- oder Gleisanschluss mit dem Festland verbunden und der Start- oder Zielort auf dem Festland ist nicht weiter als 100 Kilometer Luftlinie von der Küste entfernt oder befindet sich auf einer anderen inländischen Insel;

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

5. (aufgehoben)

6. Abflüge von Fluggästen in Flugzeugen oder Drehflüglern, die ausschließlich medizinischen Zwecken dienen;

7. Abflüge von Fluggästen in Flugzeugen mit einem maximalen Startgewicht bis zu 2.000 Kilogramm oder in Drehflüglern mit einem maximalen Startgewicht bis zu 2.500 Kilogramm bei Rundflügen;

8. Abflüge von Flugbesatzungen.




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