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Synopse aller Änderungen der FeV am 10.12.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 10. Dezember 2020 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der FeV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

FeV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.12.2020 geltenden Fassung
FeV n.F. (neue Fassung)
in der am 10.12.2020 geltenden Fassung
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 66 Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung


(1) Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung und ihre Begutachtungsstellen bedürfen der amtlichen Anerkennung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Die Anerkennung wird auf schriftlichen Antrag des Trägers für den Träger und seine Begutachtungsstellen erteilt, wenn die Voraussetzungen der Anlage 14 sowie der Richtlinie über die Anforderungen an Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung (§ 66 FeV) und deren Begutachtung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110) vorliegen.

(Text neue Fassung)

(2) Die Anerkennung wird auf schriftlichen Antrag des Trägers für den Träger und seine Begutachtungsstellen erteilt, wenn die Voraussetzungen der Anlage 14 sowie der Richtlinie über die Anforderungen an Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung (§ 66 FeV) und deren Begutachtung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110), die zuletzt durch Verlautbarung vom 11. März 2020 (VkBl. S. 217) geändert worden ist, vorliegen.

(3) Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere mit Auflagen verbunden werden, um die ordnungsgemäße Tätigkeit des Trägers und seiner Begutachtungsstellen sicherzustellen.

(4) 1 Die Anerkennung ist auf längstens zehn Jahre zu befristen. 2 Sie wird auf Antrag für jeweils höchstens zehn Jahre verlängert. 3 Für eine Verlängerung sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 vorbehaltlich der Bestimmungen der Anlage 14 Nummer 8 erneut nachzuweisen.

(5) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht vorgelegen hat und keine Ausnahme erteilt worden ist; davon kann abgesehen werden, wenn der Mangel nicht mehr besteht.

(6) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 weggefallen ist, die medizinisch-psychologische Begutachtung wiederholt nicht ordnungsgemäß durchgeführt wird oder wenn sonst ein grober Verstoß gegen die Pflichten aus der Anerkennung oder gegen Auflagen vorliegt.

(7) 1 Bei Zweifeln, ob die Voraussetzungen nach Absatz 2 vorliegen oder bei Verstößen gegen Auflagen nach Absatz 3, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde eine Begutachtung aus besonderem Anlass anordnen. 2 Der Träger ist verpflichtet, die hierdurch entstehenden Kosten zu tragen, wenn die nach Absatz 2 erforderlichen Voraussetzungen nicht oder nicht vollständig vorliegen. 3 Gleiches gilt, wenn sich ein Verdacht nicht bestätigt, der Träger aber durch unsachgemäßes Verhalten eine Maßnahme der Behörde veranlasst hat.

(8) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Anordnung nach Absatz 5 oder 6 haben keine aufschiebende Wirkung.



(heute geltende Fassung) 

§ 70 Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung


(1) 1 Träger, die Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung von alkohol- oder drogenauffälligen Kraftfahrern durchführen, werden von der nach Landesrecht zuständigen Behörde für den Zweck des § 11 Absatz 10 anerkannt. 2 In die Kurse dürfen nur Personen aufgenommen werden, die den Anforderungen des § 11 Absatz 10 entsprechen und nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die Anerkennung wird auf schriftlichen Antrag des Trägers für seine Stellen, seine Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung von alkohol- oder drogenauffälligen Kraftfahrern und seine Kursleiter erteilt, wenn die Voraussetzungen der Anlage 15 und der Richtlinie über die Anforderungen an Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung (§ 70 FeV) und deren Begutachtung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110) vorliegen.



(2) Die Anerkennung wird auf schriftlichen Antrag des Trägers für seine Stellen, seine Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung von alkohol- oder drogenauffälligen Kraftfahrern und seine Kursleiter erteilt, wenn die Voraussetzungen der Anlage 15 und der Richtlinie über die Anforderungen an Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung (§ 70 FeV) und deren Begutachtung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110), die zuletzt durch Verlautbarung vom 11. März 2020 (VkBl. S. 215) geändert worden ist, vorliegen.

(3) Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere mit Auflagen verbunden werden, um den vorgeschriebenen Bestand und die ordnungsgemäße Tätigkeit des Trägers und seiner Stellen zu gewährleisten.

(4) 1 Die Anerkennung ist auf längstens zehn Jahre zu befristen. 2 Sie wird auf Antrag für jeweils höchstens zehn Jahre verlängert. 3 Für die Verlängerung sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 vorbehaltlich der Bestimmungen der Anlage 15 Nummer 7 erneut nachzuweisen.

(5) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht vorgelegen hat und keine Ausnahme erteilt worden ist; davon kann abgesehen werden, wenn der Mangel nicht mehr besteht.

(6) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 weggefallen ist, wenn die Wirksamkeit der Kurse nach dem Ergebnis eines nach dem Stand der Wissenschaft durchgeführten Bewertungsverfahrens (Evaluation) nicht nachgewiesen ist, die Kurse nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden oder wenn sonst ein grober Verstoß gegen die Pflichten aus der Anerkennung oder gegen Auflagen vorliegt.

(7) § 66 Absatz 7 und 8 gilt entsprechend.



(heute geltende Fassung) 

§ 71a Träger von unabhängigen Stellen für die Bestätigung der Eignung von eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräten


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die Eignung von psychologischen Testverfahren und -geräten, die Träger von Begutachtungsstellen für die Feststellung der Fahreignung sowie Ärzte mit der Gebietsbezeichnung 'Arbeitsmedizin' oder der Zusatzbezeichnung 'Betriebsmedizin' zur Erstellung von Gutachten nach Anlage 5 einsetzen, muss von Trägern unabhängiger Stellen bestätigt werden. 2 Die Träger unabhängiger Stellen haben die Eignung der eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräte nach dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft und nach Maßgabe der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Benehmen mit den zuständigen Obersten Landesbehörden erlassenen 'Richtlinie zur Bestätigung der Eignung der Testverfahren und -geräte und der Eignung der Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung' vom 31. März 2017 (VkBl. S. 227 ff.) in der Fassung vom 28. Oktober 2019 (VkBl. S. 774) zu prüfen.



(1) 1 Die Eignung von psychologischen Testverfahren und -geräten, die Träger von Begutachtungsstellen für die Feststellung der Fahreignung sowie Ärzte mit der Gebietsbezeichnung 'Arbeitsmedizin' oder der Zusatzbezeichnung 'Betriebsmedizin' zur Erstellung von Gutachten nach Anlage 5 einsetzen, muss von Trägern unabhängiger Stellen bestätigt werden. 2 Die Träger unabhängiger Stellen haben die Eignung der eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräte nach dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft und nach Maßgabe der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Benehmen mit den zuständigen Obersten Landesbehörden erlassenen 'Richtlinie zur Bestätigung der Eignung der Testverfahren und -geräte und der Eignung der Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung' vom 31. März 2017 (VkBl. S. 227 ff.), die zuletzt durch Verlautbarung vom 10. Februar 2020 (VkBl. S. 164) geändert worden ist, zu prüfen.

(2) 1 Der Träger einer unabhängigen Stelle bedarf für seine Tätigkeit nach Absatz 1 der amtlichen Anerkennung durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden in dem Bundesland, in dem er seinen Sitz hat. 2 Hat der Träger einer unabhängigen Stelle seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, kann er die amtliche Anerkennung in einem Bundesland seiner Wahl beantragen.

(3) 1 Der Träger der unabhängigen Stelle hat die amtliche Anerkennung schriftlich zu beantragen. 2 Die amtliche Anerkennung wird erteilt, wenn der Träger der unabhängigen Stelle die Voraussetzungen der Anlage 14a erfüllt und sich dies von der Bundesanstalt für Straßenwesen nach § 72 bestätigen lässt.

(4) Die amtliche Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere mit Auflagen verbunden werden, um die ordnungsgemäße Tätigkeit des Trägers der unabhängigen Stelle sicherzustellen.

(5) 1 Die amtliche Anerkennung ist auf 15 Jahre zu befristen. 2 Sie wird auf Antrag um höchstens 15 Jahre verlängert. 3 Die Verlängerung kann mehrmals beantragt werden. 4 Für jede Verlängerung hat der Träger der unabhängigen Stelle die Voraussetzungen der Anlage 14a gesondert nachzuweisen.

(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde widerruft die amtliche Anerkennung, wenn

1. nachträglich eine Anerkennungsvoraussetzung weggefallen ist oder

2. der Träger gegen die Pflichten aus der anerkannten Tätigkeit oder gegen die erteilten Auflagen oder sonstige Nebenbestimmungen gröblich verstößt.

(7) Entstehen nach Erteilung der amtlichen Anerkennung der nach Landesrecht zuständigen Behörde ernsthafte Bedenken, ob der Träger der unabhängigen Stelle die Voraussetzungen nach Anlage 14a weiterhin erfüllt, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde anordnen, dass der Träger der unabhängigen Stelle binnen einer angemessenen Frist ein Gutachten der Bundesanstalt für Straßenwesen beizubringen hat, dass er die Voraussetzungen nach Anlage 14a erfüllt.

(8) Der Träger der unabhängigen Stelle hat die Kosten zu tragen, die der nach Landesrecht zuständigen Behörde entstehen, wenn

1. die Anerkennungsvoraussetzungen nicht oder nicht vollständig vorliegen oder

2. er durch unsachgemäßes Verhalten eine Maßnahme der Behörde veranlasst hat.

(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Anordnung nach den Absätzen 6 oder 7 haben keine aufschiebende Wirkung.



(heute geltende Fassung) 

§ 72 Begutachtung


(1) 1 Die

1. Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung nach § 66,

2. Technischen Prüfstellen nach § 69 in Verbindung mit den §§ 10 und 14 des Kraftfahrsachverständigengesetzes,

3. Träger, die Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach § 70 durchführen,

4. Träger unabhängiger Stellen für die Bestätigung der Eignung von eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräten nach § 71a,

5. Träger unabhängiger Stellen für die Bestätigung der Eignung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach § 71b

müssen sich hinsichtlich der Erfüllung der jeweiligen für sie geltenden fachlichen Anforderungen von der Bundesanstalt für Straßenwesen (Bundesanstalt) begutachten lassen. 2 Die Begutachtung umfasst die Erstbegutachtung, die regelmäßige Begutachtung sowie die Begutachtung aus besonderem Anlass. 3 Bei Trägern von Begutachtungsstellen für Fahreignung umfasst dies auch die Gutachtenüberprüfung.

(2) Grundlagen für die Begutachtung nach Absatz 1 sind

vorherige Änderung nächste Änderung

1. die Richtlinie über die Anforderungen an Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung (§ 66 FeV) und deren Begutachtung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110),

2. die Richtlinie über die Anforderungen an Technische Prüfstellen (§ 69 in Verbindung mit den §§ 10 und 14 des Kraftfahrsachverständigengesetzes) und deren Begutachtung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110),

3. die Richtlinie über die Anforderungen an Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung (§ 70 FeV) und deren Begutachtung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110),



1. die Richtlinie über die Anforderungen an Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung (§ 66 FeV) und deren Begutachtung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110), die zuletzt durch Verlautbarung vom 11. März 2020 (VkBl. S. 217) geändert worden ist,

2. die Richtlinie über die Anforderungen an Technische Prüfstellen (§ 69 in Verbindung mit den §§ 10 und 14 des Kraftfahrsachverständigengesetzes) und deren Begutachtung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110), die zuletzt durch Verlautbarung vom 28. Mai 2020 (VkBl. S. 326) geändert worden ist,

3. die Richtlinie über die Anforderungen an Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung (§ 70 FeV) und deren Begutachtung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110), die zuletzt durch Verlautbarung vom 11. März 2020 (VkBl. S. 215) geändert worden ist,

4. die in der Anlage 14a Absatz 2 festgelegten Anforderungen an die Träger unabhängiger Stellen für die Bestätigung der Eignung der eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräte nach § 71a,

5. die in der Anlage 15a Absatz 2 festgelegten Anforderungen an die Träger unabhängiger Stellen für die Bestätigung der Eignung der Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach § 71b.

(3) Das unter Berücksichtigung der Stellungnahme einer der unter Absatz 1 genannten Stellen gefertigte Gutachten der Bundesanstalt für Straßenwesen mit den Ergebnissen der Begutachtungen wird diesen Stellen sowie den für die amtliche Anerkennung oder für die Aufsicht der nach Landesrecht zuständigen Behörden übersandt.



Anlage 4 (zu den §§ 11, 13 und 14) Eignung und bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen


Vorbemerkung

1. Die nachstehende Aufstellung enthält häufiger vorkommende Erkrankungen und Mängel, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen längere Zeit beeinträchtigen oder aufheben können. Nicht aufgenommen sind Erkrankungen, die seltener vorkommen oder nur kurzzeitig andauern (z. B. grippale Infekte, akute infektiöse Magen-/Darmstörungen, Migräne, Heuschnupfen, Asthma).

2. Grundlage der im Rahmen der §§ 11, 13 oder 14 vorzunehmenden Beurteilung, ob im Einzelfall Eignung oder bedingte Eignung vorliegt, ist in der Regel ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3), in besonderen Fällen ein medizinisch-psychologisches Gutachten (§ 11 Absatz 3) oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr (§ 11 Absatz 4).

3. Die nachstehend vorgenommenen Bewertungen gelten für den Regelfall. Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen sind möglich. Ergeben sich im Einzelfall in dieser Hinsicht Zweifel, kann eine medizinisch-psychologische Begutachtung angezeigt sein.


| | Eignung oder
bedingte Eignung | Beschränkungen/Auflagen
bei bedingter Eignung

| Krankheiten, Mängel | Klassen A, A1, A2,
B, BE, AM, L, T | Klassen C, C1,
CE, C1E, D, D1,
DE, D1E, FzF | Klassen A, A1, A2,
B, BE, AM, L, T | Klassen C, C1,
CE, C1E, D, D1,
DE, D1E, FzF

1. | Mangelndes Sehvermögen
siehe Anlage 6 | | | |

2. | hochgradige Schwerhörig-
keit (Hörverlust von 60 %
und mehr), ein- oder beid-
seitig sowie Gehörlosigkeit,
ein- oder beidseitig | ja,
wenn nicht
gleichzeitig
andere schwer-
wiegende Mängel
(z. B. Sehstörun-
gen, Gleichge-
wichtsstörungen)
vorliegen | ja,
wenn nicht
gleichzeitig an-
dere schwerwie-
gende Mängel
(z. B. Sehstörun-
gen, Gleichge-
wichtsstörungen)
vorliegen | - | Fachärztliche
Eignungsunter-
suchung.
Regelmäßige
ärztliche
Kontrollen.
Vorherige Bewäh-
rung von drei
Jahren Fahrpraxis
auf Kfz der
Klasse B. Bei
Vorliegen einer
hochgradigen
Hörstörung muss
- soweit möglich -
die Versorgung
und das Tragen
einer adäquaten
Hörhilfe nach dem
aktuellen Stand
der medizinisch-
technisch und
audiologisch-
technischen
Kenntnisse
erfolgen.

3. | Bewegungsbehinderungen | ja | ja | ggf. Beschränkung auf bestimmte
Fahrzeugarten oder Fahrzeuge, ggf.
mit besonderen technischen Vorrich-
tungen gemäß ärztlichem Gutachten,
evtl. zusätzlich medizinisch-psycho-
logisches Gutachten und/oder Gut-
achten eines amtlich anerkannten
Sachverständigen oder Prüfers.
Auflage:
regelmäßige ärztliche Kontrollunter-
suchungen; können entfallen, wenn
Behinderung sich stabilisiert hat.

4. | Herz- und Gefäßkrank-
heiten | | | |

4.1.1 | Herzrhythmusstörungen mit
anfallsweiser Bewusstseins-
trübung oder Bewusstlosig-
keit | nein | nein | - | -

4.1.2 | - nach erfolgreicher Be-
handlung durch Arznei-
mittel oder Herzschritt-
macher | ja,
kardiologische
Untersuchung | ja,
kardiologische
Untersuchung | Kontrollen gemäß
Begutachtungs-
leitlinien | Kontrollen gemäß
Begutachtungs-
leitlinien

4.2 | Hypertonie
(zu hoher Blutdruck) | | | |

4.2.1 | Erhöhter Blutdruck mit
zerebraler Symptomatik
und/oder Sehstörungen | nein | nein | - | -

4.2.2 | Blutdruckwerte
≥ 180 mmHg systolisch
und/oder ≥ 110 mmHg
diastolisch | in der Regel
ja,
fachärztliche
Untersuchung | Einzelfall-
entscheidung,
fachärztliche
Untersuchung | regelmäßige
ärztliche
Kontrollen | regelmäßige
ärztliche
Kontrollen

4.3 | Hypotonie
(zu niedriger Blutdruck) | | | |

4.3.1 | In der Regel kein Krank-
heitswert | ja | ja | - | -

4.4 | Akutes Koronarsyndrom
(Herzinfarkt) | | | |

4.4.1 | EF > 35% | ja,
bei komplikations-
losem Verlauf,
kardiologische
Untersuchung | Fahreignung
kann sechs
Wochen
nach dem Ereig-
nis gegeben sein,
kardiologische
Untersuchung | - | -

4.4.2 | EF ≤ 35% oder akute
dekompensierte Herz-
insuffizienz im Rahmen
eines akuten Herzinfarktes | Fahreignung
kann vier Wochen
nach dem Ereig-
nis gegeben sein,
kardiologische
Untersuchung | in der Regel
nein,
kardiologische
Untersuchung | - | -

4.5 | Herzleistungsschwäche
durch angeborene oder
erworbene Herzfehler
oder sonstige Ursachen | | | |

4.5.1 | NYHA I (Herzerkrankung
ohne körperliche Limitation) | ja,
fachärztliche
Untersuchung | ja,
wenn EF > 35%,
fachärztliche
Untersuchung | - | jährlich
kardiologische
Kontroll-
untersuchungen

4.5.2 | NYHA II (leichte Einschrän-
kung der körperlichen
Leistungsfähigkeit) | ja,
fachärztliche
Untersuchung | ja,
wenn EF > 35%,
fachärztliche
Untersuchung | - | jährlich
kardiologische
Kontroll-
untersuchungen

4.5.3 | NYHA III (Beschwerden
bei geringer körperlicher
Belastung) | ja
(wenn stabil),
fachärztliche
Untersuchung | nein | - | -

4.5.4 | NYHA IV (Beschwerden
in Ruhe) | nein | nein | - | -

4.6 | Periphere arterielle
Verschlusskrankheit | | | |

4.6.1 | - bei Ruheschmerz | nein | nein | - | -

4.6.2 | - nach Intervention | Fahreignung
nach 24 Stunden | Fahreignung
nach einer Woche,
fachärztliche
(internistische/
chirurgische)
Untersuchung | - | -

4.6.3 | - nach Operation | Fahreignung
nach einer Woche | Fahreignung
nach
vier Wochen,
fachärztliche
(internistische/
chirurgische)
Untersuchung | - | -

4.6.4 | Aortenaneurysma
- asymptomatisch | keine
Einschränkung,
fachärztliche
(internistische/
chirurgische)
Untersuchung | keine
Einschränkung
bei einem
Aortendurch-
messer
bis 5,5 cm.
Keine
Fahreignung
bei einem
Aortendurch-
messer > 5,5 cm,
fachärztliche
(internistische/
chirurgische)
Untersuchung
und Kontrollen
des Aneurysma-
durchmessers | - | -

4.6.5 | Aortenaneurysma
- nach erfolgreicher
Operation/Intervention | Fahreignung
zwei bis vier
Wochen
nach dem Eingriff,
fachärztliche
(internistische/
chirurgische)
Untersuchung | Fahreignung
drei Monate
nach dem Eingriff,
fachärztliche
(internistische/
chirurgische)
Untersuchung | - | Kontrollen
des Aneurysma-
durchmessers

5. | Diabetes mellitus
(Zuckerkrankheit) | | | |

5.1 | Neigung zu schweren
Stoffwechselentgleisungen | nein | nein | - | -

5.2 | Bei erstmaliger Stoff-
wechselentgleisung
oder neuer Einstellung | ja,
nach Einstellung | ja,
nach Einstellung | - | -

5.3 | Bei ausgeglichener Stoff-
wechsellage unter Therapie
mit oralen Antidiabetika
mit niedrigem Hypoglykämie-
risiko | ja | ja,
bei guter Stoff-
wechselführung
ohne
Unterzuckerung
über drei Monate | - | regelmäßige
ärztliche
Kontrollen

5.4 | Bei medikamentöser
Therapie mit hohem Hypo-
glykämierisiko (z. B. Insulin) | ja,
bei ungestörter
Hypoglykämie-
wahrnehmung | ja,
bei guter Stoff-
wechselführung
ohne schwere
Unterzuckerung
über drei Monate
und ungestörter
Hypoglykämie-
wahrnehmung | - | fachärztliche
Begutachtung
alle drei Jahre,
regelmäßige
ärztliche
Kontrollen

5.5 | Wiederholt auftretende
schwere Hypoglykämien im
Wachzustand | für die Dauer
von drei Monaten
nach dem
letzten Ereignis
nicht geeignet.
Eine stabile Stoff-
wechsellage und
eine ungestörte
Hypoglykämie-
wahrnehmung
sind sicher-
zustellen,
fachärztliche
Begutachtung | Keine wiederholt
schwere Hypo-
glykämie
in den letzten
zwölf Monaten.
Unter besonders
günstigen
Umständen
ggf. auch
kürzere Frist
möglich.
Der Zeitraum
bis zur Wieder-
erlangung
der Fahreignung
beträgt
mindestens
drei Monate,
fachärztliche
Begutachtung | regelmäßige
ärztliche
Kontrollen | regelmäßige
ärztliche
Kontrollen

5.6 | Bei Komplikationen siehe
auch Nummer 1, 4, 6, 10 | | | |

6. | Krankheiten des
Nervensystems | | | |

6.1 | Erkrankungen und Folgen
von Verletzungen des
Rückenmarks | ja
abhängig von der
Symptomatik | nein | bei fort-
schreitendem
Verlauf Nach-
untersuchungen | -

6.2 | Erkrankungen der neuro-
muskulären Peripherie | ja
abhängig von der
Symptomatik | nein | bei fort-
schreitendem
Verlauf Nach-
untersuchungen | -

6.3 | Parkinsonsche Krankheit | ja
bei leichten Fällen
und erfolgreicher
Therapie | nein | Nachuntersuchungen
in Abständen
von ein, zwei und
vier Jahren | -

6.4 | Kreislaufabhängige
Störungen der Hirntätigkeit | ja
nach erfolgreicher
Therapie und
Abklingen des
akuten Ereignis-
ses ohne Rück-
fallgefahr | nein | Nach-
untersuchungen
in Abständen
von ein, zwei und
vier Jahren | -

6.5 | Zustände nach Hirnver-
letzungen und Hirnopera-
tionen, angeborene und
frühkindliche erworbene
Hirnschäden | | | |

6.5.1 | Schädelhirnverletzungen
oder Hirnoperationen ohne
Substanzschäden | ja
in der Regel nach
drei Monaten | ja
in der Regel nach
drei Monaten | bei Rezidivgefahr
nach Opera-
tionen von Hirn-
krankheiten
Nach-
untersuchung | bei Rezidivgefahr
nach Opera-
tionen von Hirn-
krankheiten
Nach-
untersuchung

6.5.2 | Substanzschäden durch
Verletzungen oder Opera-
tionen | ja
unter
Berücksichtigung
von Störungen der
Motorik, chron.-
hirnorganischer
Psychosyndrome
und hirnorgani-
scher Wesens-
änderungen | ja
unter
Berücksichtigung
von Störungen der
Motorik, chron.-
hirnorganischer
Psychosyndrome
und hirnorgani-
scher Wesens-
änderungen | bei Rezidivgefahr
nach Opera-
tionen von Hirn-
krankheiten
Nach-
untersuchung | bei Rezidivgefahr
nach Opera-
tionen von Hirn-
krankheiten
Nach-
untersuchung

6.5.3 | Angeborene oder
frühkindliche Hirnschäden
siehe Nummer 6.5.2 | | | |

6.6 | Epilepsie | ausnahmsweise ja,
wenn kein wesentliches
Risiko von Anfallsrezi-
diven mehr besteht,
z. B. ein Jahr anfallsfrei | ausnahmsweise ja,
wenn kein wesentliches
Risiko von Anfallsrezi-
diven mehr besteht,
z. B. fünf Jahre anfalls-
frei ohne Therapie | Nach-
untersuchungen | Nach-
untersuchungen

7. | Psychische
(geistige) Störungen | | | |

7.1 | Organische Psychosen | | | |

7.1.1 | akut | nein | nein | - | -

7.1.2 | nach Abklingen | ja
abhängig von der
Art und Prognose
des Grundleidens,
wenn bei positiver
Beurteilung des
Grundleidens
keine Restsymp-
tome und kein 7.2 | ja
abhängig von der
Art und Prognose
des Grundleidens,
wenn bei positiver
Beurteilung des
Grundleidens
keine Restsymp-
tome und kein 7.2 | in der Regel
Nach-
untersuchung | in der Regel
Nach-
untersuchung

7.2 | chronische hirnorganische
Psychosyndrome | | | |

7.2.1 | leicht | ja
abhängig von Art
und Schwere | ausnahmsweise ja | Nach-
untersuchung | Nach-
untersuchung

7.2.2 | schwer | nein | nein | - | -

7.3 | schwere Altersdemenz
und schwere Persönlich-
keitsveränderungen durch
pathologische Alterungs-
prozesse | nein | nein | - | -

7.4 | schwere Intelligenz-
störungen/geistige
Behinderung | | | |

7.4.1 | leicht | ja
wenn keine
Persönlichkeits-
störung | ja
wenn keine
Persönlichkeits-
störung | - | -

7.4.2 | schwer | ausnahmsweise
ja, wenn keine
Persönlichkeits-
störung
(Untersuchung
der Persönlich-
keitsstruktur und
des individuellen
Leistungs-
vermögens) | ausnahmsweise
ja, wenn keine
Persönlichkeits-
störung
(Untersuchung
der Persönlich-
keitsstruktur und
des individuellen
Leistungs-
vermögens) | - | -

7.5 | Affektive Psychosen | | | |

7.5.1 | bei allen Manien und sehr
schweren Depressionen | nein | nein | - | -

7.5.2 | nach Abklingen der
manischen Phase und der
relevanten Symptome einer
sehr schweren Depression | ja
wenn nicht mit
einem Wiederauf-
treten gerechnet
werden muss,
ggf. unter
medikamentöser
Behandlung | ja
bei Symptom-
freiheit | regelmäßige
Kontrollen | regelmäßige
Kontrollen

7.5.3 | bei mehreren manischen
oder sehr schweren
depressiven Phasen mit
kurzen Intervallen | nein | nein | - | -

7.5.4 | nach Abklingen der Phasen | ja
wenn Krankheits-
aktivität geringer
und mit einer Ver-
laufsform in der
vorangegangenen
Schwere nicht
mehr gerechnet
werden muss | nein | regelmäßige
Kontrollen | -

7.6 | Schizophrene Psychosen | | | |

7.6.1 | akut | nein | nein | - | -

7.6.2 | nach Ablauf | ja
wenn keine
Störungen nach-
weisbar sind, die
das Realitätsurteil
erheblich beein-
trächtigen | ausnahmsweise
ja, nur unter
besonders günsti-
gen Umständen | - | -

7.6.3 | bei mehreren psychotischen
Episoden | ja | ausnahmsweise
ja, nur unter
besonders günsti-
gen Umständen | regelmäßige
Kontrollen | regelmäßige
Kontrollen

8. | Alkohol | | | |

8.1 | Missbrauch
(Das Führen von Fahrzeugen
und ein die Fahrsicherheit
beeinträchtigender Alkohol-
konsum kann nicht hin-
reichend sicher getrennt
werden.) | nein | nein | - | -

8.2 | nach Beendigung des
Missbrauchs | ja
wenn die
Änderung des
Trinkverhaltens
gefestigt ist | ja
wenn die
Änderung des
Trinkverhaltens
gefestigt ist | - | -

8.3 | Abhängigkeit | nein | nein | - | -

8.4 | nach Abhängigkeit
(Entwöhnungsbehandlung) | ja
wenn Abhängig-
keit nicht mehr
besteht und in der
Regel ein Jahr
Abstinenz
nachgewiesen ist | ja
wenn Abhängig-
keit nicht mehr
besteht und in der
Regel ein Jahr
Abstinenz
nachgewiesen ist | - | -

9. | Betäubungsmittel, andere
psychoaktiv wirkende
Stoffe und Arzneimittel | | | |

9.1 | Einnahme von Betäubungs-
mitteln im Sinne des
Betäubungsmittelgesetzes
(ausgenommen Cannabis) | nein | nein | - | -

9.2 | Einnahme von Cannabis | | | |

9.2.1 | Regelmäßige Einnahme
von Cannabis | nein | nein | - | -

9.2.2 | Gelegentliche Einnahme
von Cannabis | ja
wenn Trennung
von Konsum
und Fahren und
kein zusätzlicher
Gebrauch von
Alkohol oder
anderen psycho-
aktiv wirkenden
Stoffen, keine
Störung der
Persönlichkeit,
kein Kontroll-
verlust | ja
wenn Trennung
von Konsum und
Fahren und kein
zusätzlicher
Gebrauch von
Alkohol oder
anderen psycho-
aktiv wirkenden
Stoffen, keine
Störung der
Persönlichkeit,
kein Kontroll-
verlust | - | -

9.3 | Abhängigkeit von Betäu-
bungsmitteln im Sinne des
Betäubungsmittelgesetzes
oder von anderen psycho-
aktiv wirkenden Stoffen | nein | nein | - | -

9.4 | missbräuchliche Einnahme
(regelmäßig übermäßiger
Gebrauch) von psychoaktiv
wirkenden Arzneimitteln
und anderen psychoaktiv
wirkenden Stoffen | nein | nein | - | -

9.5 | nach Entgiftung und
Entwöhnung | ja
nach einjähriger
Abstinenz | ja
nach einjähriger
Abstinenz | regelmäßige
Kontrollen | regelmäßige
Kontrollen

9.6 | Dauerbehandlung
mit Arzneimitteln | | | |

9.6.1 | Vergiftung | nein | nein | - | -

9.6.2 | Beeinträchtigung der
Leistungsfähigkeit zum
Führen von Kraftfahrzeugen
unter das erforderliche Maß | nein | nein | - | -

10. | Nierenerkrankungen | | | |

10.1 | schwere Niereninsuffizienz
mit erheblicher Beein-
trächtigung | nein | nein | - | -

10.2 | Niereninsuffizienz
in Dialysebehandlung | ja
wenn keine
Komplikationen
oder Begleiter-
krankungen | ausnahmsweise ja | ständige ärztliche
Betreuung und
Kontrolle,
Nachunter-
suchung | ständige ärztliche
Betreuung und
Kontrolle,
Nachunter-
suchung

10.3 | erfolgreiche Nierentrans-
plantation mit normaler
Nierenfunktion | ja | ja | ärztliche Betreu-
ung und Kontrolle,
jährliche Nach-
untersuchung | ärztliche Betreu-
ung und Kontrolle,
jährliche Nach-
untersuchung

10.4 | bei Komplikationen oder
Begleiterkrankungen siehe
auch Nummer 1, 4 und 5 | | | |

11. | Verschiedenes | | | |

11.1 | Organtransplantation
Die Beurteilung richtet
sich nach den Beurtei-
lungsgrundsätzen zu den
betroffenen Organen | | | |

11.2 | Tagesschläfrigkeit | | | |

11.2.1 | Messbare auffällige
Tagesschläfrigkeit | nein | nein | |

11.2.2 | Nach Behandlung | ja
wenn keine
messbare
auffällige Tages-
schläfrigkeit
mehr vorliegt | ja
wenn keine
messbare
auffällige Tages-
schläfrigkeit
mehr vorliegt | ärztliche
Begutachtung,
regelmäßige
ärztliche
Kontrollen | ärztliche
Begutachtung,
regelmäßige
ärztliche
Kontrollen

11.2.3 | obstruktives Schlafapnoe
Syndrom (OSAS)
mittelschwer/schwer
(mittelschwer: Apnoe-
Hypopnoe-Index zwischen
15 und 29 pro Stunde;
schwer: Apnoe-
Hypopnoe-Index von
mind. 30 pro Stunde) | ja
unter geeigneter
Therapie
und wenn
keine messbare
auffällige Tages-
schläfrigkeit
mehr vorliegt | ja
unter geeigneter
Therapie
und wenn
keine messbare
auffällige Tages-
schläfrigkeit
mehr vorliegt | ärztliche
Begutachtung,
regelmäßige
ärztliche
Kontrollen
in Abständen
von höchstens
drei Jahren | ärztliche
Begutachtung,
regelmäßige
ärztliche
Kontrollen
in Abständen
von höchstens
einem Jahr

11.3 | Schwere Lungen- und
Bronchialerkrankungen mit
schweren Rückwirkungen
auf die Herz-Kreislauf-
Dynamik | nein | nein | |

vorherige Änderung nächste Änderung

11.4 | Störung des Gleich-
gewichtssinnes | in der Regel
nein | in der Regel
nein | im Einzelfall
entsprechend
den Begutach-
tungs-Leitlinien

zur Kraftfahr-
eignung | im Einzelfall
entsprechend
den Begutach-
tungs-Leitlinien

zur Kraftfahr-
eignung



11.4 | Störung des Gleich-
gewichtssinnes | in der Regel
nein | in der Regel
nein | im Einzelfall
entsprechend
den Begutach-
tungsleitlinien

zur Kraftfahr-
eignung | im Einzelfall
entsprechend
den Begutach-
tungsleitlinien

zur Kraftfahr-
eignung

Anlage 4a (zu § 11 Absatz 5) Grundsätze für die Durchführung der Untersuchungen und die Erstellung der Gutachten


vorherige Änderung nächste Änderung

Grundlage für die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen sind die Begutachtungs-Leitlinien für Kraftfahreignung vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110) in der Fassung vom 28. Oktober 2019 (VkBl. S. 775).



Grundlage für die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen sind die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110) in der Fassung vom 28. Oktober 2019 (VkBl. S. 775).

1. Die Untersuchung ist unter Beachtung folgender Grundsätze durchzuführen:

a) Die Untersuchung ist anlassbezogen und unter Verwendung der von der Fahrerlaubnisbehörde zugesandten Unterlagen über den Betroffenen vorzunehmen. Der Gutachter hat sich an die durch die Fahrerlaubnisbehörde vorgegebene Fragestellung zu halten.

b) Gegenstand der Untersuchung sind nicht die gesamte Persönlichkeit des Betroffenen, sondern nur solche Eigenschaften, Fähigkeiten und Verhaltensweisen, die für die Kraftfahreignung von Bedeutung sind (Relevanz zur Kraftfahreignung).

c) Die Untersuchung darf nur nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen vorgenommen werden.

d) Vor der Untersuchung hat der Gutachter den Betroffenen über Gegenstand und Zweck der Untersuchung aufzuklären.

e) Über die Untersuchung sind Aufzeichnungen anzufertigen.

f) In den Fällen der §§ 13 und 14 ist Gegenstand der Untersuchung auch das voraussichtliche künftige Verhalten des Betroffenen, insbesondere ob zu erwarten ist, dass er nicht oder nicht mehr ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln oder Arzneimitteln führen wird. Hat Abhängigkeit von Alkohol oder Betäubungsmitteln oder Arzneimitteln vorgelegen, muss sich die Untersuchung darauf erstrecken, dass eine stabile Abstinenz besteht. Bei Alkoholmissbrauch, ohne dass Abhängigkeit vorhanden war oder ist, muss sich die Untersuchung darauf erstrecken, ob der Betroffene den Konsum von Alkohol einerseits und das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr andererseits zuverlässig voneinander trennen kann. Dem Betroffenen kann die Fahrerlaubnis nur dann erteilt werden, wenn sich bei ihm ein grundlegender Wandel in seiner Einstellung zum Führen von Kraftfahrzeugen unter Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln oder Arzneimitteln vollzogen hat. Es müssen zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis Bedingungen vorhanden sein, die einen Rückfall als unwahrscheinlich erscheinen lassen. Das Gutachten kann auch geeignete Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung empfehlen. Die Empfehlung darf nur gegenüber Personen erfolgen, die zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis sind.

g) In den Fällen des § 2a Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 5 oder des § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder des § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 9 dieser Verordnung ist Gegenstand der Untersuchung auch die Erwartung an das voraussichtliche künftige Verhalten des Betroffenen, dass er nicht mehr erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen oder gegen Strafgesetze verstoßen wird. Es sind die Bestimmungen von Buchstabe f Satz 4 bis 6 entsprechend anzuwenden.

2. Das Gutachten ist unter Beachtung folgender Grundsätze zu erstellen:

a) Das Gutachten muss in allgemeinverständlicher Sprache abgefasst sowie nachvollziehbar und nachprüfbar sein. Die Nachvollziehbarkeit betrifft die logische Ordnung (Schlüssigkeit) des Gutachtens. Sie erfordert die Wiedergabe aller wesentlichen Befunde und die Darstellung der zur Beurteilung führenden Schlussfolgerungen. Die Nachprüfbarkeit betrifft die Wissenschaftlichkeit der Begutachtung. Sie erfordert, dass die Untersuchungsverfahren, die zu den Befunden geführt haben, angegeben und, soweit die Schlussfolgerungen auf Forschungsergebnisse gestützt sind, die Quellen genannt werden. Das Gutachten braucht aber nicht im Einzelnen die wissenschaftlichen Grundlagen für die Erhebung und Interpretation der Befunde wiederzugeben.

b) Das Gutachten muss in allen wesentlichen Punkten insbesondere im Hinblick auf die gestellten Fragen (§ 11 Absatz 6) vollständig sein. Der Umfang eines Gutachtens richtet sich nach der Befundlage. Bei eindeutiger Befundlage wird das Gutachten knapper, bei komplizierter Befundlage ausführlicher erstattet.

c) Im Gutachten muss dargestellt und unterschieden werden zwischen der Vorgeschichte und dem gegenwärtigen Befund.

3. Bei Abgabe einer Urinabgabe können als Alternative zur Sichtkontrolle auch dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechende Verfahren zur eindeutigen Zuordnung des Urins zu der zu untersuchenden Person verwendet werden.

4. Die medizinisch-psychologische Untersuchung kann unter Hinzuziehung eines beeidigten oder öffentlich bestellten und vereidigten Dolmetschers oder Übersetzers, der von der Begutachtungsstelle für Fahreignung bestellt wird, durchgeführt werden. Die Kosten trägt die zu untersuchende Person.

5. Wer

a) mit Unternehmen oder sonstigen Institutionen vertraglich verbunden ist, die

aa) Personen hinsichtlich der typischen Fragestellungen in der Begutachtung von Begutachtungsstellen für Fahreignung im Sinne des § 66 zur Klärung von Zweifeln an der Kraftfahreignung in Gruppen oder einzeln beraten, behandeln, betreuen oder auf die Begutachtung vorbereiten oder

bb) Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung anbieten, oder

b) solche Maßnahmen in eigener Person anbietet,

darf keine Personen zur Klärung von Zweifeln an der Kraftfahreignung in Begutachtungsstellen für Fahreignung untersuchen oder begutachten.

6. Befunde, die bei der Fahreignungsbegutachtung berücksichtigt werden, müssen folgende Anforderungen erfüllen:

a) beigestellte Befunde müssen im Original vorliegen und vom Aussteller unterzeichnet sein;

b) soweit für die Feststellung der Eignung die Vorlage von Abstinenzbelegen erforderlich ist, dürfen hierfür ausschließlich Belege von Stellen anerkannt werden, in denen die nach Stand der Wissenschaft und Technik erforderlichen Rahmenbedingungen der Abstinenzkontrolle wie Terminvergabe, Identitätskontrolle und Probenentnahme gewährleistet sind; dies kann angenommen werden, wenn die Befunderhebung und Befundauswertung verantwortlich von

aa) einem Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation, der nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein darf,

bb) einem Arzt des Gesundheitsamtes oder anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,

cc) einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung 'Facharzt für Rechtsmedizin',

dd) einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung 'Arbeitsmedizin' oder der Zusatzbezeichnung 'Betriebsmedizin',

ee) einem Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung,

ff) einem Arzt/Toxikologen in einem für forensisch-toxikologische Zwecke akkreditierten Labor

durchgeführt wurde.



Anlage 7 (zu § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 2 und 3) Fahrerlaubnisprüfung


1. Theoretische Prüfung

1.1 Prüfungsstoff

Gegenstand der Prüfung sind Kenntnisse in den Sachgebieten des Anhangs II Abschnitt A Nummer 2 bis 4 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18) in der Fassung der Richtlinie (EU) 2014/85 der Kommission vom 1. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein (ABl. L 194 vom 2.7.2014, S. 10) und in folgenden Sachgebieten:


Lfd.
Nr. | Sachgebiet

1 | Gefahrenlehre

1.1 | Grundformen des Verkehrsverhaltens
Defensive Fahrweise, Behinderung, Gefährdung

1.2 | Verhalten gegenüber Fußgängern
Kinder, ältere Menschen, behinderte Menschen, Fußgänger
allgemein

1.3 | Fahrbahn- und Witterungsverhältnisse

1.4 | Dunkelheit und schlechte Sicht

1.5 | Geschwindigkeit

1.6 | Überholen

1.7 | Besondere Verkehrssituationen
Anfahrender, fließender und anhaltender Verkehr, Auto und
Zweirad, Wild, Tunnelfahrten

1.8 | Autobahn

1.9 | Alkohol, Drogen, Medikamente

1.10 | Ermüdung, Ablenkung

1.11 | Affektiv-emotionales Verhalten im Straßenverkehr

2 | Verhalten im Straßenverkehr

2.1 | Grundregeln über das Verhalten im Straßenverkehr

2.2 | Straßenbenutzung

2.3 | Geschwindigkeit

2.4 | Abstand

2.5 | Überholen

2.6 | Vorbeifahren

2.7 | Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge

2.8 | Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren

2.9 | Einfahren und Anfahren

2.10 | Besondere Verkehrslagen

2.11 | Halten und Parken

2.12 | Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit

2.13 | Sorgfaltspflichten

2.14 | Liegenbleiben und Abschleppen von Fahrzeugen

2.15 | Warnzeichen

2.16 | Beleuchtung

2.17 | Autobahnen und Kraftfahrstraßen

2.18 | Bahnübergänge

2.19 | Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse

2.20 | Personenbeförderung

2.21 | Ladung

2.22 | Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers

2.23 | Verhalten an Fußgängerüberwegen und gegenüber
Fußgängern

2.24 | Übermäßige Straßenbenutzung

2.25 | Sonntagsfahrverbot

2.26 | Verkehrshindernisse

2.27 | Unfall

2.28 | Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten

2.29 | Wechsellichtzeichen und Dauerlichtzeichen

2.30 | Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht

3 | Vorfahrt, Vorrang

4 | Verkehrszeichen

4.1 | Gefahrzeichen

4.2 | Vorschriftzeichen

4.3 | Richtzeichen

4.4 | Verkehrseinrichtungen

5 | Umweltschutz

6 | Vorschriften über den Betrieb der Fahrzeuge

6.1 | Untersuchung der Fahrzeuge

6.2 | Zulassung zum Straßenverkehr, Fahrzeugpapiere,
Fahrerlaubnis

6.3 | Anhängerbetrieb

6.4 | Lenk- und Ruhezeiten

6.5 | Fahrtenschreiber

6.6 | Abmessungen und Gewichte

6.7 | Lesen einer Straßenkarte und Streckenplanung

7 | Technik

7.1 | Fahrbetrieb, Fahrphysik, Fahrtechnik

7.2 | Mängelerkennung, Lokalisierung von Störungen

7.3 | Verbrennungsmaschine, Flüssigkeiten, Kraftstoffsystem,
elektrische Anlage, Zündung, Kraftübertragung

7.4 | Schmier- und Frostschutzmittel

7.5 | Verwendung und Wartung von Reifen

7.6 | Bremsanlagen und Geschwindigkeitsregler

7.7 | Anhängerkupplungssysteme

7.8 | Wartung von Kraftfahrzeugen und rechtzeitige
Veranlassung von Reparaturen

7.9 | Entgegennahme, Transport und Ablieferung der Güter

7.10 | Ausrüstung von Fahrzeugen

8 | Eignung und Befähigung von Kraftfahrern


Der Prüfungsstoff bildet die Grundlage für den Fragenkatalog. Der Fragenkatalog wird vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden in der jeweils geltenden Fassung im Verkehrsblatt oder bei Fragen mit bewegten Situationsdarstellungen im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

1.2 Form und Umfang der Prüfung, Zusammenstellung der Fragen, Bewertung der Prüfung

1.2.1 Allgemeines

Jede Prüfung enthält Fragen aus dem Grundstoff und dem Zusatzstoff des Fragenkatalogs. Der Grundstoff beinhaltet den für alle Klassen geltenden Prüfungsstoff, der Zusatzstoff den Stoff, der sich aus den besonderen Anforderungen der jeweiligen Klasse ergibt. Bei einer Prüfung für mehrere Klassen wird der Grundstoff nur einmal geprüft. Bei der Prüfung zur Erweiterung einer Fahrerlaubnis wird der Grundstoff in reduziertem Umfang erneut mitgeprüft. Nach Abschluss der Prüfung können aus Gründen der Qualitätssicherung und der Weiterentwicklung der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung zusätzliche Fragen oder Aufgaben zur Bearbeitung vorgelegt werden. Die Ergebnisse dieser Fragen oder Aufgaben werden bei der Prüfungsbewertung nicht berücksichtigt. Die Teilnahme an dieser Erprobung erfolgt freiwillig und anonym.

1.2.2 Wertigkeit der Fragen und Zusammenstellung der Fragen

Die Fragen werden entsprechend ihrem Inhalt und dessen Bedeutung für die Verkehrssicherheit, den Umweltschutz und die Energieeinsparung mit zwei bis fünf Punkten bewertet. Die Wertigkeit ist im Fragenkatalog bei jeder Frage angegeben.

Die Anzahl der Fragen je Klasse, die Anzahl der Punkte und die zulässige Fehlerpunktzahl ergeben sich aus den folgenden Tabellen:

Ersterwerb


Klasse | Zahl der Fragen | Summe der Punkte | Zulässige
Fehlerpunkte

AM, A1, A2, A, B, L, T | 30 | 110 | 101

Mofa | 20 | 69 | 7

1 Es sei denn, zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet.


Erweiterung


Klasse | Zahl der Fragen | Summe der Punkte | Zulässige
Fehlerpunkte

AM, A1, A2, A, B, L, T | 20 | 72 | 6

C | 37 | 128 | 101

C1, CE | 30 | 105 | 101

D | 40 | 138 | 101

D1 | 35 | 121 | 101

1 Es sei denn, zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet.


Weitere Einzelheiten der theoretischen Prüfung ergeben sich aus der Prüfungsrichtlinie, die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden in der jeweils geltenden Fassung im Verkehrsblatt bekannt gemacht wird.

1.2.3 Bewertung der Prüfung

Die theoretische Prüfung ist nicht bestanden, wenn die unter Nummer 1.2.2 bei den einzelnen Klassen jeweils aufgeführte Zahl der zulässigen Fehlerpunkte überschritten oder zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet worden sind.

Eine nicht bestandene theoretische Prüfung ist in vollem Umfang zu wiederholen.

1.3 Durchführung der Prüfung

Die theoretische Prüfung ist in deutscher Sprache abzulegen und erfolgt anhand von Fragen. Die Bewerber können Audio-Unterstützung in deutscher Sprache über Kopfhörer erhalten. Bei Prüfung von Gehörlosen ist ein Gehörlosen-Dolmetscher zuzulassen.

Abweichend von Satz 1 kann die Prüfung auch in folgenden Fremdsprachen abgelegt werden:

a) Englisch,

b) Französisch,

c) Griechisch,

d) Italienisch,

e) Polnisch,

f) Portugiesisch,

g) Rumänisch,

h) Russisch,

i) Kroatisch,

j) Spanisch,

k) Türkisch,

l) Hocharabisch.

2. Praktische Prüfung

2.1 Prüfungsstoff

Die Prüfung setzt sich wie folgt zusammen:

2.1.1 Fahrtechnische Vorbereitung der Fahrt

2.1.2 Abfahrtkontrolle (nur bei den Klassen C, C1, D, D1 und T).

Handfertigkeiten (nur bei den Klassen D und D1).

2.1.3 Verbinden und Trennen von Fahrzeugen (nur bei den Klassen BE, CE, C1E, DE, D1E und T).

2.1.4 Grundfahraufgaben

2.1.4.1 Bei den Zweiradklassen

2.1.4.1.1 Bei den Klassen A, A1 und A2

a) Obligatorisch

aa) Fahren eines Slaloms mit Schrittgeschwindigkeit,

bb) Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung,

cc) Ausweichen ohne Abbremsen,

dd) Ausweichen nach Abbremsen,

b) Alternativ, wobei aus den Doppelbuchstaben aa und bb je eine Aufgabe auszuwählen ist:

aa) Slalom oder Langer Slalom,

bb) Fahren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus, Stop and Go oder Kreisfahrt.

Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: sechs.

Bei stufenweisem Zugang und jeweils zweijährigem Vorbesitz von A1 nach A2 und A2 nach A entfallen die alternativen Aufgaben. Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: vier.

2.1.4.1.2 Bei der Klasse AM

a) Obligatorisch

aa) Slalom,

bb) Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung,

b) Alternativ, wobei aus den Doppelbuchstaben aa und bb je eine Aufgabe auszuwählen ist:

aa) Ausweichen ohne Abbremsen oder Ausweichen nach Abbremsen,

bb) Fahren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus, Stop and Go oder Kreisfahrt.

Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: vier.

2.1.4.2 Bei der Klasse B

a) Alternativ, wobei eine Aufgabe geprüft werden muss:

aa) Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt oder

bb) Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung),

b) Alternativ, wobei zwei Aufgaben geprüft werden müssen:

aa) Umkehren,

bb) Einfahren in eine Parklücke (Quer- oder Schrägaufstellung) oder

cc) Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung.

Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: drei.

2.1.4.3 Bei den Klassen C1, C, D1, D

a) Obligatorisch, wobei eine Aufgabe geprüft werden muss:

aa) Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen (nur Klasse C, C1) oder

bb) Halten zum Ein- oder Aussteigen (nur Klasse D, D1),

b) Alternativ, wobei eine Aufgabe geprüft werden muss:

aa) Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt,

bb) Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung) oder

cc) Rückwärts quer oder schräg einparken.

Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei.

2.1.4.4 Bei den Klassen BE, C1E, DE und D1E

- Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links,

zusätzlich bei Klasse C1E

- Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen.

Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben bei Klasse C1E: zwei.

Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben bei Klassen BE, DE und D1E: eine.

2.1.4.5 Bei der Klasse CE

2.1.4.5.1 Gliederzüge (keine Kombinationen mit Starrdeichselanhänger)

a) Umkehren durch Rückwärtsfahren nach links,

b) Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen.

Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei.

2.1.4.5.2 Sattelkraftfahrzeuge und Gliederzüge mit Starrdeichselanhänger

a) Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links,

b) Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen.

Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei.

2.1.4.6 Bei der Klasse T

Rückwärtsfahren geradeaus.

Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: eine.

2.1.5 Prüfungsfahrt

Der Bewerber muss fähig sein, selbständig das Fahrzeug auch in schwierigen Verkehrslagen verkehrsgerecht und sicher zu führen. Seine Fahrweise soll defensiv, rücksichtsvoll, vorausschauend und dem jeweiligen Verkehrsfluss angepasst sein. Daneben soll er auch zeigen, dass er über ausreichende Kenntnisse der für das Führen eines Kraftfahrzeugs maßgebenden gesetzlichen Vorschriften und einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt, sie anzuwenden versteht sowie mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist. Insbesondere ist bei den nachfolgenden Punkten auf richtige Verhaltensweisen, Handhabung bzw. Ausführung zu achten:

a) fahrtechnische Vorbereitung,

b) Lenkradhaltung,

c) Verhalten beim Anfahren,

d) Gangwechsel,

e) Steigung und Gefällstrecken,

f) automatische Kraftübertragung,

g) Verkehrsbeobachtung und Beachtung der Verkehrszeichen und -einrichtungen,

h) Fahrgeschwindigkeit,

i) Abstand halten vom vorausfahrenden Fahrzeug,

j) Überholen und Vorbeifahren,

k) Verhalten an Kreuzungen, Einmündungen, Kreisverkehren, Bahnübergängen und in Tunneln,

l) Abbiegen und Fahrstreifenwechsel,

m) Verhalten gegenüber Fußgängern sowie an Straßenbahn- und Bushaltestellen,

n) Fahren außerhalb geschlossener Ortschaften und

o) fahrtechnischer Abschluss der Fahrt.

2.1.6 Fahrtechnischer Abschluss der Fahrt

2.2 Prüfungsfahrzeuge

Für die Klassen B, C1, C, D1 und D sind nur linksgelenkte Fahrzeuge zulässig. Nach Beginn der Prüfung sind Änderungen am Prüfungsfahrzeug hinsichtlich Ausstattung und Ladung unzulässig. Ein Fahrzeugwechsel während der Prüfungsfahrt ist nur bei einem unvorhersehbaren Defekt am Prüfungsfahrzeug zulässig.

Als Prüfungsfahrzeuge sind zu verwenden:

2.2.1 Für Klasse A:

Krafträder ohne Beiwagen der Klasse A

a) Motorleistung mindestens 50 kW und

b) Hubraum mindestens 600 cm³, wobei eine Unterschreitung des Mindesthubraums um 5 cm³ zulässig ist,

c) Leermasse von mindestens 180 kg, wobei eine Unterschreitung um 5 kg zulässig ist,

d) mit Elektromotor Verhältnis Leistung/Leermasse mindestens 0,25 kW/kg.

2.2.2 Für Klasse A2:

Krafträder ohne Beiwagen

a) Motorleistung mindestens 20 kW, jedoch nicht mehr als 35 kW,

b) Verhältnis Leistung/Leermasse von nicht mehr als 0,2 kW/kg,

vorherige Änderung

c) mit Verbrennungsmotor Hubraum mindestens 400 cm³, wobei eine Unterschreitung des Mindesthubraums um 5 cm³ zulässig ist und



c) mit Verbrennungsmotor Hubraum mindestens 250 cm³,

d) mit Elektromotor: Verhältnis Leistung/Leermasse mindestens 0,15 kW/kg.

2.2.3 Für Klasse A1:

Krafträder der Klasse A1 ohne Beiwagen

a) Motorleistung bis zu 11 kW,

b) Verhältnis von Leistung zu Leermasse von nicht mehr als 0,1 kW/kg,

c) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 90 km/h,

d) mit Verbrennungsmotor Hubraum mindestens 120 cm³, wobei eine Unterschreitung des Hubraums um 5 cm³ zulässig ist,

e) mit Elektromotor Verhältnis Leistung/Leermasse mindestens 0,08 kW/kg.

2.2.4 Für Klasse B:

Personenkraftwagen

a) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 130 km/h,

b) mindestens vier Sitzplätze und

c) mindestens zwei Türen auf der rechten Seite, welche unabhängig voneinander zu öffnen und zu schließen sind.

2.2.5 Für Klasse BE:

Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger gemäß § 30a Absatz 2 Satz 1 StVZO mit mehr als 4.250 kg, die als Kombination nicht der Klasse B zuzurechnen sind,

a) Länge der Fahrzeugkombination mindestens 7,5 m,

b) zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1.300 kg,

c) tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg,

d) Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, Breite und Höhe mindestens wie das Zugfahrzeug, und

e) Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel oder andere zugelassene Einrichtungen für indirekte Sicht.

2.2.6 Für Klasse C:

Fahrzeuge der Klasse C

a) Mindestlänge 8 m,

b) Mindestbreite 2,4 m,

c) zulässige Gesamtmasse mindestens 12.000 kg,

d) tatsächliche Gesamtmasse mindestens 10.000 kg,

e) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h,

f) mit Anti-Blockier-System (ABS),

g) mit Fahrtenschreiber,

h) Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie das Führerhaus, und

i) Sicht nach hinten nur über Außenspiegel oder andere zugelassene Einrichtungen für indirekte Sicht.

2.2.7 Für Klasse CE:

a) Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C mit selbsttätiger Kupplung und einem Anhänger mit eigener Lenkung oder mit einem Starrdeichselanhänger mit Tandem-/Doppelachse

aa) Länge der Fahrzeugkombination mindestens 14 m,

bb) zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination mindestens 20.000 kg,

cc) tatsächliche Gesamtmasse der Fahrzeugkombination mindestens 15.000 kg,

dd) Zweileitungs-Bremsanlage,

ee) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h,

ff) Anhänger mit Anti-Blockier-System (ABS),

gg) Länge des Anhängers mindestens 7,5 m,

hh) Mindestbreite des Anhängers 2,4 m,

ii) Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie das Führerhaus des Zugfahrzeugs, und

jj) Sicht nach hinten nur über Außenspiegel oder andere zugelassene Einrichtungen für indirekte Sicht

oder

b) Sattelkraftfahrzeuge

aa) Länge mindestens 14 m,

bb) Mindestbreite der Sattelzugmaschine und des Sattelanhängers 2,4 m,

cc) zulässige Gesamtmasse mindestens 20.000 kg,

dd) tatsächliche Gesamtmasse mindestens 15.000 kg,

ee) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h,

ff) Sattelzugmaschine und Sattelanhänger mit Anti-Blockier-System (ABS),

gg) mit Fahrtenschreiber,

hh) Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie das Führerhaus, und

ii) Sicht nach hinten nur über Außenspiegel oder andere zugelassene Einrichtungen für indirekte Sicht.

2.2.8 Für Klasse C1:

Fahrzeuge der Klasse C1

a) Länge mindestens 5 m,

b) zulässige Gesamtmasse mindestens 5.500 kg,

c) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h,

d) mit Anti-Blockier-System (ABS),

e) mit Fahrtenschreiber,

f) Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie das Führerhaus, und

g) Sicht nach hinten nur über Außenspiegel oder andere zugelassene Einrichtungen für indirekte Sicht.

2.2.9 Für Klasse C1E:

Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger

a) Länge der Fahrzeugkombination mindestens 9 m,

b) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h,

c) zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1.300 kg,

d) tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg,

e) Anhänger mit eigener Bremsanlage,

f) Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so hoch und etwa so breit wie das Führerhaus des Zugfahrzeugs (der Aufbau kann geringfügig weniger breit sein), und

g) Sicht nach hinten nur über Außenspiegel oder andere zugelassene Einrichtungen für indirekte Sicht.

2.2.10 Für Klasse D:

Fahrzeuge der Klasse D

a) Länge mindestens 10 m,

b) Mindestbreite 2,4 m,

c) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h,

d) mit Anti-Blockier-System (ABS) und

e) mit Fahrtenschreiber.

2.2.11 Für Klasse DE:

Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger

a) Länge der Fahrzeugkombination mindestens 13,5 m,

b) Mindestbreite des Anhängers 2,4 m,

c) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h,

d) zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1.300 kg,

e) tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg,

f) Anhänger mit eigener Bremsanlage,

g) Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens 2 m breit und hoch, und

h) Sicht nach hinten nur über Außenspiegel oder andere zugelassene Einrichtungen für indirekte Sicht.

2.2.12 Für Klasse D1:

Fahrzeuge der Klasse D1

a) Länge mindestens 5 m, maximale Länge 8 m,

b) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h,

c) zulässige Gesamtmasse mindestens 4.000 kg,

d) mit Anti-Blockier-System (ABS) und

e) mit Fahrtenschreiber.

2.2.13 Für Klasse D1E:

Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger

a) Länge der Fahrzeugkombination mindestens 8,5 m,

b) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h,

c) zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1.300 kg,

d) tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg,

e) Anhänger mit eigener Bremsanlage,

f) Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens 2 m breit und hoch, und

g) Sicht nach hinten nur über Außenspiegel oder andere zugelassene Einrichtungen für indirekte Sicht.

2.2.14 Für Klasse AM:

Zweirädrige Kleinkrafträder oder Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 40 km/h.

2.2.15 Für Klasse T:

Fahrzeugkombinationen bestehend aus einer Zugmaschine der Klasse T und einem Anhänger

a) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Zugmaschine mehr als 32 km/h,

b) Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mehr als 32 km/h,

c) Zweileitungs-Bremsanlage,

d) Anhänger mit mindestens geschlossener Ladefläche (Fahrgestell ohne geschlossenen Boden nicht zulässig),

e) Länge des Anhängers bei Verwendung eines Starrdeichselanhängers mindestens 4,5 m und

f) Länge der Fahrzeugkombination mindestens 7,5 m.

2.2.16 Weitere Anforderungen an die Prüfungsfahrzeuge:

Unter Länge des Fahrzeugs ist der Abstand zwischen serienmäßiger vorderer Stoßstange und hinterer Begrenzung des Aufbaus zu verstehen. Nicht zur Fahrzeuglänge zählen Anbauten wie Seilwinden, Wasserpumpen, Rangierkupplungen, zusätzlich angebrachte Stoßstangenhörner, Anhängekupplungen, Skiträger oder ähnliche Teile und Einrichtungen.

Die Prüfungsfahrzeuge müssen ausreichende Sitzplätze für den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr, den Fahrlehrer und den Bewerber bieten; das gilt nicht bei Fahrzeugen der Klassen A, A1, A2, AM und T. Es muss gewährleistet sein, dass der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer alle für den Ablauf der praktischen Prüfung wichtigen Verkehrsvorgänge beobachten kann.

Bei der Prüfung auf Prüfungsfahrzeugen der Klassen A, A1, A2, AM und T muss eine Funkanlage zur Verfügung stehen, die es mindestens gestattet, den Bewerber während der Prüfungsfahrt anzusprechen (einseitiger Führungsfunk). Das gilt nicht für Prüfungsfahrzeuge der Klasse T, wenn auf diesen geeignete Plätze für den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer und den Fahrlehrer vorhanden sind.

Prüfungsfahrzeuge der Klassen B, C, C1, D und D1 müssen mit akustisch oder optisch kontrollierbaren Einrichtungen zur Betätigung der Pedale (Doppelbedienungseinrichtungen) ausgerüstet sein.

Prüfungsfahrzeuge der Klasse B müssen ferner mit einem zusätzlichen Innenspiegel sowie mit zwei rechten Außenspiegeln, gegebenenfalls in integrierter Form, oder einem gleichwertigen Außenspiegel ausgerüstet sein.

Prüfungsfahrzeuge der Klassen BE, C, C1, D und D1 müssen mit je einem zusätzlichen rechten und linken Außenspiegel ausgestattet sein, soweit die Spiegel für den Fahrer dem Fahrlehrer keine ausreichende Sicht nach hinten ermöglichen.

2.2.17 Die Kennzeichnung der zu Prüfungsfahrten verwendeten Kraftfahrzeuge als Schulfahrzeuge (§ 5 Absatz 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2)) muss entfernt sein. Alle vom Fahrzeughersteller lieferbaren Ausstattungen und Systeme sind grundsätzlich unter Berücksichtigung der Anlage 12 der Prüfungsrichtlinie zugelassen. Dies gilt auch für den nachträglichen Einbau gleicher oder ähnlicher Produkte.

2.2.18 Bei Prüfungen der Klassen A, A1, A2 und AM muss der Bewerber geeignete Motorradschutzkleidung, bestehend aus einem passenden Motorradhelm, Motorradhandschuhen, einer eng anliegenden Motorradjacke, einem Rückenprotektor (falls nicht in Motorradjacke integriert), einer Motorradhose und Motorradstiefeln mit ausreichendem Knöchelschutz tragen. Es dürfen nur Fahrzeuge verwendet werden, für die eine Helmtragepflicht besteht.

2.2.19 Prüfungsfahrzeuge für Bewerber mit körperlicher Behinderung

Soll aufgrund einer körperlichen Behinderung die Fahrerlaubnis nur für bestimmte Fahrzeugarten oder nur für angepasste Fahrzeuge erteilt werden, so ist die Prüfung unter Berücksichtigung der wesentlichen Anforderungen auf einem solchen Fahrzeug durchzuführen.

2.3 Prüfungsdauer und Mindestfahrzeit

Die Prüfungsdauer und die reine Fahrzeit1 betragen mindestens


bei | Prüfungsdauer insgesamt | davon Fahrzeit1

Klasse A | 60 Minuten | 25 Minuten

| 40 Minuten Aufstieg2 | 25 Minuten

Klasse A2 | 60 Minuten Direkteinstieg | 25 Minuten

| 40 Minuten Aufstieg2 | 25 Minuten

Klasse A1 | 45 Minuten | 25 Minuten

Klasse B | 45 Minuten | 25 Minuten

Klasse BE | 45 Minuten | 25 Minuten

Klasse C | 75 Minuten | 45 Minuten

Klasse CE | 75 Minuten | 45 Minuten

Klasse C1 | 75 Minuten | 45 Minuten

Klasse C1E | 75 Minuten | 45 Minuten

Klasse D | 75 Minuten | 45 Minuten

Klasse DE | 70 Minuten | 45 Minuten

Klasse D1 | 75 Minuten | 45 Minuten

Klasse D1E | 70 Minuten | 45 Minuten

Klasse AM | 45 Minuten | 25 Minuten

Klasse T | 60 Minuten | 30 Minuten,

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1) Fahrzeit ohne Grundfahraufgaben, ohne Sicherheits-/Abfahrtkontrolle/Handfertigkeiten, ohne Verbinden und Trennen und ohne Vor- und Nachbereitung (z. B. Bekanntgabe des Ergebnisses). Die aufgeführte reine Fahrzeit entspricht EU-Vorgaben.
2) Nur bei Erweiterung von der Klasse A1 auf die Klasse A2 und von der Klasse A2 zur Klasse A (stufenweiser Zugang bei jeweils zweijährigem Vorbesitz und Erweiterung auf die nächsthöhere Klasse).
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sofern der Bewerber nicht schon vorher gezeigt hat, dass er den Anforderungen der Prüfung nicht gewachsen ist.

In folgenden Fällen verkürzt sich die Dauer der praktischen Prüfung um ein Drittel:

a) bei Aufhebung der Beschränkung einer Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen ohne Schaltgetriebe (ohne Kupplungspedal oder ohne Kupplungshebel bei Fahrzeugen der Klasse A, A1 oder A2) oder

b) bei Erweiterung von der Klasse A1 auf die Klasse A2 sowie von der Klasse A2 zur Klasse A (stufenweiser Zugang bei jeweils zweijährigem Vorbesitz und Erweiterung auf die nächsthöhere Klasse).

2.4 Prüfungsstrecke

Etwa die Hälfte der reinen Fahrzeit soll für Prüfungsstrecken außerhalb geschlossener Ortschaften, möglichst auch unter Einschluss der Autobahnen oder Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben, verwendet werden. Abweichend hiervon sind Prüfungen für die Klasse AM überwiegend innerhalb geschlossener Ortschaften durchzuführen. Die Prüfung für die Klasse T kann auch an Orten durchgeführt werden, die nicht Prüforte im Sinn von § 17 Absatz 4 sind.

2.5 Bewertung der Prüfung

2.5.1 Für die Durchführung der praktischen Prüfung sind

a) die fahrtechnische Vorbereitung der Fahrt (2.1.1), die Grundfahraufgaben (2.1.4) und die Prüfungsfahrt (2.1.5),

b) die Abfahrtkontrolle und die Handfertigkeiten (2.1.2) und

c) das Verbinden und Trennen von Fahrzeugen (2.1.3)

jeweils getrennte Prüfungsteile, die jeweils getrennt voneinander bewertet werden. Bereits bestandene Prüfungsteile sind nicht zu wiederholen.

2.5.2 Zum Nichtbestehen einer Prüfung führen

a) erhebliche Fehler oder

b) die Wiederholung oder Häufung von verschiedenen Fehlern, die als Einzelfehler in der Regel noch nicht zum Nichtbestehen führen.

2.5.3 Verhalten des Fahrlehrers

Versucht der Fahrlehrer den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer zu täuschen oder macht das Verhalten des Fahrlehrers die Beurteilung des Bewerbers bei der Prüfungsfahrt unmöglich, so ist diese als nicht bestanden zu beenden.

2.5.4 Vorzeitige Beendigung der Prüfungsfahrt

Die Prüfungsfahrt soll beendet werden, sobald sich herausstellt, dass der Bewerber den Anforderungen der Prüfung nicht gerecht wird.

2.6 Nichtbestehen der Prüfung

Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, so hat ihn der Sachverständige oder Prüfer bei Beendigung der Prüfung unter kurzer Benennung der wesentlichen Fehler hiervon zu unterrichten und ihm ein Prüfprotokoll auszuhändigen.

2.7 Weitere Einzelheiten der praktischen Prüfung werden in der Prüfungsrichtlinie geregelt, die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Benehmen mit den zuständigen Obersten Landesbehörden in der jeweils geltenden Fassung im Verkehrsblatt bekannt gemacht wird.