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Änderung Anlage 13 FeV vom 28.04.2020
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Anlage 13 FeV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.04.2020 geltenden Fassung | Anlage 13 FeV n.F. (neue Fassung) in der am 11.10.2024 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 02.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 299 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage 13 (zu § 40) Bezeichnung und Bewertung der im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems zu berücksichtigenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten | |
Im Fahreignungsregister sind nachfolgende Entscheidungen zu speichern und im Fahreignungs-Bewertungssystem wie folgt zu bewerten: 1. mit drei Punkten folgende Straftaten, soweit die Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist: laufende Nummer | Straftat | Vorschriften 1.1 | Fahrlässige Tötung | § 222 StGB 1.2 | Fahrlässige Körperverletzung | § 229 StGB 1.3 | Nötigung | § 240 StGB | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) 1.3a | Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr | § 315 StGB |
1.4 | Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr | § 315b StGB 1.5 | Gefährdung des Straßenverkehrs | § 315c StGB 1.6 | Verbotene Kraftfahrzeugrennen | § 315d Absatz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 2, 4 und 5 StGB 1.7 | Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort | § 142 StGB 1.8 | Trunkenheit im Verkehr | § 316 StGB 1.9 | Vollrausch | § 323a StGB 1.10 | Unterlassene Hilfeleistung | § 323c StGB 1.11 | Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicher- stellung oder Beschlagnahme des Führerscheins | § 21 StVG 1.12 | Kennzeichenmissbrauch | § 22 StVG 2. mit zwei Punkten 2.1 folgende Straftaten, soweit sie nicht von Nummer 1 erfasst sind: laufende Nummer | Straftat | Vorschriften 2.1.1 | Fahrlässige Tötung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde | § 222 StGB 2.1.2 | Fahrlässige Körperverletzung, soweit ein Fahrverbot angeordnet wor- den ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahr- zeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde | § 229 StGB 2.1.3 | Nötigung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verlet- zung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde | § 240 StGB | |
2.1.3a | Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr, sofern ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde | § 315 StGB | |
2.1.4 | Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr | § 315b StGB 2.1.5 | Gefährdung des Straßenverkehrs | § 315c StGB 2.1.6 | Verbotene Kraftfahrzeugrennen | § 315d Absatz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 2, 4 und 5 StGB 2.1.7 | Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort | § 142 StGB 2.1.8 | Trunkenheit im Verkehr | § 316 StGB 2.1.9 | Vollrausch, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verlet- zung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde | § 323a StGB 2.1.10 | Unterlassene Hilfeleistung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers began- gen wurde | § 323c StGB 2.1.11 | Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicher- stellung oder Beschlagnahme des Führerscheins | § 21 StVG 2.1.12 | Kennzeichenmissbrauch, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers began- gen wurde | § 22 StVG 2.2 folgende besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten: laufende Nummer | Ordnungswidrigkeit | laufende Nummer der Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung (BKat)* 2.2.1 | Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr oder mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr oder mit einer Alkoholmenge im Kör- per, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt | 241, 241.1, 241.2 | |
2.2.2 | Kraftfahrzeug unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschen- den Mittels geführt | 242, 242.1, 242.2 | 2.2.1a | Kraftfahrzeug geführt mit 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum | 242, 242.1, 242.2, 243a, 243a.1, 243a.2 2.2.2 | Kraftfahrzeug unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels geführt | 243, 243.1, 243.2 |
2.2.3 | Zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten | 9.1 bis 9.3, 11.1 bis 11.3 jeweils in Verbindung mit 11.1.6 bis 11.1.10 der Tabelle 1 des Anhangs (11.1.6 nur innerhalb ge- schlossener Ortschaften), 11.2.5 bis 11.2.10 der Tabelle 1 des Anhangs (11.2.5 nur innerhalb ge- schlossener Ortschaften) oder 11.3.6 bis 11.3.10 der Tabelle 1 des Anhangs (11.3.6 nur innerhalb ge- schlossener Ortschaften) 2.2.4 | Erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten | 12.6 in Verbindung mit 12.6.3, 12.6.4 oder 12.6.5 der Tabelle 2 des Anhangs sowie 12.7 in Verbindung mit 12.7.3, 12.7.4 oder 12.7.5 der Tabelle 2 des Anhangs 2.2.5 | Überholvorschriften nicht eingehalten | 19.1.1, 19.1.2, 21.1, 21.2 2.2.5a | Bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder Außerortsstraße für die Durchfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen keine vor- schriftsmäßige Gasse gebildet | 50, 50.1, 50.2, 50.3 | |
2.2.5b | Unberechtigt mit einem Fahrzeug auf einer Autobahn oder Außerortsstraße eine freie Gasse für die Durchfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen (§ 11 Absatz 2 StVO) benutzt | 50a, 50a.1, 50a.2, 50a.3 | |
2.2.6 | Auf der durchgehenden Fahrbahn von Autobahnen oder Kraft- fahrstraßen gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrich- tung gefahren | 83.3 2.2.7 | Als Fahrzeugführer Bahnübergang unter Verstoß gegen die War- tepflicht oder trotz geschlossener Schranke oder Halbschranke überquert | 89b.2, 244 2.2.8 | Als Kraftfahrzeugführer rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt bei Gefährdung, mit Sachbe- schädigung oder bei schon länger als einer Sekunde andauern- der Rotphase eines Wechsellichtzeichens | 132.1, 132.2, 132.3, 132.3.1, 132.3.2 2.2.8a | Einem Einsatzfahrzeug, das blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn verwendet hatte, nicht sofort freie Bahn geschaffen | 135, 135.1, 135.2 2.2.8b | Beim Führen eines Kraftfahrzeugs elektronisches Gerät rechtswid- rig benutzt mit Gefährdung oder mit Sachbeschädigung | 246.2, 246.3 3. mit einem Punkt folgende verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten: 3.1 folgende Verstöße gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes: laufende Nummer | Verstöße gegen die Vorschriften | laufende Nummer des BKat* | |
3.1.1 | des § 24c des Straßenverkehrsgesetzes | 243 | 3.1.1 | des § 24c des Straßenverkehrsgesetzes | 243b |
3.2 folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung: laufende Nummer | Verstöße gegen die Vorschriften über | laufende Nummer des BKat* 3.2.1 | die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge | 4.1, 4.2, 5a, 5a.1, 6 3.2.2 | die Geschwindigkeit | 8.1, 9, 10, 11 in Verbindung mit 11.1.3, 11.1.4, 11.1.5, 11.1.6 der Tabelle 1 des Anhangs (11.1.6 nur außer- halb geschlossener Ort- schaften), 11.2.2, 11.2.3, 11.2.4, 11.2.5 der Tabelle 1 des Anhangs (11.2.2 nur innerhalb, 11.2.5 nur außer- halb geschlossener Ort- schaften), 11.3.4, 11.3.5, 11.3.6 der Tabelle 1 des Anhangs (11.3.6 nur außer- halb geschlossener Ort- schaften) 3.2.3 | den Abstand | 12.5 in Verbindung mit 12.5.1, 12.5.2, 12.5.3, 12.5.4 oder 12.5.5 der Tabelle 2 des Anhangs, 12.6 in Verbindung mit 12.6.1 oder 12.6.2 der Tabelle 2 des Anhangs, 12.7 in Verbindung mit 12.7.1 oder 12.7.2 der Tabelle 2 des Anhangs, 15 3.2.4 | das Überholen | 17, 18, 19, 19.1, 153a, 21, 22 3.2.5 | die Vorfahrt | 34 | |
3.2.6 | das Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren | 39.1, 41, 42.1, 44 | 3.2.6 | das Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren | 39.1, 41, 42.1, 44, 45 |
3.2.7 | Park- oder Halteverbote mit Behinderung von Rettungsfahrzeu- gen | 51b.3, 53.1 | |
3.2.7a | Unzulässiges Halten in 'zweiter Reihe' | 51a.1, 51a.2, 51a.3 3.2.7b | Unzulässiges Parken auf Geh- und Radwegen oder Radschnellwegen | 52a.1, 52a.2, 52a.2.1, 52a.3, 52a.4 3.2.7c | Unzulässiges Halten auf Schutzstreifen für den Radverkehr | 54a.1, 54a.2, 54a.3 3.2.7d | Unzulässiges Parken in 'zweiter Reihe' | 58.1, 58.1.1, 58.1.2, 58.2, 58.2.1 | |
3.2.8 | das Liegenbleiben von Fahrzeugen | 66 3.2.9 | die Beleuchtung | 76 3.2.10 | die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen | 79, 80.1, 82, 83.1, 83.2, 85, 87a, 88 | |
3.2.11 | das Verhalten an Bahnübergängen | 89, 89a, 89b.1, 245 | 3.2.11 | das Verhalten an Bahnübergängen | 89, 89a, 89b.1, 136, 245 |
3.2.12 | das Verhalten an öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen | 92.1, 92.2, 93, 95.1, 95.2 3.2.13 | die Personenbeförderung, die Sicherungspflichten | 99.1, 99.2 3.2.14 | die Ladung | 102.1, 102.1.1, 102.2.1, 104 | |
3.2.15 | die sonstigen Pflichten des Fahrzeugführers | 108, 246.1, 247 | 3.2.15 | die sonstigen Pflichten des Fahrzeugführers | 108, 109, 246.1, 247 |
3.2.16 | das Verhalten am Fußgängerüberweg | 113 3.2.17 | die übermäßige Straßenbenutzung | 116 3.2.18 | Verkehrshindernisse | 123 3.2.19 | das Verhalten gegenüber Zeichen oder Haltgebot eines Polizei- beamten sowie an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil | 129, 132, 132a, 132a.1, 132a.2, 132a.3, 132a.3.1, 132a.3.2, 133.1, 133.2, 133.3.1, 133.3.2 3.2.20 | Vorschriftzeichen | 150, 151.1, 151.2, 152, 152.1 3.2.21 | Richtzeichen | 157.3, 159b 3.2.22 | andere verkehrsrechtliche Anordnungen | 164 3.2.23 | Auflagen | 166 3.3 folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung: laufende Nummer | Verstöße gegen die Vorschriften über | laufende Nummer des BKat* 3.3.1 | die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung | 171, 172 3.3.2 | das Führen von Kraftfahrzeugen ohne Begleitung | 251a 3.4 folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung: laufende Nummer | Verstöße gegen die Vorschriften über | laufende Nummer des BKat* 3.4.1 | die Zulassung | 175 3.4.2 | ein Betriebsverbot und Beschränkungen | 253 3.5 folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung: laufende Nummer | Verstöße gegen die Vorschriften über | laufende Nummer des BKat* 3.5.1 | die Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger | 186.1.3, 186.1.4, 186.2.3, 187a 3.5.2 | die Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge | 189.1.1, 189.1.2, 189.2.1, 189.2.2, 189.3.1, 189.3.2, 189a.1, 189a.2 3.5.3 | die Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen | 192, 193 3.5.4 | die Kurvenlaufeigenschaften von Fahrzeugen | 195, 196 3.5.5 | die Achslast, das Gesamtgewicht, die Anhängelast hinter Kraft- fahrzeugen | 198 und 199 jeweils in Verbindung mit 198.1.2 bis 198.1.7, 199.1.2 bis 199.1.6, 198.2.4 oder 199.2.4, 198.2.5 oder 199.2.5, 198.2.6 oder 199.2.6 der Tabelle 3 des Anhangs 3.5.6 | die Besetzung von Kraftomnibussen | 201, 202 3.5.7 | Bereifung und Laufflächen | 212, 213, 213a 3.5.8 | die sonstigen Pflichten für den verkehrssicheren Zustand des Fahrzeugs | 214.1, 214.2, 214a.1, 214a.2 3.5.9 | die Stützlast | 217 3.5.10 | den Geschwindigkeitsbegrenzer | 223, 224 3.5.11 | Auflagen | 233 3.6 folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB): laufende Nummer | Beschreibung der Zuwiderhandlung | gesetzliche Grundlage 3.6.1 | Als tatsächlicher Verlader Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten, und unver- packte gefährliche Gegenstände nicht durch geeignete Mittel gesichert, die in der Lage sind, die Güter im Fahrzeug oder Container zurückzuhalten, sowie, wenn gefährliche Güter zu- sammen mit anderen Gütern befördert werden, nicht alle Güter in den Fahrzeugen oder Containern so gesichert oder verpackt, dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird. | Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR i. V. m. § 37 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a GGVSEB 3.6.2 | Als Fahrzeugführer Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten, und unver- packte gefährliche Gegenstände nicht durch geeignete Mittel gesichert, die in der Lage sind, die Güter im Fahrzeug oder Container zurückzuhalten, sowie, wenn gefährliche Güter zu- sammen mit anderen Gütern befördert werden, nicht alle Güter in den Fahrzeugen oder Containern so gesichert oder verpackt, dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird. | Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR i. V. m. § 37 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a GGVSEB 3.6.3 | Als Beförderer und in der Funktion als Halter des Fahrzeugs entgegen § 19 Absatz 2 Nummer 15 GGVSEB dem Fahrzeug- führer die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der Ladungssicherung nicht übergeben | Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR i. V. m. § 37 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe o GGVSEB * Bußgeldkatalog |
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