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Änderung § 2 BDBOSZertV vom 05.04.2017
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§ 2 BDBOSZertV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung | § 2 BDBOSZertV n.F. (neue Fassung) in der am 05.04.2017 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Antrag | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Erteilung eines Zertifikats durch die Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (Bundesanstalt) erfolgt auf schriftlichen Antrag des Herstellers oder Lieferanten, der auch in einer elektronischen Fassung zu übermitteln ist. 2 Für einen solchen Antrag sind ausschließlich die von der Bundesanstalt veröffentlichten Antragsformulare zu verwenden. 3 Der Antrag muss Folgendes enthalten: | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Erteilung eines Zertifikats durch die Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (Bundesanstalt) erfolgt auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des Herstellers oder Lieferanten. 2 Ein schriftlicher Antrag ist auch in einer elektronischen Fassung zu übermitteln. 3 Für einen solchen Antrag sind ausschließlich die von der Bundesanstalt veröffentlichten Antragsformulare zu verwenden. 4 Der Antrag muss Folgendes enthalten: |
1. Name und Anschrift des Antragstellers, 2. Datum der Antragstellung, 3. Name und Anschrift eines Empfangsbevollmächtigten des Antragstellers in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, 4. Name und Anschrift eines Ansprechpartners des Antragstellers, der über die erforderliche Sachkunde zur Erteilung von technischen Auskünften über das zu zertifizierende Endgerät verfügt, 5. genaue Bezeichnung des zu zertifizierenden Endgerätes, insbesondere a) Endgerätetyp gemäß BOS-Interoperabilitätsrichtlinien (BOS-IOP-Richtlinien) nach § 5 Absatz 2, b) Endgerätename gemäß Herstellerproduktbezeichnung, c) Name und Anschrift des Herstellers, sofern abweichend von Nummer 1, d) Hardware-Versionsnummer, e) Software-Versionsnummer, 6. Angaben zu den gemäß BOS-IOP-Richtlinien optionalen Leistungsmerkmalen, die von dem Endgerät unterstützt werden, 7. Erklärung des Antragstellers, dass der Verwendung des zu zertifizierenden Endgerätes einschließlich aller Komponenten im Digitalfunk BOS keine Rechte Dritter entgegenstehen, 8. Angabe, ob es sich um eine vollständige Zertifizierung nach § 15a Absatz 2 des BDBOS-Gesetzes (Zertifizierung) oder eine nach § 15a Absatz 3 Satz 2 und 3 des BDBOS-Gesetzes beschränkte Zertifizierung (Änderungszertifizierung) handelt, 9. BOS-Prüfbericht nach § 7 Absatz 1 Satz 4 und sonstige Nachweise über die Einhaltung der Anforderungen gemäß § 15a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und 2 des BDBOS-Gesetzes, die nach den BOS-IOP-Richtlinien vorzulegen sind, die der Überprüfung nach § 7 zugrunde gelegt wurden, 10. Nachweis der Sachkunde der Prüfstelle gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1, 11. Angabe der dem BOS-Prüfbericht und den sonstigen Nachweisen zugrunde liegenden BOS-IOP-Richtlinien sowie 12. Erklärung des Antragstellers, dass die Verwendung des Endgerätes nach § 15a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 des BDBOS-Gesetzes nicht gegen andere öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt. (2) Handelt es sich bei dem Endgerät um einen Bestandteil einer Funkleitstelle im Sinne des § 1 Satz 2, so hat der Antragsteller anzugeben, woraus sich dieser Bestandteil zusammensetzt. | |
(3) 1 Die Vorlage der in Absatz 1 Satz 3 Nummer 9 bis 11 genannten Unterlagen ist nicht erforderlich, wenn die Voraussetzungen des § 7 Absatz 3 vorliegen. 2 Der Antragsteller hat in diesem Fall im Antrag das Vorliegen dieser Voraussetzungen darzulegen. | (3) 1 Die Vorlage der in Absatz 1 Satz 4 Nummer 9 bis 11 genannten Unterlagen ist nicht erforderlich, wenn die Voraussetzungen des § 7 Absatz 3 vorliegen. 2 Der Antragsteller hat in diesem Fall im Antrag das Vorliegen dieser Voraussetzungen darzulegen. |
(4) Die Bundesanstalt soll die Anträge in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeiten. |
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