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Verordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien (Deutsch-Belgische Konsultationsvereinbarungsverordnung - KonsVerBELV)
V. v. 20.12.2010 BGBl. I S. 2137 (Nr. 66); zuletzt geändert durch Artikel 8 V. v. 11.12.2012 BGBl. I S. 2637
Geltung ab 23.12.2010; FNA: 611-9-24-2 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Geltung ab 23.12.2010; FNA: 611-9-24-2 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Eingangsformel
Auf Grund des § 2 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung, der durch Artikel 9 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) angefügt worden ist, und des Artikels 97 § 1 Absatz 9 Satz 1 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung, der durch Artikel 16 Nummer 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) angefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§ 1 Abkommen
Als Abkommen im Sinn dieser Verordnung gilt das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und zur Regelung verschiedener anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen einschließlich der Gewerbesteuer und der Grundsteuern vom 11. April 1967 (BGBl. 1969 II S. 17, 18), das zuletzt durch das Abkommen vom 5. November 2002 (BGBl. 2003 II S. 1615, 1616) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2 Abfindungen an Arbeitnehmer
(1) Die einheitliche Anwendung und Auslegung des Abkommens in Bezug auf die Zuordnung des Besteuerungsrechts bei Abfindungen an Arbeitnehmer auf Grund einer entsprechenden Konsultationsvereinbarung im Sinn des § 2 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung zwischen den zuständigen Behörden im Sinn des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 6 des Abkommens richtet sich nach den Absätzen 2 bis 4.
(2) Ist einer Abfindung Versorgungscharakter beizumessen, gilt Artikel 18 des Abkommens entsprechend.
(3) Auf Abfindungen,
- 1.
- bei denen es sich um im Rahmen des eines Arbeitsvertrags geleistete Nachzahlungen von Löhnen, Gehältern oder anderen Vergütungen handelt, oder
- 2.
- die allgemein für die Auflösung des Arbeitsvertrags gewährt werden
(4) Die Absätze 2 und 3 sind auf die in Artikel 15 Absatz 3 und Artikel 19 des Abkommens genannten Einkünfte nicht anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 8 Verordnung zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Verordnungen V. v. 11. Dezember 2012 BGBl. I S. 2637 m.W.v. 20. Dezember 2012
§ 3 Anwendungsregelung
Diese Verordnung ist erstmals auf Besteuerungssachverhalte seit dem 1. Januar 2010 anzuwenden.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 22. Dezember 2010.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
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