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Änderung § 48 JArbSchG vom 01.01.2025

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§ 48 JArbSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 48 JArbSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 53 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 48 Aushang über Arbeitszeit und Pausen


(Text neue Fassung)

§ 48 Information über Arbeitszeit und Pausen


vorherige Änderung

Arbeitgeber, die regelmäßig mindestens drei Jugendliche beschäftigen, haben einen Aushang über Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und der Pausen der Jugendlichen an geeigneter Stelle im Betrieb anzubringen.



Arbeitgeber, die regelmäßig mindestens drei Jugendliche beschäftigen, haben eine Information über Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und der Pausen der Jugendlichen den Arbeitnehmern über die im Betrieb oder in der Dienststelle übliche Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen oder an geeigneter Stelle im Betrieb oder in der Dienststelle zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen.