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Änderung § 6 GebOSt vom 04.07.2020
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§ 6 GebOSt a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.07.2020 geltenden Fassung | § 6 GebOSt n.F. (neue Fassung) in der am 04.07.2020 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 29.06.2020 BGBl. I S. 1528 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Übergangs- und Anwendungsbestimmungen | |
(1) Die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung sind anzuwenden, soweit nicht die §§ 1 bis 5 abweichende Regelungen über die Kostenerhebung, die Kostenbefreiung, den Umfang der zu erstattenden Auslagen, der Kostengläubiger- und Kostenschuldnerschaft enthalten. (2) Die Gebühren-Nummer 259 der Anlage ist mit Ablauf des 31. Dezember 2026 nicht mehr anzuwenden. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (3) Die Gebühren-Nummer 265 der Anlage ist nicht anzuwenden, soweit 1. die Landesregierung eine Gebührenordnung nach § 6a Absatz 5a Satz 1 bis 4 des Straßenverkehrsgesetzes erlässt oder 2. diese Ermächtigung an einen anderen Rechtsträger nach § 6a Absatz 5a Satz 5 des Straßenverkehrsgesetzes weiter übertragen wird und soweit dieser auf dieser Grundlage eine Gebührenordnung erlässt. |
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