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Änderung § 6 GebOSt vom 15.08.2013
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§ 6 GebOSt a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung | § 6 GebOSt n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 151 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Anwendung des Verwaltungskostengesetzes | |
(Text alte Fassung) Die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes sind anzuwenden, soweit nicht die §§ 1 bis 5 abweichende Regelungen über die Kostenerhebung, die Kostenbefreiung, den Umfang der zu erstattenden Auslagen, der Kostengläubiger- und Kostenschuldnerschaft enthalten. | (Text neue Fassung) Die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung sind anzuwenden, soweit nicht die §§ 1 bis 5 abweichende Regelungen über die Kostenerhebung, die Kostenbefreiung, den Umfang der zu erstattenden Auslagen, der Kostengläubiger- und Kostenschuldnerschaft enthalten. |
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