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Änderung § 6 GebOSt vom 26.09.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 GebOSt, alle Änderungen durch Artikel 3 50. StVRÄndV am 26. September 2015 und Änderungshistorie der GebOStHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 6 GebOSt a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.09.2015 geltenden Fassung | § 6 GebOSt n.F. (neue Fassung) in der am 26.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 15.09.2015 BGBl. I S. 1573 |
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(Text alte Fassung) § 6 Anwendung des Verwaltungskostengesetzes | (Text neue Fassung)§ 6 Übergangs- und Anwendungsbestimmungen |
Die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung sind anzuwenden, soweit nicht die §§ 1 bis 5 abweichende Regelungen über die Kostenerhebung, die Kostenbefreiung, den Umfang der zu erstattenden Auslagen, der Kostengläubiger- und Kostenschuldnerschaft enthalten. | (1) Die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung sind anzuwenden, soweit nicht die §§ 1 bis 5 abweichende Regelungen über die Kostenerhebung, die Kostenbefreiung, den Umfang der zu erstattenden Auslagen, der Kostengläubiger- und Kostenschuldnerschaft enthalten. (2) Die Gebühren-Nummer 259 der Anlage ist mit Ablauf des 31. Dezember 2026 nicht mehr anzuwenden. |
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